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RITSUMEIKAN LAW REVIEW No.16 March 2000


Die privatrechtliche Fragen um das VermoNgen aNlterer
BuNrger in Japan
 
 

Naoko KANO








I. Zur Situation von Konflikten um das VermoNgen aNlterer BuNrger

@@@
1. Die Zunahme des Lebensalters in Japan

@@@ In Japan nimmt der Anteil aNlterer BuNrger an der GesamtbevoNlkerung rapide zu (s. Tabelle 1). Der VolkszaNhlung des Statistikamtes zufolge wird der Anteil der aNlteren BuNrger (maNnnlich und weiblich uNber 65 Jahre) an der japanischen GesamtbevoNlkerung mit 12“ fuNr das Jahr 1990 und mit 14.5“ fuNr das Jahr 1995 geschaNtzt. Diese Zahlen entsprechen dem jeweils doppelten Wert von vor 20 Jahren. Man geht davon aus, daƒÀ dieser Anteil zukuNnftig weiter steigen und in 15 Jahren 20“ erreicht haben wird.


Tabelle 1 : Entwicklung des Anteils aNlterer BuNrger an der GesamtbevoNlkerung in Japan

Jahr

BevoNlkerung
Personen (in 1000)

uNber 65 Jahre
Personen (in 1000) “

davon uNber 75 Jahre
Personen in (1000) “

1930
1940
1950
1960
1970
1980
1990
1995

2010

64,450
73,075
84,115
94,302
104,665
117,060
123,611
125,463

130,397

3,064
3,454
4,155
5,398
7,393
10,647
14,895
18,226

27,746

4.8
4.7
4.9
5.7
7.1
9.1
12.0
14.5

21.3

881
904
1,069
1,642
2,237
3,660
5,973
7,141

13,021

1.4
1.2
1.3
1.7
2.1
3.1
4.8
5.7

10.0

Quelle : bis 1990 ‡VolkszaNhlungh , ab 1995 Demographisches Institut des Sozialministeriums,
‡Projektion der BevoNlkerungsentwicklung in Japanh (Prognose von 1992)

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2. Die Zunahme der Konflikte um das VermoNgen aNlterer BuNrger

@@@Bei StreitfaNllen im Zusammenhang mit aNlteren BuNrgern ging es bisher in den meisten FaNllen um FuNrsorgeprobleme. Jedoch sind derartige FaNlle, bei denen es insbesondere um‚†‚‰ nanzielle Forderungen von Eltern gegenuNber ihren Kindern ging, der Statistiken der Familiengerichte zufolge erheblich zuruNckgegangen (siehe Tabelle 2).
@@@Konflikte um das VermoNgen aNlterer BuNrger lassen sich in zwei Kategorien aufteilen. Zum ersten sind das Konflikte, in denen aNltere BuNrger selbst Beteiligte (Partei) an einem GeschaNft (Vertrag) sind.


Tabelle 2 : Vergleich des Alters und des Zeitraumes von Schlichtungen bei FuNrsorgerechtsfaNllen
Jahr Schlichtungen 0- 19 Jahre 20- 64 Jahre uNber 65 Jahre
1968
1978
1983
1988
1993
1,463
3,963
4,559
5,285
5,697
1,119 (76.5“)
3,306 (83.4“)
4,393 (96.3“)
5,136 (97.2“)
5,526 (97.0“)
98 ( 6.7“)
311 ( 7.9“)
44 ( 1.0“)
38 ( 0.7“)
49 ( 0.9“)
246 (16.8“)
346 ( 8.7“)
122 ( 2.7“)
111 ( 2.1“)
122 ( 2.1“)

Quelle : Statistischer Justizjahresbericht (Teil Familienrechtssache)

@

Hier haNufen sich in der letzten Zeit FaNlle, bei denen unserioNse GeschaNftsleute die mangelnde Beurteilungskraft aNlterer BuNrger ausnutzen und den oft vereinsamten und nach GespraNchspartnern suchenden allein lebenden alten Menschen GrundstuNcke und Handelswaren zu Hoch- bzw. UN berpreisen verkaufen. Ferner nimmt die Zahl von FaNllen bestaNndig zu, bei denen sich im Zusammenhang mit VertraNgen uNber private Altersheime die tatsaNchlichen Einrichtungen und Dienstleistungen von den versprochenen bzw. angezeigten Leistungen stark zu Ungunsten der aNlteren BuNrger unterscheiden.
@@@Gleichwohl beschraNnken sich Konflikte um GeschaNftsabschluNsse nicht auf solche zwischen den aNlteren BuNrgern und dritten Personen. HaNu‚†‚‰ g kommt es zu derartigen Konflikten zwischen den aNlteren BuNrgern und deren Verwandten. Dabei handelt es sich beispielsweise um Konflikte, in denen mit den aNlteren BuNrgern gemeinsam wohnende Verwandte einseitig uNber das VermoNgen der aNlteren BuNrger verfuNgen oder es veraNuƒÀern, oder in denen die Wirksamkeit der von einem aNlteren BuNrger vorgenommenen VerfuNgung (z. B. Schenkung) zugunsten eines seiner vermuteten Miterben durch die anderen vermuteten Erben gestritten wird.
@@@Zum zweiten geht es um StreitfaNlle im Zusammenhang mit testamentarischer VermoNgensverfuNgung. So hat in Japan in den letzten Jahren die Zahl der Testamentserrichtungen sowohl fuNr notariell beglaubigte als auch eigenhaNndig verfaƒÀte Testamente und damit auch die Zahl der StreitfaNlle um die Wirksamkeit der Testamente stark zugenommen. In der Mehrzahl geht es dabei um Testamente aNlterer BuNrger, deren Wirksamkeit durch testamentarisch benachteiligte Erben mit dem Hinweis auf mangelnde TestierfaNhigkeit des Erblassers bestritten wird.

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3. Der Hintergrund der Zunahme von VermoNgenskonflikten

@@@Folgende UmstaNnde bilden den Hintergrund dafuNr, daƒÀ StreitfaNlle bzw. Konflikte um VermoNgen aNlterer BuNrger in den letzten Jahren bestaNndig zugenommen haben.

@@@a) Die Zunahme von geistesgeschwaNchten und bettlaNgerigen alten Menschen

@@@ Auf die rasch zunehmende Veralterung der japanischen BevoNlkerung bin ich bereits eingegangen. Diese Entwicklung steht natuNrlicherweise in einem engen Zusammenhang mit der Zunahme des durchschnittlichen Lebensalters der Japaner (siehe Tabelle 3).



Tabelle 3 : Die Zunahme des durchschnittlichen Lebensalters in Japan (nach Geschlecht)
Jahr MaNnnlich weiblich
1947
1960
1970
1980
1990
1994
50.06
65.32
69.31
73.35
75.92
76.57
53.96
70.19
74.66
78.76
81.90
82.98

Quelle : Abteilung fuNr statistische Information im Amt des Sozialministers,‡
@@@@@Tabellen zur Entwicklung des Lebensalters

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@@@Zweifelsfrei ist die Zunahme des durchschnittlichen Lebensalters eine erfreuliche Entwicklung. Gleichwohl entsteht damit andererseits das ernsthafte Probleme der Zunahme geistesgeschwaNchter und bettlaNgeriger alter Menschen. So betraNgt einer Prognose des Sozialministeriums aus dem Jahre 1989 zufolge der Anteil der BettlaNgerigen an der Gesamtzahl aNlterer BuNrger 23.5“. Nach Angaben eines Untersuchungsberichtes aus dem Jahre 1980 macht der Anteil GeistesgeschwaNchter an der Gesamtzahl aNlterer BuNrger 4.6“ aus. Ferner duNrfte die statistisch nicht erfaƒÀte Zahl derjenigen, die zwar nicht als geistesgeschwaNcht oder bettlaNgerig, aber dennoch in ihrer UrteilsfaNhigkeit bzw. BewegungsfaNhigkeit als erheblich eingeschraNnkt gelten muNssen, erheblich groƒÀ sein. Da diese geistig und koNrperlich stark behinderten aNlteren BuNrger nur schwerlich in der Lage sind, ihr VermoNgen angemessen zu verwalten, kann es leicht zur SchaNdigung ihres VermoNgens und damit verbunden zur Zunahme von StreitfaNllen in VermoNgensangelegenheiten kommen.

@@@b) Die Zunahme von aNlteren BuNrgern mit erheblichem VermoNgen

@@@ An sich kann es nicht zu StreitfaNllen um VermoNgen kommen, solange solche aNlteren BuNrger kein VermoNgen haben. Es kann also die Zunahme von vermoNgenden aNlteren BuNrgern als ein weiterer Hintergrund fuNr die Zunahme von StreitfaNllen in VermoNgensfragen angenommen werden. Der‡ Untersuchung zum Sparverhalten des Statistikamtes im Innenministerium zufolge hat der durchschnittliche Haushalt mit einem Familienoberhaupt von uNber 65 Jahren zu 88.8“ ein eigenes Einfamilienhaus, ein Jahreseinkommen von 5,732 Mio Yen (entspricht bei einem durchschnittlichem Geldmarktwechselkurs 1994 1 DM = 63 Yen und unter NichtberuNcksichtigung von Kaufkraftunterschieden/Preisniveau etwa 91,000 DM), Ersparnisse von 15,660 Mio Yen (entspricht bei einem durchschnittlichen Geldmarktwechselkurs 1994 1 DM = 63 Yen und unter NichtberuNcksichtigung von Kaufkraftunterschieden/ Preisniveau etwa 249,000 DM) und Verbindlichkeiten von 0.960 Mio Yen ( = etwa 15,000 DM) aufzuweisen (siehe Tabelle 4). Jedoch sind nicht alle aNlteren BuNrger derartig vermoNgend. Vielmehr wird eine zunehmende Polarisierung der realen VermoNgensverteilung unter aNlteren BuNrgern angenommen. Die Ursache fuNr die hohen Ersparnisse besteht darin, daƒÀ die meisten aNlteren BuNrger angesichts unzureichender staatlicher AltersfuNrsorge selbst Vorsorge treffen und Angestellte mit dem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufsleben erhebliche Pensionsab‚†‚‰ ndungen erhalten. So bestreiten die aNlteren BuNrger von diesen Erspanissen ihren Lebensunterhalt. Aus der Sicht Dritter be‚†‚‰ nden sich bei den aNlteren BuNrgern erhebliche GeldbetraNge, was letztere wiederum zum Zielobjekt kommerzieller Interessen serioNser und unserioNser Art werden laNƒÀt.


Tabelle 4 : Jahreseinkommen, Ersparnisse, Verbindlichkeiten und Wohnungseigentum nach
Lebensalter des Familienoberhauptes in Japan
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Alter 30-34 35-39 40-44 45-49 50-54 55-59 60-64 65-
Einkommen
(in 10T Yen)
602.7 672.8 757.8 869.5 958.4 927.4 711.4 573.2
Ersparnisse
(in Mio Yen)
747 822 1,037 1,304 1,449 1,867 2,017 1,566
Schulden
(in 10T Yen)
266 909 575 272 91 408 111 96
Hauseigentum
(in “)
33.0 50.1 64.6 74.7 83.3 85.5 85.1 88.8

Quelle : Statistikamt ‡Untersuchung zum Sparverhalten 1994h , S. 162/194/250

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@@@Ferner bedarf das Thema GrundstuNck besonderer Aufmerksamkeit. Es ist zu Recht darauf hingewiesen worden, daƒÀ in Japan mit seinem relativ geringen Anteil bewohnbarer LandesflaNche die GrundstuNckspreise im Vergleich zu anderen LaNndern extrem hoch sind. Geschichtlich betrachtet ist Japan insbesondere nach 1985 in eine Periode des sogenannten Bubble (spekulative VermoNgensinflation) eingetreten und hat seither eine auƒÀergewoNhnliche Explosion der GrundstuNckspreise u. a. in GrosƒÀtaNdten und GroƒÀstadtrandlagen erlebt. Infolge dessen stiegen die Werte der GrundstuNcke innerhalb kuNrzester Zeit um ein Vielfaches. Hieraus erwuchs nun das starke Interesse dritter Personen sowie der eigenen Kinder an den Immobilien aNlterer BuNrger. Gleichzeitig wuchs die Absicht auch auf Seiten der aNlteren BuNrger uNber das eigene VermoNgen nach eigenem Willen, insbesondere durch Testament zu verfuNgen. Dies wiederum fuNhrte zu entsprechenden Konflikten.

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4. Die Aufgabenstellung des Manuskriptes

@@@ Soweit einige AusfuNhrungen zur Zunahme der Konflikte in VermoNgensfragen aNlterer BuNrger und dessen Hintergrund. Dabei ist aber, wie bereits deutlich gemacht, zwischen dem Aspekt der direkten Beteiligung aNlterer BuNrger an einem GeschaNft einerseits und dem Aspekt der testamentarischen VermoNgensverfuNgung andererseits zu unterscheiden. Im folgenden werde ich mich ausgehend von dieser Unterscheidung der jeweiligen Situationsanalyse und den damit verbundenen Problemen zuwenden.

@@@
II. Der Schutz aNlterer BuNrger bei GeschaNften und
Probleme des geltenden Rechts

@@@Was den Aspekt der Probleme im Zusammenhang mit VermoNgensgeschaNften anbelangt, ist einerseits die Selbstbestimmung aNlterer BuNrger zu respektieren und die MoNglichkeit eigenstaNndiger LebensfuNhrung zu beruNcksichtigen. Anderseits ist es notwendig zu verhindern, daƒÀ aNltere BuNrger aufgrund zuruNckgehender bzw. vollstaNndig ausbleibender UrteilsfaNhigkeit zum eigenen Nachteil zum ‡Freiwildh anderer werden. DafuNr sind aNltere BuNrger bei der Verwaltung ihres VermoNgens angemessen zu unterstuNtzen und ihre Rechte zu schuNtzen. Wird dies nun durch das geltende Recht ermoNglicht ?

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1. Die Regelung der GeschaNftsunfaNhigkeit im japanischen BuNrgerlichen Gesetzbuch (j. BGB) und ihre Probleme

@@@a) Die Regelung der GeschaNftsunfaNhigkeit im j. BGB

@@@Das japanische j. BGB hat zum Schutz von Menschen mit mangelnder UrteilsfaNhigkeit eine Regelung der EinschraNnkung von GeschaNftsfaNhigkeit vorgesehen, welche auch bei aNlteren BuNrgern angewandt werden kann.
@@@Im Falle aNlterer BuNrger mit altersbedingtem Schwachsinn und dauerhaftem Verlust eigener geistiger EntscheidungsfaNhigkeit ist die Anwendung der EntmuNndigungsregelung moNglich (˜ 7f.). Dem geltenden Recht zufolge kann im Fall einer EntmuNndigung fuNr dauerhaft BewuƒÀtlose dessen GeschaNftsfaNhigkeit abgesprochen (˜ 9) und der Vormund im Zuge der AusuNbung der FuNrsorge (˜ 858) anstelle des MuNndels die Verwaltung des VermoNgens ausuNben (˜ 859). In der letzten Zeit hat nun die Zahl von AntraNgen auf EntmuNndigung zugenommen (siehe Tabelle 5). Jedoch betraNgt die Zahl derartiger AntraNge bei allem Zuwachs fuNr das Jahr 1993 nicht mehr als 1,759 FaNlle. Im gleichen Jahr wurde die Zahl der aNlteren BuNrger mit etwa 17 Mio. Personen beziffert, wovon wiederum die Zahl der altersbedingt Geistesschwachen auf etwa 800,000 Personen geschaNtzt wurde. Bedenkt man dies, kann die Zahl der EntmuNndigungen in Japan noch als extrem gering angesehen werden.


Tabelle 5 : Die Entwicklung der Zahl von EntmuNndigungs- und
TeilentmuNndigungsbeschluNssen in Japan
1975 1980 1985 1990 1993
EntmuNndigung
TeilentmuNndigung
611
462
669
460
937
526
1,513
566
1,759
654

Quelle : Auf der Grundlage Statistischer Justizjahresbericht 1993 (Teil Familienrechtssache), S. 7

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@@@Ein Problem sind jene schwachsinnigen aNlteren BuNrger, die sich (noch) nicht im Zustand dauerhafter BewuƒÀtlosigkeit be‚†‚‰ nden. In diesen FaNllen ergeht keine EntmuNndigung und folglich wird ihnen auch kein Vormund zugewiesen. Es existiert zwar eine Regelung fuNr GeistesgeschwaNchte, die bei einer ergangenen TeilentmuNndigung eine Pflegeperson zugewiesen bekommen, diese Pflegeperson verfuNgt jedoch weder uNber ein Vertretungs- noch ein Anfechtungsrecht und ist folglich zur praktischen AusuNbung der VermoNgensverwaltung kaum befaNhigt.

@@@b) Die Probleme der geltenden Regelung zur GeschaNftsunfaNhigkeit

@@@Die geltende Regelung uNber die GeschaNftsunfaNhigkeit steht unter scharfer Kritik, seit vor etwa 20 Jahren der ProzeƒÀ der Veralterung in Japan grundlegend einsetzte. Die wesentlichen Punkte dieser Kritik lassen sich folgendermaƒÀen zusammenfassen.
@@@Der erste Kritikpunkt ist die Nivellierung (Gleichmacherei) und Starrheit des geltenden Rechts. Das j. BGB enthebt den EntmuNndigten stufenlos und vollstaNndig seiner GeschaNftsfaNhigkeit und uNbertraNgt dem Vormund uneingeschraNnkt alle gesetzlichen Vertretungsrechte. FuNr TeilentmuNndigte legt es einheitliche BeschraNnkungen der GeschaNftsfaNhigkeit fest. Bedenkt man aber, daƒÀ Erscheinungsformen und AusmaƒÀ des RuNckganges der GeistesfaNhigkeit in Wirklichkeit stark variieren, sollte sich diese Varianz auch in der Art und Weise der BeschraNnkung der GeschaNftsfaNhigkeit der betreffenden Person sowie in den Rechten der Pflegeperson wieder‚†‚‰ nden. Insbesondere ist es unerlaNƒÀlich, dem Betroffenen ein HoNchstmaƒÀ an GeschaNftsfaNhigkeit zu belassen und seine fundamentalen Menschenrechte zu respektieren.
@@@Kritik richtet sich gegen die Kompetenz des Vormundes. In nicht wenigen FaNllen erweisen sich die als Vormund eingesetzten Personen als nicht ausreichend kompetent im Sinne einer angemessenen FuNrsorge fuNr den Betroffenen. In diesem Zusammenhang wird kritisiert, daƒÀ einmal eingesetzte VormuNnder in der AusuNbung des Dienstes nicht ausreichend kontrolliert werden koNnnen.
@@@Drittens wird in Verbindung mit den obigen Kritikpunkten darauf hingewiesen, daƒÀ EntmuNndigung und TeilentmuNndigung zu Zwecken eingesetzt werden, die nichts mit der FuNrsorge fuNr den Betroffenen zu tun haben. HaNu‚†‚‰ g kommt es naNmlich dazu, daƒÀ dieses System genutzt wird, um Erben oder hinterbliebenen Verwandten von aNlteren BuNrgern mit erheblichem VermoNgen Zugriff auf selbiges und eine guNnstige Position im Erbschaftsfall zu verschaffen. Hier geht es also eindeutig nicht um die urspruNnglich von dem System angestrebte FuNrsorge aNlterer BuNrger, sondern um die Erlangung von VermoNgen aNlterer BuNrger.
@@@Viertens wird angenommen, daƒÀ u. a. die hohen zeitlichen und‚†‚‰ nanziellen Aufwendungen fuNr eine EntmuNndigung die Anwendung dieses Systems einschraNnken. Ein Familiengericht entscheidet auf der Grundlage eines psychologischen Gutachtens uNber die EntmuNndigung (˜ 24 der Bestimmung uNber die Entscheidungen in Familiensachen). Jedoch ist die Zahl von AN rzten, die psychologische Gutachten erstellen, in Japan noch sehr gering, so daƒÀ es erhebliche Zeit kostet, einen angemessenen Gutachter zu‚†‚‰ nden und das Gutachten erstellen zu lassen. Zudem belaufen sich die Kosten fuNr ein Gutachten in gewoNhnlichen FaNllen auf 200,000 bis 300,000 Yen.
@@@FuNnftens wird am geltenden Recht bemaNngelt, daƒÀ es sich lediglich auf geistige Behinderungen bezieht. Infolge des zunehmenden Lebensalters gibt es jedoch eine erhebliche Zahl aNlterer BuNrger, die ohne jegliche geistige Behinderung koNrperlich derart behindert sind, daƒÀ sie bei der praktischen GeschaNftsfuNhrung stark eingeschraNnkt sind. Das geltende Recht sieht keinerlei VermoNgensschutz fuNr solche aNlteren BuNrger vor.
Sechstens wird die Art und Weise der Bezeichnung und Bekanntgabe von EntmuNndigten problematisiert. Die Bezeichnung als EntmuNndigter bzw. TeilentmuNndigter kann im allgemeinen leicht zur Diskriminierung der Betroffenen fuNhren. Ferner wird als Form der Bekanntgabe der EntmuNndigung dieser im Namens- bzw. Familienregister verzeichnet. Bei den Japanern ist aber das BewuƒÀtsein (noch) stark ausgepraNgt, das Namenregister‡ rein halten zu wollen. Zudem ist die Einsichtnahme in das Namens- bzw. Familienregister einer Person durch andere Personen einfach (˜ 10 des Gesetzes uNber die Familienregistratur). Folglich vermeidet man moNglichst, daƒÀ es in der Familie zu einer EntmuNndigung kommt.
Und schlieƒÀlich wird die einseitige Schwerpunktsetzung auf den Aspekt der VermoNgensverwaltung und die GeringschaNtzung der koNrperlichen (unmittelbar persoNnlichen) FuNrsorge als Mangel der gegenwaNrtigen Regelung kritisiert. So wird im geltenden Recht fuNr das VerhaNltnis von MuNndel und Vormund in ˜ 858 j. BGB zwar eine Pflege-, Aufsichts- und Schutzpflicht festgelegt. Die Mehrheit der Regelungen fuNr die DienstausuNbung des Vormundes beschraNnken sich jedoch auf die VermoNgensverwaltung und -sicherung. Das vorliegende Manuskript befaƒÀt sich zwar nur mit der VermoNgensverwaltung, weswegen dieser Punkt im weiteren nicht vertieft werden kann. Gleichwohl kann der Schutz fuNr aNltere BuNrger nicht auf den Aspekt der VermoNgensverwaltung beschraNnkt werden, sondern muƒÀ selbstverstaNndlich koNrperlichen Schutz und Pflege wesentlich einschlieƒÀen.

@@@c) Die legislativen AktivitaNten

@@@ Eine Vielzahl japanischer Publikationen stellt seit geraumer Zeit Entwicklungen in Deutschland und anderen LaNndern vor, als deren Ergebnis die bisher existierenden Regelungen abgeschafft und unter besonderer BeruNcksichtigung aNlterer BuNrger neue Gesetze zur VermoNgensverwaltung von Erwachsenen erlassen und in Kraft gesetzt wurden. Unter BeruNcksichtigung dieser Entwicklungen im Ausland waren es u. a. Wissenschaftler, die die geltenden Regelungen in Japan bisher kritisiert und VorschlaNge fuNr neue Gesetze unterbreitet haben.
@@@In Reaktion auf derartige AktivitaNten im akademischen Bereich hat die japanische Regierung sich nun endlich entschlossen, die LoNsung dieser Probleme in Angriff zu nehmen. So wurde auf der am 20. 06. 1995 abgehaltenen Sitzung des Unterausschusses fuNr VermoNgensrecht unter der Leitung von Prof. Eiichi Hoshino (im Rat fuNr Gesetzesfragen = Beratungsorgan des Justizministers) beschlossen, zum Schutze der Rechte von geistig geschwaNchten aNlteren BuNrgern und geistig Behinderten die notwendige Vorbereitung fuNr eine entsprechende GesetzesaNnderung u. a. der EntmuNndigungsregelungen im geltenden Recht zu treffen. FuNr den Herbst 1996 ist die Vorlage eines ersten Gesetzesentwurfes und der Beginn der abstimmenden Beratungen zwischen den beteiligten Ministerien und Gerichten vorgesehen. Dabei wird der Respekt vor dem Selbstbestimmungsrecht aNlterer BuNrger und geistig Behinderter als Ziel‚†‚‰ xiert werden. Es wird dabei aber im Einzelnen zu pruNfen sein, inwieweit den variierenden GeschaNftsfaNhigkeiten der jeweils Einzelnen (in der Art und Weise der BeschraNnkung der GeschaNftsfaNhigkeit des Betroffenen und dem Inhalt und AusmaƒÀ der Rechte des Vormundes) entsprochen werden kann, und wie die Auswahl des Vormundes, die Beaufsichtigung ihrer TaNtigkeit sowie InterventionsmoNglichkeiten von Gerichten und anderen Institutionen zu regeln sind.


2. MoNglichkeiten der Nutzung der Auftrags- und Vertretungsregelungen und ihre Grenzen

@@@ Als Methode zum Schutz aNlterer BuNrger bei VermoNgensgeschaNften ist auch die Nutzung der Auftrags- und Vertretungsregelungen denkbar.
@@@Die Frage ist umstritten, ob unter dem geltenden Recht das Vertretungsrecht auch dann fortwirkt, wenn die das Vertretungsrecht gewaNhrende Person die WillensfaNhigkeit verloren hat (siehe ˜˜ 653 und 111). Es wird jedoch von seiner GuNltigkeit ausgegangen, wenn wenigstens der Betroffene unter Vorbehalt des Verlustes der eigenen Entscheidungs- bzw. EntschluƒÀfaNhigkeit einer bestimmten Person umfassende Vertretungsrechte gewaNhrt oder deutlich gemacht hat, daƒÀ selbst fuNr den Fall des Verlustes der eigenen Entscheidungs- bzw. EntschluƒÀfaNhigkeit das Vertretungsrecht fortwaNhrt.
@@@Gleichwohl ist die Problematik unter dem geltenden Recht nicht grundlegend geloNst. Ist der Betroffene bei RuNckgang bzw. Verlust seiner koNrperlichen und geistigen HandlungsfaNhigkeit nicht in der Lage, den mit der Vertretung seiner Rechte Betrauten ausreichend zu kontrollieren, so kann es zum MiƒÀbrauch des Vertretungsrechtes durch den Vertreter kommen. BezoNge man sich jedoch nur darauf, daƒÀ der Betroffene das Vertretungsrecht in eigenem Willen gewaNhrt hat und demzufolge die Verantwortung fuNr die daraus erwachsende Gefahr des MiƒÀbrauches beim Betroffenen selbst liegt, waNre dies nur als ruNcksichtslos gegenuNber aNlteren BuNrgern zu bezeichnen und wenig nuNtzlich im Sinne einer Regelung zur UnterstuNtzung aNlterer BuNrger bei der Verwaltung ihres VermoNgens. Folglich bedarf es einer Kontrolle zur Verhinderung von MiƒÀbrauch, die aber im geltenden Recht nicht vorgesehen ist. Auch in diesem Punkt ist unter BeruNcksichtigung der Regelungen fortwaNhrenden Vertretungsrechts in GroƒÀbritannien eine GesetzesaNnderung u. a. zur Errichtung eines oNffentlichen Aufsichtssystems notwendig.


3. Nutzung der Treuhand

@@@ Es ist bereits vor geraumer Zeit der Vorschlag gemacht worden, zur Verwaltung des VermoNgens aNlterer BuNrger die Treuhandschaft anzuwenden.
@@@So soll die Treuhand vereinbart werden, solange der Auftraggeber im Vollbesitz seiner Entscheidungs- bzw. EntschluƒÀfaNhigkeit ist. Sie waNre als Verfahrensregelung auch nach dem Verlust der Entscheidungs- bzw. EntschluƒÀfaNhigkeit des Auftraggebers wirksam und koNnnte so anstelle der freiwillig verfuNgten Erwachsenen-Vormundschaft funktionieren. Zudem wird als Vorzug dieser Regelung betont, daƒÀ das Treuhandgesetz bereits uNber einen Mechanismus zum Schutz des Auftraggebers und zur Verhinderung des MiƒÀbrauchs durch den TreuhaNnder verfuNgt.
@@@Jedoch besitzt das System der Treuhand in Japan keine ausreichend lange Tradition, um breit angenommen zu werden. Ferner besteht unter dem Aspekt der Verwaltung des VermoNgens aNlterer BuNrger ein bestimmter psycho-kultureller Widerwillen dagegen, daƒÀ bei einer Treuhand das im Eigentum des Auftraggebers be‚†‚‰ ndliche VermoNgen auf den TreuhaNnder uNberschrieben wird. Weiterhin bestehen erhebliche Mindestgrenzen in der HoNhe des VermoNgens, um eine Treuhandschaft vereinbaren zu koNnnen. All dies fuNhrt dazu, daƒÀ das Verfahren der Treuhandschaft in Japan derzeit nicht viel angewandt wird.


4. UnterstuNtzung der VermoNgensverwaltung durch oNffentliche KommunalverbaNnde

@@@Im kommunalen Bereich entwickeln oNffentliche KommunalverbaNnde und oNffentliche Wohlfahrtseinrichtungen insbesondere in Tokyo und Umgebung Dienst- und Beratungsleistungen fuNr die VermoNgensverwaltung.
@@@So koNnnen beispielsweise aNltere BuNrger von der Kommune bestimmte Banken mit der Aufbewahrung von WertgegenstaNnden (SparbuNcher, Wertpapiere usw.) beauftragen, einen Vertrag abschlieƒÀen, bei dem die Kommune zur Vertretung bevollmaNchtigt wird, wobei ein kommunaler Angestellter gemaNƒÀ den jeweils konkreten Forderungen des betreffenden aNlteren BuNrgers Deponierung und ZahlungsformalitaNten besorgt. Weiterhin wird eine FuNrsorgedienstleistung unter Nutzung von VermoNgen angeboten, wo dem betreffenden aNlteren BuNrger gegen die Bestellung einer Hypothek auf seinem GrundstuNck u. a. der monatliche Lebensunterhalt sowie Renovierungs- und Instandhaltungskosten als Kredit gewaNhrt werden und nach seinem Tod die Immobilie verwertet (veraNuƒÀert) und von dem ErloNs der Kredit getilgt wird. Ferner ermoNglichen die Kommunen Beratung und UnterstuNtzung durch Fachleute fuNr aNltere BuNrger einschlieƒÀlich der Fragen der VermoNgensverwaltung.
@@@Jedoch gibt es auch hier Grenzen. ZunaNchst bestehen je nach Region erhebliche Unterschiede im Niveau der angebotenen Dienst- und Hilfeleistungen. Dies ist besonders der Fall bei teuren bzw. investitionsaufwendigen Leistungen, bei denen zwangslaNu‚†‚‰ g‚†‚‰ nanz- und steuerertragskraNftige Kommunen wie z. B. die Stadt Tokyo im Vorteil und‚†‚‰ nanzschwache Kommunen kaum angebotsfaNhig sind. Bedenkt man, wie groƒÀ der Unterschied im Steueraufkommen zwischen den Kommunen in Japan ist, wird die Tiefe dieses Problems deutlich. Zweitens setzt die oben geschilderte Dienstleistung fuNr die VermoNgensverwaltung bzw. -aufbewahrung die Feststellbarkeit des aNlteren BuNrgers voraus, weswegen der entsprechende Vertrag mit dem Verlust der Entscheidungs- bzw. EntschluƒÀ faNhigkeit des aNlteren BuNrgers erlischt. Damit sind zwar die Schutzinteressen der koNrperlich behinderten aNlteren BuNrger nicht, aber die Interessen der geistig behinderten aNlteren BuNrger ausreichend wahrgenommen. Die inhaltliche Verbesserung dieser Regelungen erfordert die Sicherung von Personal und Finanzmitteln und damit eine zukuNnftig zu pruNfende komplizierte Aufgabe.

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III. Die Probleme bei Testamenten aNlterer BuNrger

@@@In den letzten Jahren hat in Japan die Zahl von Testamentserrichtungen wegen der Zunahme von VermoNgenswerten sowie der BewuƒÀtseinsaNnderung der Erblasser stark zugenommen. (siehe Tabelle 6). In Verbindung mit der zunehmenden Veralterung der japanischen BevoNlkerung bringt dies eine Zunahme der StreitfaNlle um TestierfaNhigkeit mit sich.

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Tabelle 6 : Entwicklung der Zahl der Testamente
Jahr 1975 1980 1985 1990 1993
Notarielle
Testamente
23,424 30,046 41,904 42,747 46,974
BestaNtigung der
Testamente am
Gericht (˜ 1004)
1,970 2,375 3,301 5,871 7,434

Quelle : Zum notariellen Testament Japanischer Notarverband, Hundertjahrgeschichte des Notariatswesens.

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@@@Zur BestaNtigung des Testaments Statistischer Justizjahrbericht (Teil Familiensachen)
@@@ Ein Testament tritt dann erstmals in Wirkung, wenn der Verfasser des Testaments gestorben ist. Es weist Gemeinsamkeiten mit dem Charakter eines GeschaNftsvorgangs insofern auf, als es dabei zu Problemen des Willensentschlusses aNlterer BuNrger hinsichtlich der Verwertung des eigenen VermoNgens kommt. Bei Problemen im Zusammenhang mit einer testamentarischen VerfuNgung kommt es darauf an, neben dem Respekt vor der Freiheit des Testaments dem wirklichen Willen des Testamentsverfassers soweit wie moNglich zu entsprechen und dessen Interessen zu sichern.


1. Die Bestimmungen des j. BGB zur TestierfaNhigkeit (˜˜ 961, 962, 963)

@@@ Das j. BGB legt zum Testament in ˜ 961 fest, daƒÀ Personen mit dem Erreichen des 15. Lebensalters testierfaNhig sind. In ˜ 962 wird bestimmt, daƒÀ ˜˜ 4, 9 und 12 bei Testamenten nicht zur Anwendung kommen. FuNr EntmuNndigte legt ferner ˜ 972 fest, daƒÀ sie bei Wiederkehr des klaren BewuƒÀtseins unter aNrztlicher Aufsicht ein Testament verfuNgen koNnnen. Aus diesen Festlegungen geht deutlich hervor, daƒÀ Bestimmungen zur EinschraNnkung der GeschaNftsfaNhigkeit beim Testament nicht zur Geltung kommen, jedoch fuNr ein Testament zumindest die‡ Wiederkehr des klaren BewuƒÀtseins des VerfuNgenden gegeben sein muƒÀ. Unklar bleibt aber im weiteren Detail, welcher Grad geistiger ZurechnungsfaNhigkeit fuNr die Errichtung eines Testaments gegeben sein muƒÀ.
@@@ Andererseits bestimmt ˜ 963, daƒÀ‡ der das Testament VerfuNgende zum Zeitpunkt der Abfassung des Testaments dazu befaNhigt sein muƒÀ . Was nun mit‡ befaNhigt sein wirklich gemeint ist, geht nicht klar und deutlich aus dem Gesetzestext hervor.
@@@ Jedoch wird in der Mehrheit der StreitfaNlle um die Wirksamkeit von Testamenten aNlterer BuNrger problematisiert, ob die zum Zeitpunkt der Abfassung des Testaments notwendige BefaNhigung tatsaNchlich gegeben war. Ferner ist dies auch von Bedeutung bei der Frage, inwieweit der Wille aNlterer BuNrger hinsichtlich der VermoNgensverfuNgung von Todes wegen anerkannt werden kann.


2. Zur Entstehungsgeschichte der Bestimmungen

@@@ BekanntermaƒÀen haben die Bestimmungen des j. BGB zur Erbschaft nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges eine umfassende Novellierung erfahren. Die Bestimmungen des geltenden Rechts zur TestierfaNhigkeit (˜˜ 961-963, 973 j. BGB) entsprechen aber nahezu unveraNndert den Bestimmungen des j. BGB aus der Meiji-AN ra (˜˜ 1061-1063, 1073 j. BGB). Zu diesen Bestimmungen des j. BGB aus der Meiji-AN ra haben die Verfasser in der Sitzung der Kommission fuNr die Ausarbeitung des Entwurfs folgende ErklaNrung abgeben :

ZunaNchst legt ˜ 1061 als VorlaNufer des derzeit geltenden ˜ 961 nach Aussagen des Gesetzestextverfassers (Hozumi) die VolljaNhrigkeit im Zusammenhang mit Testamenten fest. Das zwar einmal erlassene (1890) aber nie in Kraft getretene alte j. BGB hatte bestimmt, daƒÀ MinderjaNhrige nicht zur Schenkung befaNhigt sind (˜ 357). Diese Bestimmung war zu veraNndern, da MinderjaNhrige beschraNnkt geschaNftsfaNhig und zur AusuNbung der Mehrheit der RechtsgeschaNfte befaNhigt sind und es irrational ist, ihnen einerseits HeiratsfaNhigkeit und in Verbindung damit die Chance zum Erwerb von VermoNgen zu geben, ihnen aber gleichzeitig die TestierfaNhigkeit vorzuenthalten. Der Grund fuNr die Festlegung der VolljaNhrigkeit auf 15 Jahre im Zusammenhang mit Testamenten beruht darauf, daƒÀ das Heiratsmindestalter fuNr MaNnner auf 17 Jahre und fuNr Frauen auf 15 Jahre festgelegt worden war und die traditionelle Denkweise beruNcksichtigt wurde, derzufolge man mit Erreichen des 15. Lebensjahres als Erwachsener galt.
Weiterhin veraNnderte ˜ 1062 als VorlaNufer des derzeit geltenden ˜ 962 das alte j. BGB und legte fest, daƒÀ die Bestimmungen zur BeschraNnkung der HandlungsfaNhigkeit von MinderjaNhrigen, EntmuNndigten und TeilentmuNndigten keine Anwendung auf das Testament‚†‚‰ nden. Als GruNnde dafuNr wurden im einzelnen angefuNhrt, daƒÀ die testamentarische VerfuNgung eine Handlung sei, uNber die der Betreffende in SelbstaNndigkeit frei zu entscheiden habe ; daƒÀ es dem Betreffenden im Falle seiner EntmuNndigung gestattet werden sollte, bei Wiederkehr des klaren BewuƒÀtseins die Verwertung seines VermoNgens nach dem Tode zu regeln und daƒÀ in der Mehrheit der Rechtsordnungen anderer LaNnder die TestierfaNhigkeit von TeilentmuNndigten anerkannt ist.
Zur Bedeutung des ˜ 1063 als VorlaNufer des derzeit geltenden ˜ 963 erlaNutern die Verfasser lediglich, daƒÀ das Testament mit dem Tod des VerfuNgenden wirksam wird und es ausreichend ist, wenn der das Testament VerfuNgende zum Zeitpunkt der Abfassung des Testaments testierfaNhig war.
Was den ˜ 1073 als VorlaNufer des derzeit geltenden ˜ 973 anbelangt, wird lediglich erklaNrt, daƒÀ man auch EntmuNndigten bei Wiederkehr ihres eigenen Willens ein Testament zuzugestehen habe, wobei jedoch zur Vermeidung von moNglicherweise danach entstehenden Problemen ein Arzt bescheinigen muNsse, daƒÀ der Betreffende zum Zeitpunkt der Abfassung des Testaments im Besitz seiner GeistesfaNhigkeit gewesen war.


3. Die heutigen Lehren

@@@ Den gegenwaNrtig repraNsentativen LehrbuNchern und Kommentaren zum Erbschaftsrecht zufolge ist die TestierfaNhigkeit von der notwendigen FaNhigkeit zum Rechtsverkehr zu unterscheiden und wird, dem Prinzip des RechtsgeschaNfts uNber Personenstand entsprechend, mit Vorliegen der WillensfaNhigkeit als gegeben angesehen.
@@@ So bestimmen ˜˜ 961 und 962, daƒÀ fuNr ein Testament keine GeschaNftsfaNhigkeit notwendig, sondern lediglich eine gewisse UrteilsfaNhigkeit, also die WillensfaNhigkeit, ausreichend ist. Diese Denkweise wird in einer Fixierung eines bestimmten Lebensalters, naNmlich dem vollendeten 15. Lebensjahr, angezeigt. Folglich wird davon ausgegangen, daƒÀ Personen unter 15 Jahren ohne WillensfaNhigkeit sind und eine TestierfaNhigkeit nicht anerkannt. Genauso wird Personen uNber 15 Jahren ohne WillensfaNhigkeit, z. B. Personen in geistiger Verwirrung, keine TestierfaNhigkeit zugestanden. Auch ˜ 973 macht deutlich, daƒÀ selbst EntmuNndigte zum Zeitpunkt des Besitzes der Willens- bzw. EntschluƒÀfaNhigkeit testierfaNhig sind, wobei jedoch zur Vermeidung von Nachweisproblemen die Anwesenheit eines Arztes erforderlich ist. Da bei einem Testament oft eine zeitliche Distanz zwischen dem Zeitpunkt der Handlungsvollendung und dem Eintreten der Wirksamkeit (Zeitpunkt des Todes) besteht, bestimmt ˜ 963, daƒÀ die fuNr ein Testament notwendige WillensfaNhigkeit nur zum Zeitpunkt der Handlung gegeben sein muƒÀ.
@@@Als GruNnde fuNr die HinlaNnglichkeit der Willens- bzw. EntschluƒÀfaNhigkeit fuNr ein Testament werden angefuNhrt, daƒÀ erstens nach MoNglichkeit der letzte Wille eines Menschen zu respektieren ist und es bei der testamentarischen VerfuNgung in den meisten FaNllen fuNr die Hinterbliebenen und engen Verwandten am akzeptabelsten ist, wenn dem Willen des Verstorbenen entsprochen wird ; zweitens, daƒÀ der letzte Wille am freiesten ist von unerfreulich uNblen Absichten wie Betrug, Intrigen und Gier ; drittens, daƒÀ es kaum Widrigkeiten und schaNdliche Folgen mit sich bringt, den letzten Willen von geschaNftsfaNhigen Personen zu respektieren ; viertens, daƒÀ das Testament eigentlich nicht der VermoNgensverfuNgung, sondern der Bestimmung der/des Erben dient und deshalb keine VermoNgenshandlung vorliegt, sondern das Testament als persoNnliche Handlung betrachtet werden muƒÀ.
@@@UN brigens wird der Begriff der WillensfaNhigkeit auch unter dem Aspekt des VermoNgensrechtes als die minimal notwendige FaNhigkeit zur wirksamen AusfuNhrung eines RechtsgeschaNfts angesehen. Inhaltlich wird dies abstrakt de‚†‚‰ niert als die geistige FaNhigkeit, das Resultat der eigenen Handlung zu begreifen, was jedoch der intellektuellen FaNhigkeit in einem Lebensalter von meist 6 bis 7 Lebensjahren entspricht. GeschaNfte‡ willensunfaNhiger Personen ohne diese Eigenschaft werden als unwirksam erklaNrt. Verbindet man nun diese allgemeine De‚†‚‰ nition der WillensfaNhigkeit mit der FaNhigkeit, ein Testament zu verfuNgen, entsteht eine Vorstellung, derzufolge bei einem Testament mit Erreichen eines objektiven Lebensalters (uNber 15 Jahre) die Wirksamkeit selbst bei betraNchtlich niedriger GeistesfaNhigkeit gegeben ist. Sind nun aber das AusmaƒÀ der fuNr ein Testament notwendigen FaNhigkeiten und die entsprechenden BeurteilungsmaƒÀstaNbe bei diesem Stand zu belassen ?

4. Die praktische Handhabung von Testamenten und gerichtliche Beurteilung der
 TestierfaNhigkeit

@@@ Wegen der zeitlichen BeschraNnkung verzichte ich darauf, hier einzelne Urteile vorzustellen und konzentriere mich auf eine Zusammenfassung der diesbezuNglichen japanischen Rechtsprechung.
@@@ ZunaNchst handelt es sich bei der Mehrzahl der StreitfaNlle hinsichtlich der TestierfaNhigkeit darum, daƒÀ ein Testament existiert, in welchem der Testator einem Teil der Erben bzw. einer dritten Person VermoNgen vermacht, und durch dieses Testament benachteiligte Erben mit Verweis auf fehlende TestierfaNhigkeit des Testators zum Zeitpunkt der Testamentsabfassung die Wirksamkeit dieses Testaments bestreiten. Ferner werden in den meisten FaNllen neben dem Mangel an TestierfaNhigkeit Formnichtigkeit (insbesondere wegen des Mangels der Voraussetzung von‡ muNndlichen ErklaNrungen beim notariellen Testament) behauptet und angefuNhrt. Kurzum sind Gerichtsverfahren uNber die TestierfaNhigkeit nichts anderes als KaNmpfe zwischen den Erben um das zur Erbschaft gehoNrende VermoNgen.
@@@ Betrachtet man nun im weiteren die StreitfaNlle genauer, uNberrascht, daƒÀ es dabei um sogenannte Testamente ‡unter der maƒÀgeblichen Anleitung bzw. EinfluƒÀnahme anderer Personenh geht. So gibt es eine betraNchtliche Zahl von FaNllen, in denen nachgewiesen werden kann, daƒÀ nicht der betreffende aNltere BuNrger selbstaNndig und nach seinem eigenen Willen das Testament selbst verfaƒÀt hat, sondern Personen aus dem Umfeld des Betreffenden den RuNckgang der geistigen FaNhigkeiten desselben ausgenutzt und den aNlteren BuNrger veranlaƒÀt haben, ein Testament zum eigenen Vorteil anzufertigen.
@@@ Was nun notarielle Testamente anbelangt, geht man davon aus, daƒÀ der Notar seiner Pflicht nachkommt, die Wirksamkeit des Testaments zu beruNcksichtigen und sicherzustellen, daƒÀ derartige Gefahren ausgeschlossen werden koNnnen. TatsaNchlich ist genau das Gegenteil der Fall. So ist es in Japan als Verfahren der Errichtung eines notariellen Testaments, wie von Wissenschaftlern und Notaren berichtet wird, durchaus nicht unuNblich, daƒÀ der das notarielle Testament ausfertigende Notar‡ von der ihn (Notar) anrufenden Person den Inhalt des Testaments mitgeteilt bekommt und auf dieser AnhoNrung basierend das Testament verfertigt, bevor er mit dem Testator selbst zusammentrifft, dann in einem AlltagsgespraNch dessen TestierfaNhigkeit beurteilt und dem Testator daraufhin den Inhalt des Testaments muNndlich (durch Vorlesen) mitteilt und der Vorgang damit als abgeschlossen betrachtet wird. Ferner geht aus den Unterlagen entsprechender Urteile hervor, daƒÀ oftmals die‡ den Notar anrufende Person Erben bzw. Bekannte des betreffenden aNlteren BuNrgers sind, die dem Notar im voraus eroNffnen, daƒÀ der Testator (aNlterer BuNrger) sein VermoNgen ihnen selbst zu vermachen beabsichtigt und daƒÀ oftmals lediglich vermeintlich zustimmendes Nicken oder Wispern/FluNstern des aNlteren BuNrgers als ausreichend fuNr die Erfordernisse einer‡ muNndlichen ErklaNrung und‡ BestaNtigung des Willens des Testators betrachtet und behandelt worden ist.
@@@ Kurz gesagt besteht in Japan ein Zustand, in dem aNltere BuNrger in vielen FaNllen ihres VermoNgens durch testamentarische VerfuNgung beraubt werden, was u. a. darauf zuruNckzufuNhren ist, daƒÀ, wie bereits oben ausgefuNhrt, die TestierfaNhigkeit nach allgemeiner Auffassung auf extrem niedrigem Niveau als ausreichend betrachtet wird.
@@@ Gleichwohl bedeutet dies nicht, daƒÀ die Gerichte es bei dieser Situation belassen.
@@@ Betrachtet man zunaNchst die MaƒÀstaNbe zur Beurteilung der TestierfaNhigkeit, dann sind zweifellos Urteile zu einem relativ fruNhen Zeitpunkt auszumachen, in denen allgemein angewandte abstrakte De‚†‚‰ nitionen der WillensfaNhigkeit wie‡ geistige FaNhigkeit, das Resultat der eigenen Handlung zu begreifen , oder‡ FaNhigkeit zur Erfassung der Wirklichkeit angefuNhrt werden. In nachfolgenden Urteilen werden wiederum Begriffe wie‡ normale Denkfunktion oder‡ korrekt uNbliche Urteils-, VerstaNndnis- und Ausdruckskraft eines normalen Menschen benutzt. Daraus kann nun nicht oder nur schwerlich direkt geschlossen werden, daƒÀ in diesen Urteilen die althergebrachte Sichtweise zum AusmaƒÀ der TestierfaNhigkeit korrigiert worden ist. Gleichwohl ist die VeraNnderung der Ausdrucksweise zu beachten.
@@@ Von groNƒÀerer Wichtigkeit ist jedoch der Umstand, daƒÀ es bei den Urteilen insbesondere in juNngster Zeit eine Tendenz gibt, die Kompliziertheit des Testamentsinhaltes zu beruNcksichtigen. So erwaNhnen Urteile, in denen die TestierfaNhigkeit bejaht wurde, die‡ UN berschaubarkeit und‡ Einfachheit des Testamentsinhaltes, sehen damit das Testament als durch den Testator verstanden an und bestaNtigen neben der TestierfaNhigkeit auch die Wirksamkeit/GuNltigkeit des betreffenden Testaments. DemgegenuNber beruNcksichtigen Urteile mit einer Ablehnung der TestierfaNhigkeit‡ hochgradig detaillierte und zahlreiche Probleme umfassende Testamentsinhalte ,‡ nicht einfach zu verstehende Testamentsinhalte oder‡ Testamentsinhalte mit schwerwiegenden Folgen als Grund dafuNr, daƒÀ das VerstaNndnis des Testators nicht als ausreichend gegeben akzeptiert werden kann und folglich das Testament fuNr nichtig zu erklaNren ist.
@@@ UN brigens besteht die Tendenz, daƒÀ Urteile sich genau des Krankheitsbildes des Testators vor und nach der Errichtung des Testaments und dem Ablauf bis zur Errichtung des Testaments vergewissern, und insbesondere bei Testamenten, die nicht durch den Betreffenden selbst, sondern durch die Initiative einer anderen Person zustande gekommen sind bzw. dies angenommen werden kann, die TestierfaNhigkeit als nicht gegeben beschieden wird.

5. Analyse und Diskussion

@@@a) Die Problematik des Begriffs der‡ WillensfaNhigkeith

@@@ In Japan ist nach allgemeinem VerstaNndnis die TestierfaNhigkeit mit der WillensfaNhigkeit gleichzusetzen, weswegen die TestierfaNhigkeit relativ niedrig angesetzt und formal abstrakt gesehen wird. Das eigentliche Problem liegt aber in der Sichtweise der‡ WillensfaNhigkeit .
@@@ Voraussetzung fuNr eine wirksame WillenserklaNrung ist, daƒÀ der ErklaNrende die Bedeutung/den Sinn seiner ErklaNrung verstanden hat. Anderenfalls kann nicht angenommen werden, daƒÀ die WillenserklaNrung wirklich auf dem Willen des ErklaNrenden beruht.
@@@ Dies ist als solches auch allgemein anerkannt. So gruNndet sich die Ablehnung der Wirksamkeit/GuNltigkeit einer WillenserklaNrung bei einem Irrtum (insbesondere bei einem Irrtum uNber den Inhalt der ErklaNrung gemaNƒÀ ˜ 95 j. BGB) darauf, daƒÀ selbige in diesem Falle‡ nicht als auf dem Willen beruhend angenommen werden kann .
@@@ Das Problem der WillensfaNhigkeit ist urspruNnglich und bisher von der Frage des Willensmangels getrennt diskutiert worden, obwohl beiden eine gemeinsame Problematik zugrunde liegt. Wenn eine im Zustand fehlender WillensfaNhigkeit gemachte ErklaNrung als unguNltig angesehen wird, weil selbige nicht auf dem eigenen Willen beruht, dann bedeutet dies, daƒÀ sie unwirksam ist, weil sie nicht als auf der freien Selbstbestimmung beruhend bezeichnet werden kann. Wenn dem so ist, dann kann die Beurteilung der WillensfaNhigkeit nicht von einer abstrakten Beurteilung der betreffenden Person selbst, sondern nur davon abhaNngig gemacht werden, ob der Betreffende zum Zeitpunkt der Abgabe der ErklaNrung deren Bedeutung erfaƒÀt hat. Folglich ist also die ErklaNrung bzw. der Inhalt der in ihr enthaltenen VerfuNgungen zu pruNfen.
@@@ In letzter Zeit ist in Japan die Ansicht vertreten worden, daƒÀ die WillensfaNhigkeit je nach Vertragstyp im einzelnen und konkret zu beurteilen sei, was als Korrektur des bisherigen verfehlten VerstaNndnisses der WillensfaNhigkeit zu werten ist.

@@@b) Die fuNr ein Testament notwendigen FaNhigkeiten

@@@ Wenn ich mich hier wieder dem Testament zuwende, dann ist auch dieses als ein RechtsgeschaNft zu betrachten und seine GuNltigkeit selbstverstaNndlich nur fuNr den Fall anzuerkennen, daƒÀ es als auf der Selbstbestimmung beruhend zu bezeichnen ist. Folglich ist auch die Beurteilung der TestierfaNhigkeit nicht abstrakt, sondern unter BeruNcksichtigung des konkreten Inhalts des Testaments vorzunehmen. Zudem handelt es sich in der Mehrheit der gerichtlichen StreitfaNlle um Testamente, die die Vermachung betraNchtlicher VermoNgenswerte des Testators (z. B. GrundstuNcke, GebaNude, Spareinlagen, Wertpapiere) an eine bestimmte Person beinhalten. Zur Anerkennung der Wirksamkeit derartiger Testamente ist es unablaNƒÀlich, daƒÀ der Testator zum Zeitpunkt der Einrichtung des Testaments die Bedeutung und Tragweite der VermoNgensverfuNgungen sowie deren konkreten Inhalt ausreichend erfaƒÀt hat.
@@@ In Japan war die Denkweise traditionell stark verwurzelt, daƒÀ die TestierfaNhigkeit durchaus geringer sein darf als die fuNr ein VermoNgensgeschaNft erforderlichen FaNhigkeiten. Dies beruht auf der selben Grundlage, wie sie fuNr die Festlegung der testamentarischen VolljaNhrigkeit mit 15 Jahren in ˜ 961 des j. BGB angefuNhrt wird (siehe III. 3. des vorliegenden Manuskriptes). Jedoch ist davon auszugehen, daƒÀ eben diese Grundlage nicht mehr zeitgemaNƒÀ ist.
@@@ So wird zunaNchst vom letzten Willen behauptet, daƒÀ er fast frei von uNblen Absichten wie Betrug, Intrigen und Gier sei. Nun zeigen aber die Urteilet, daƒÀ es gerade uNble Absichten wie Betrug, Intrigen und Gier sind, die im Zusammenhang mit dem letzten Willen ins Spiel kommen. Zweitens ist die Rede davon, den letzten Willen eines Menschen moNglichst zu respektieren, was als solches auch nicht zu beanstanden ist. Die TestierfaNhigkeit niedrig anzusetzen hat aber zur Folge, daƒÀ im Gegenteil nicht das Selbstbestimmungsrecht des Betreffenden respektiert, sondern eher die Interessen der diese Person Umgebenden befriedigt werden. Drittens wird behauptet daƒÀ das Testament kein RechtsgeschaNft uNber VermoNgen, sondern ein RechtsgeschaNft uNber den Personenstand sei. Im Unterschied dazu geht es jedoch bei den meisten heutzutage gerichtsanhaNngigen StreitfaNllen gerade um die VermoNgensverfuNgung. SelbstverstaNndlich kann unter dem geltenden Recht mittels eines Testamentes neben der VermoNgensverfuNgung auch eine persoNnliche (Standes-)Handlung (z. B. Anerkennung der Vaterschaft) realisiert werden. Dies bedeutet jedoch nicht, daƒÀ die TestierfaNhigkeit deswegen einheitlich niedrig angesetzt werden darf. Eher ist, wie bereits zum Problem der WillensfaNhigkeit ausgefuNhrt, bei der Frage, ob die ErklaNrung auf dem eigenen Willen oder/und auf einer eigenstaNndigen Entscheidung beruht oder nicht, nicht die fuNr ein Testament allgemein notwendige geistige FaNhigkeit abstrakt zu problematisieren, sondern auf den konkreten Inhalt abzustellen und bei der Beurteilung zwischen dem Inhalt des RechtsgeschaNftes uNber den Personenstand und dem Inhalt der VermoNgensverfuNgung zu unterscheiden. Mit anderen Worten : Die grundlegende Rechtsauffassung, wonach die TestierfaNhigkeit durchaus geringer sein darf als die fuNr ein VermoNgensgeschaNft erforderlichen FaNhigkeiten, ist nicht mehr zeitgemaNƒÀ und als solche zu korrigieren.
@@@ Wie bereits oben ausgefuNhrt, laNƒÀt sich in den entsprechenden Gerichtsurteilen ausmachen, daƒÀ bei der Beurteilung der TestierfaNhigkeit gepruNft wird, ob der Testator den Inhalt des Testaments verstanden hat und das Testament auf dem Willen des Testators beruht. Hier wird also nicht die TestierfaNhigkeit an sich und abstrakt erwogen, sondern die Beziehung der konkreten RechtsgeschaNfte betrachtet. Ferner kann fuNr solche Urteile angenommen werden, die im Falle des Verdachtes der Verfertigung eines Testaments unter Initiative einer anderen Person die TestierfaNhigkeit als nicht gegeben bestimmen, daƒÀ diese Urteile das entsprechende Testament nicht als ErklaNrung des eigentlichen Willens des Testators anerkennen.
@@@ Kurzum ist bei der Beurteilung der TestierfaNhigkeit von entscheidender Bedeutung, ob der Testator die Bedeutung erfaƒÀt und ein auf seinem eigenen Willen beruhendes Testament verfuNgt hat. Es ist positiv zu bewerten, daƒÀ genau dieser Punkt bereits Eingang in die praktische Rechtsprechung gefunden hat. So ist denn eher das allgemeine VerstaNndnis zu korrigieren, wonach TestierfaNhigkeit durchaus niedrig angesetzt werden kann, um die heute problematische Situation, daƒÀ aNltere BuNrger mittels Testamentes ihres VermoNgens beraubt werden, zu verbessern.

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IV. Zusammenfassung

@@@ Soweit meine AusfuNhrungen zu den der gegenwaNrtigen Lage und den Konflikten um das VermoNgen aNlterer BuNrger in Japan sowie der VermoNgensgeschaNfte und Testamente.
@@@ Ich habe darauf hingewiesen, daƒÀ im Bereich der VermoNgensgeschaNfte die aNlteren BuNrger im Rahmen des geltenden Rechts nicht ausreichend geschuNtzt werden koNnnen und dargestellt, daƒÀ erste Schritte in Richtung einer entsprechenden Gesetzesnovellierung unternommen worden sind. BezuNglich der Konflikte um Testamente habe ich aufgezeigt, daƒÀ diese zum Gegenstand von Erbschaftsstreitigkeiten gemacht worden sind und Testamente immer wieder als Mittel verwendet werden, um aNlteren BuNrgern ihr VermoNgen zu rauben, was durch das althergebrachte VerstaNndnis von der TestierfaNhigkeit ermoNglicht wird.
@@@ So moNgen die Erscheinungsformen unterschiedlich sein, fuNr beide Konfliktkategorien gilt jedoch gleichermaƒÀen, daƒÀ einerseits das Selbstbestimmungsrecht aNlterer BuNrger weitestgehend zu respektieren, andererseits aber zu bedenken und sicherzustellen ist, daƒÀ aNltere BuNrger nicht unter dem Schein der Selbstbestimmung zum‡ Freiwild anderer Personen gemacht werden.
@@@ Die derzeit vorgesehene Gesetzesnovellierung konzentriert sich im wesentlichen auf VermoNgensgeschaNfte, waNhrend die Gefahr besteht, daƒÀ die Regelungen zum Testament unberuNhrt bleiben. Betrachtet man aber die Problematik des Testamentes in Japan und die zu vermutende weitere Zunahme von diesbezuNglichen StreitfaNllen, so darf es nicht bei der interpretativen Korrektur des VerstaNndnisses von der TestierfaNhigkeit bleiben. Vielmehr sind Regelungen notwendig, die das Selbstbestimmungsrecht der aNlteren BuNrger als Testatoren respektieren, dem wirklichen Willen zur Geltung verhelfen und den Raub von VermoNgen durch andere Personen verhindern. Im Vergleich zu der intensiven Diskussion um die Probleme des VermoNgensgeschaNftes ist die Problematik bezuNglich des Testaments auf Grund der bis vor kurzem noch geringen Zahl testamentarischer StreitfaNlle bisher z. T. nicht ausreichend wahrgenommen worden und stellt eine zukuNnftig verstaNrkt wahrzunehmende und zu loNsende Aufgabe dar.