RITSUMEIKAN LAW REVIEW No.16 March 2000


Die beschraNnkte GeschaNftsfaNhigkeit im Japanischen
BuNrgerlichen Gesetzbuch von 1896
 
 

Sumio OKAWA






I. Zum Gegenstand der Untersuchung

@@@@In Japan stehen gegenwaNrtig neben dem Verbraucherschutz die Schaffung eines der alternden Gesellschaft angemessenen Systems der Vormundschaft und Pflegschaft fuNr VolljaNhrige sowie die diesbezuNgliche Revision des buNrgerlichen Gesetzbuches auf der Tagesordnung. Wo dabei die Probleme liegen, soll im folgenden anhand einiger den Verfasser beschaNftigenden Fragestellungen aufgezeigt werden.
@@@@Der vorliegende Aufsatz versucht, in Form eines Einstiegs die historische Bedeutung der Bestimmungen zur‡ UnfaNhigkeit (mu-nouryoku) sowie deren HintergruNnde zu erhellen. Zu diesem Zweck wird zuerst die dem japanischen buNrgerlichen Gesetzbuch vorausgegangene Rechtsprechung analysiert (Abschnitt 2), danach dargestellt, welche Auffassung die Verfasser des japanischen BGB vom Begriff der‡ FaNhigkeit (nouryoku) besaƒÀen (Abschnitt 3), und ausgehend davon schlieƒÀlich eine Reformulierung der Forschungsaufgaben unternommen (Abschnitt 4).

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II. Die‡ FaNhigkeit (nouryoku) im Juristenrecht vor dem

@@@ Inkrafttreten des japanischen BGB

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@@@1. Das Fehlen von Bestimmungen zur‡ FaNhigkeit (nouryoku)

@@@@Das Edikt Nr. 41 vom 1. April 1876 bestimmte :‡ Von nun an gilt als volljaNhrig, wer das zwanzigste Lebensjahr vollendet hat. Aber es traf keinerlei Festlegungen fuNr die rechtliche Wirkung von RechtsgeschaNften MinderjaNhriger. Bestimmungen zur GeschaNfts faNhigkeit nicht nur von MinderjaNhrigen, sondern auch von Personen ohne UrteilsfaNhigkeit, von Geisteskranken und Verschwendern existierten bis zum Inkrafttreten des japanischen buNrgerlichen Gesetzbuches von 1896 (j. BGB) nicht. Bis dahin war die LoNsung dieses Problems somit den Gerichten uNberlassen.

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@@@2. Nichtig, anfechtbar oder wirksam

@@@@Der damalige Oberste Gerichtshof (Daishinfin) verhielt sich zu RechtsgeschaNften MinderjaNhriger auf unterschiedliche Weise : Er erklaNrte sie fuNr nichtig oder fuNr anfechtbar oder aber bejahte deren rechtliche Verbindlichkeit. Folgende Urteile sind anzufuNhren :

a) fuNr nichtig erklaNrt
@-‡Daihanh vom 08. 02. 1882 (Meigi-Zenki-Minroku, Bd. 8, S. 16)
@-‡Daihanh vom 30. 03. 1887 (Meigi-Zenki-Minroku, Bd. 13, S. 256)
@-‡Daihanh vom 19. 10. 1887 (Saiban-Suishi, Bd. 2, S. 259)
@-‡Daihanh vom 22. 11. 1888 (Saiban-Suishi, Bd. 3, S. 314)
b) Anerkennung der Anfechtung :
@-‡Daihanh vom 03. 03. 1883 (Meigi-Zenki-Minroku, Bd. 9, S. 31)
c) Anerkennung der rechtlichen Verbindlichkeit :
@-‡Daihanh vom 30. 11. 1885 (Meigi-Zenki-Minroku, Bd. 11, S. 8)

@@@@Nach Auffassung des Verfassers handelt es sich bei dem‡Daihanh vom 28. 06. 1889 (Saiban-Suishi, Bd. 4, S. 408) um ein bahnbrechendes Urteil. Bei diesem Fall kam die Berufungsinstanz zu folgender EinschaNtzung :‡ In Japan gibt es noch keine Bestimmungen zur FaNhigkeit MinderjaNhriger. Allein aufgrund der MinderjaNhrigkeit des Handelnden kann der Vertrag folglich nicht fuNr nichtig erklaNrt werden. Dieser Vertrag ist guNltig, weil der Beklagte mit seinem Alter von 16 Jahren und 6 Monaten ausreichend imstande ist, seine Interessen zu erkennen. Ausgehend davon gab der Oberste Gerichtshof folgende ErklaNrung ab :‡ Es gibt keine Gewohnheit, von MinderjaNhrigen geschlossene VertraNge gemeinhin fuNr nichtig zu erklaNren. Die Berufungsinstanz hat befunden, daƒÀ allein aufgrund der MinderjaNhrigkeit des Handelnden der Vertrag nicht fuNr nichtig erklaNrt werden kann. Es handelt sich hier um ein nach MaƒÀgabe der Natur der Sache (‡ jouri ) gefaNlltes Urteil.
@@@@Dieses Urteil bestimmt erstens, ausgehend vom Fehlen eines Gesetzes zur FaNhigkeit MinderjaNhriger sowie einer Gewohnheit, nach der von MinderjaNhrigen geschlossene VertraNge gemeinhin fuNr nichtig gehalten werden koNnnten, daƒÀ der alleinige Grund der MinderjaNhrigkeit nicht ausreicht, den Vertrag fuNr nichtig zu erklaNren. Dies begruNndet der Oberste Gerichtshof mit Bezug auf den Artikel 3 des Edikts Nr. 103 vom 8. Juni 1875 uNber die Gerichtsbarkeit. Dort heiƒÀt es :‡ Fehlt geschriebenes Gesetz, so soll der Richter nach Gewohnheit und, wo auch eine solche fehlt, nach MaƒÀgabe der Natur der Sache (‡ jouri ) den zivilrechtlichen Streit entscheiden.
@@@@Zweitens bestimmt dieses Urteil, daƒÀ die GuNltigkeit eines von einem MinderjaNhrigen geschlossenen Vertrages nach der FaNhigkeit des Betreffenden, seine Interessen zu erkennen, mithin nach seiner UrteilsfaNhigkeit und deren Grad zu bewerten ist und nicht nach der MinderjaNhrigkeit als solcher.
@@@@Drittens ist die UrteilsfaNhigkeit des MinderjaNhrigen und deren Grad zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausschlaggebend. Die Entscheidung daruNber trifft der Richter von Amts wegen.
@@@@Ein spaNteres Urteil des Obersten Gerichtshofes, das‡Daihanh vom 05. 07. 1890 (Saiban-Suishi, Bd. 5, S. 189), bezeichnet den genannten Standpunkt als Gerichtsbrauch.
@@@@Damit stand nahezu fest, uNber die GuNltigkeit von RechtsgeschaNften MinderjaNhriger nach der UrteilsfaNhigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu be‚†‚‰ nden. Mit dieser Denkweise, die die RechtsgeschaNfte MinderjaNhriger fuNr guNltig hielt, da es kein besonderes Gesetz gab, das deren GeschaNftsfaNhigkeit eingrenzte, erkannte man eine Grundregel des europaNischen, vor allem des franzoNsischen Rechts an, das damals den Studiengegenstand der japanischen Richter bildete.

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@@@3. Die Struktur der Rechtsprechung

@@@@Wie gestaltete sich die Rechtsprechung nach dem bahnbrechenden‡Daihanh vom 28. 06. 1989 (Saiban-Suishi, Bd. 4, S. 408) ? Folgende FaNlle lassen sich anfuNhren :

a) Verbindlichkeit der VertraNge von Personen mit Verstandeskraft trotz MinderjaNhrigkeit
@-‡Daihanh vom 15. 04. 1893 (Saiban-Suishi, Bd. 8- 1, S. 112) :
@@SchulduNbernahme durch ein 19jaNhriges Familienoberhaupt
@-‡Daihanh vom 06. 03. 1894 (Saiban-Suishi, Bd. 9- 1, S. 66) :
@@ein MinderjaNhriger im Besitz eines mehr als durchschnittlichen Wissens
@-‡Daihanh vom 19. 09. 1894 (Saiban-Suishi, Bd. 9- 2, S. 35) :
@@Darlehensvertrag und Kaufvertrag eines ungefaNhr 15jaNhrigen
b) Anerkennung der Anfechtung durch einen MinderjaNhrigen
@-‡Daihanh vom 21. 01. 1891 (Minroku 1891, Bd. 1, S. 10) :
@@ausgestellter ZinserlaƒÀvertrag mit der BegruNndung, daƒÀ ihm dieser zum Nachteil gereiche.
c) NichtigerklaNrung des RechtsgeschaNftes eines MinderjaNhrigen, wobei als ein Grund die Existenz eines Vormunds angefuNhrt wird.
@-‡Daihanh vom 27. 02. 1889 (Saiban-Suishi, Bd. 4, S. 67) :
@@Nichtigkeit des vom MuNndel abgeschlossenen Kaufvertrages fuNr Reis, den der Vormund nicht anerkennt.
@-‡Daihanh vom 18. 01. 1893 (Daishinf in-Hanketsuroku 1- 2, S. 12) :
@@selbstverstaNndliche Nichtigkeit des von einem 18jaNhrigen abgeschlossenen Kaufvertrages fuNr  Bankaktien, da es einen Vormund gibt.
@-‡Daihanh vom 08. 02. 1896 (Minroku, Bd. 2 (2), S. 29) :
@@der von einem MinderjaNhrigen abgeschlossene BuNrgschaftsvertrag besitzt keine Verbindlichkeit.
d) GuNltigkeit von RechtsgeschaNften nach Erreichen der VolljaNhrigkeit

@@@@Mit Erreichen der VolljaNhrigkeit wird die Vormundschaft selbstverstaNndlich aufgehoben und der Betreffende kann RechtsgeschaNfte und ProzeƒÀhandlungen allein fuNhren. Die Bestellung eines Vormunds fuNr einen VolljaNhrigen ist begrenzt auf FaNlle, in denen‡ berechtigte GruNnde, wie Geisteskrankheit, Schwachsinn oder Verschwendung , vorliegen. Ein MinderjaNhriger kann nach Erreichen der VolljaNhrigkeit die eigenen RechtsgeschaNfte bestaNtigen.

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@@@4. Besonderheiten

@@@@Erstens kam man in der Rechtsprechung zu der Auffassung, daƒÀ die GuNltigkeit von RechtsgeschaNften eines MinderjaNhrigen sich daran entscheidet, ob er zum Zeitpunkt des RechtsgeschaNfts im Besitz von Geisteskraft war oder nicht. Auf die selbstverstaNndliche Nichtigkeit wurde fruNh verzichtet.
@@@@Zweitens, hinsichtlich des Unterschieds von Anfechtung und Behauptung der Nichtigkeit, verhielt es sich in vielen FaNllen so, daƒÀ man die Nichtigkeit behauptete, wenn der Vertrag bereits ausgefuNhrt wurde, und andernfalls die Anfechtung. Man hat den Unterschied aber offenbar eher groƒÀzuNgig gehandhabt.
@@@@Drittens, Bedingung fuNr die Anfechtung oder Nichtigkeit von RechtsgeschaNften MinderjaNhriger war der Mangel an UrteilsfaNhigkeit. Konnte man behaupten bzw. nachweisen, daƒÀ das betreffende RechtsgeschaNft fuNr den MinderjaNhrigen unschaNdlich oder vorteilhaft war, dann wurde die Anfechtung oder Behauptung der Nichtigkeit verhindert.
@@@@Die obigen Rechtsprechungen muNssen in ihrem Zusammenhang mit dem alten j. BGB (Kyu-minpo) betrachtet werden. In diesem alten j. BGB von 1890, das zwar veroNffentlicht wurde, aber dann nicht in Kraft trat, trug die zivilrechtliche Kodi‚†‚‰ kation FruNchte, mit der Gustave Boissonade (1825- 1910) im Jahre 1879 begonnen hatte. Neben der Kodi‚†‚‰ kation hielt Boissonade Vorlesungen an der Rechtsschule des Justizministeriums, fuNr die er den Entwurf des j. BGB als Lehrmaterial verwendete. Dazu gehoNrte auch die folgende Passage :

Tome premier : Livre Des Biens

˜ 304 Trois conditions sont neL cessaiL res aM lfexistence des conventions en geL neL ral :
@@@@1K Le consentement des Parties ou de leur repreL sentant,
@@@@2K Un objet certain, et dont les particuliers aient la disposition,
@@@@3K Une cause vraie et licite.
@@@@Les conventions solennelles nfexistent que si, en outre, la solenniteL requise a eL teL observeL e, et les conventions reL elles sfi1 y a eu tradition de la chose qui doit eO tre restitueL e.

˜ 305 IndeL pendamment des conditions neL cessaires aM lfexistence de la convention, deux autres conditions sont requises pour sa validite :
@@@@1K Lfabsence dferreur ou de violence viciant le consentement,
@@@@2K La capaciteL des parties ou leur valable drepreL sentation.

@@@(Code Civil de LfEMPIRE DU JAPON. Traduction of‚†‚‰ cielle. t. 1. p. 119)

@@@@˜ 304 des VermoNgensrechts im Ersten Band des alten j. BGB schreibt die Tatbestands merkmale der Einigung und ˜ 305 die Wirksamkeitsvoraussetzungen vor, und hinsichtlich letzterer uNbersetzte das Justizministerium‡ la convention annulable (˜ 320 Abs. 1) mit‡ die anfechtbare Einigung Man kann jedoch annehmen, daƒÀ der damalige Oberste Gerichtshof den Unterschied von Anfechtung und Nichtigkeit bei Boissonade und im alten j. BGB nicht genau erkannte.

@@@5. Die GeschaNftsunfaNhigkeit im j. BGB = die beschraNnkte GeschaNftsfaNhigkeit

@@@@a) Der Gebrauch des Wortes‡ FaNhigkeit im j. BGB

@@@@Das j. BGB bestimmt RechtsgeschaNfte, die von MinderjaNhrigen und EntmuNndigten allein ausgefuNhrt wurden, als anfechtbare RechtsgeschaNfte (˜ 4 Abs. 2, ˜˜ 9, 12 Abs. 3 und ˜ 120 j. BGB).
@@@@Die japanische Wissenschaft gebraucht den Begriff der‡ FaNhigkeit in vielerlei Hinsicht, u. a. fuNr‡ RechtsfaNhigkeit ,‡ WillensfaNhigkeit ,‡ GeschaNftsfaNhigkeit ,‡ ZurechnungsfaNhigkeit und‡ TestierfaNhigkeit . Das j. BGB hingegen gebraucht die Worte‡ FaNhigkeit ,‡ FaNhiger und‡ UnfaNhiger bekanntermaƒÀen nur in der Bedeutung von‡ GeschaNftsfaNhigkeit . Dazu sei auf den Titel von Zweiter Titel, Erster Abschnitt (des ersten Buches) des j. BGB und die Formulierungen in 19, 20 sowie 120 verwiesen. Besonders uNber den Terminus der‡ TestierfaNhigkeit 961 j. BGB) gibt es Meinungsverschiedenheiten.
@@@@ZunaNchst sei dargestellt, welche Auffassung die Verfasser des j. BGB zur GeschaNfts faNhigkeit besaƒÀen. Als Material sollen die Werke von Ume Kenjiro und Tomii Masaakira dienen, die kurz nach der Bekanntmachung des Ersten Buches (Allgemeiner Teil), des Zweiten Buches (Sachenrecht) und des Dritten Buches (Recht der SchuldverhaNltnisse) des j. BGB erschienen.
@@@@Ume Kenjiros‡ minpou yougi (GrundzuNge des j. BGB) , Bd. 1 (1896) und Tomii Masaakiras‡ Minpou kouyou GrundzuNge des j. BGB) , Bd. 2 (1897) weisen folgende vier Besonderheiten auf :

1.@ Grundprinzip ist, daƒÀ alle Menschen gleich sind und GeschaNftsfaNhigkeit besitzen und als dessen Ausnahme versteht man die GeschaNftsunfaNhigkeit.
2.@ Die Verfasser des j. BGB begrenzen die Bedeutung von‡ FaNhigkeit auf‡ GeschaNftsfaNhigkeit , und auƒÀerdem entsprechen sie mit der‡ UnfaNhigkeit im j. BGB der‡ beschraNnkten GeschaNftsfaNhigkeit im deutschen buNrgerlichen Gesetzbuch von 1896. Dieh GeschaNftsunfaNhigkeit im deutschen BGB bestimmt das j. BGB nicht.
3.@ Die Verfasser des j. BGB bestimmen Willen bzw. WillensfaNhigkeit als Elemente des RechtsgeschaNftes und das nicht Zustandekommen eines RechtsgeschaNftes bei deren Fehlen. Das j. BGB betrachtet das Fehlen von WillensfaNhigkeit und die GeschaNftsunfaNhigkeit, beschraNnkte GeschaNftsfaNhigkeit als unterschiedlichen Dimensionen zugehoNrig und halten es auƒÀerdem fuNr selbstverstaNndlich, daƒÀ diese gemeinsam existieren.
4.@ DaƒÀ das j. BGB trotz dieser Anlage von beschraNnkter GeschaNftsfaNhigkeit und anfechtbarem RechtsgeschaNft die Termini‡ FaNhigkeit und‡ UnfaNhigkeit verwendet, wird damit erklaNrt, daƒÀ man nur dem im Juristenrecht bislang gebraNuchlichen Terminus gefolgt sei.

@@@@Die Verfasser des j. BGB zeigen sich einem Standpunkt freundlich gesonnen, der davon ausgeht, daƒÀ es auch unter MinderjaNhrigen Personen mit ausreichender UrteilsfaNhigkeit gibt und daƒÀ man in einem solchen Falle deren RechtsgeschaNft als guNltig behandeln sollte. Sie waren hinsichtlich MinderjaNhriger in Anbetracht des VerhaNltnisses von deren Alter und der Art der HandelsgeschaNfte davon uNberzeugt, daƒÀ diese in einem bestimmten Bereich zu vollkommen guNltigen RechtsgeschaNften imstande sind. Der Inhalt des Handels spielte durchaus eine Rolle, aber sie erkannten an, daƒÀ selbst ein MinderjaNhriger unter sieben Jahren zu einem vollkommen guNltigen GeschaNft imstande ist.
@@@@Andererseits legen die Bestimmungen des j. BGB hinsichtlich der beschraNnkten GeschaNftsfaNhigkeit fest, daƒÀ die RechtsgeschaNfte von MinderjaNhrigen und EntmuNndigten anfechtbar sind (˜ 4 Abs. 2, ˜ 9, ˜ 12 Abs. 3). Damit wurde der Funktionsbereich der Methode, je nach Vorhandensein von Willen bzw. WillensfaNhigkeit EinzelfaNlle zu loNsen, faktisch verkleinert. Das j. BGB ist, betrachtet man es im Zusammenhang mit der Rechtsprechung als juristenrechtliche Rezeption des franzoNsischen Rechts, eine Gesetzgebung, die gleichermaƒÀen KontinuitaNt wie DiskontinuitaNt besitzt.

@@@@b) Der‡ Wille im j. BGB

@@@@Nach dem Inkrafttreten des j. BGB verwendeten die Verfasser haNu‚†‚‰ ger das Wort‡ WillenserklaNrung (ishi-nouryoku). Und sie erklaNren, daƒÀ die japanischen Worte‡ WillensunfaNhigkeit und‡ WillensunfaNhiger den Formulierungen‡ GeschaNftsunfaNhigkeit und‡ GeschaNftsunfaNhiger des deutschen BGB entsprachen. Das j. BGB hingegen verwandte den Begriff der‡ WillensunfaNhigkeit nicht.
@@@@Die vor der Abfassung des j. BGB publizierten Werke‡ Keiyaku hou (Das Vertragsrecht) (1888) von Tomii Masaakira und‡ Nihon baibai hou (Japanisches Recht des Kaufvertrages) (1891) von Ume Kenjiro bringen die gleiche Auffassung zum Ausdruck wie ˜ 304 und ˜ 305 des VermoNgensrechts des alten j. BGB : Die Einwilligung ist ein Tatbestandsmerkmal des Vertrages und die FaNhigkeit seine Wirksamkeitsvoraussetzung. Der‡ Wille und die‡ WillensfaNhigkeit , von denen die Verfasser nach der Entstehung des j. BGB sprechen, wird als Weiterentwicklung jener Einigung verstanden, die damals als ein Tatbestandsmerkmal des Vertrages galt.
@@@@Die Verfasser des j. BGB haben offenbar uNber dessen bereits erwaNhnte Kodi‚†‚‰ kation fuNr das Problem des nicht vorhandenen Willens, das je im Einzelfall bewertet werden sollte, den sogenannten ersten und zweiten Entwurf des deutschen BGB sowie die diesbezuNglichen Diskussionen beruNcksichtigt, sind aber zu den Formulierungen‡ Fehlen des Willens bzw.‡ WillensunfaNhigkeit gelangt. Und sie behaupten, das Fehlen des Willens bzw. der WillensfaNhigkeit entspreche der deutschen‡ GeschaNftsunfaNhigkeit . Diese aber gilt fuNr Personen, denen durch das deutsche BGB oder durch den Staatsakt der EntmuNndigung die GeschaNftsfaNhigkeit aberkannt ist (˜ 104 Ziff. 1 u. 2 BGB), und es macht die WillenserklaNrungen solcher Personen nichtig (˜ 105 Abs. 1 BGB). Ob die fuNr ein RechtsgeschaNft notwendige Geisteskraft wirklich fehlt, spielt dabei keine Rolle. DemgegenuNber gibt es im j. BGB keine besondere Bestimmung in diesem Sinne, und deshalb muƒÀ danach gefragt werden, ob zum Zeitpunkt des konkreten einzelnen RechtsgeschaNftswirklich der Wille bzw. die WillensfaNhigkeit vorhanden war. Folgt man der Auffassung der Verfasser, dann hat, wer das Nichtzustandekommen des Vertrages behauptet, das Fehlen des Willens bzw. der WillensfaNhigkeit zu beweisen. Vielleicht dachten sie aber auch an die Diskussion um die‡ natuNrliche GeschaNftsfaNhigkeit im deutschen BGB (˜ 104 Ziff. 2), die unter den Bestimmungen zur GeschaNftsunfaNhigkeit einen besonderen Charakter besitzt und den damit zusammenhaNngenden ˜ 105 Abs. 2. Doch sie haben sich mit diesen Problemen nicht auseinandergesetzt.
@@@@So gesehen haben Ume und Tomii den Ausdruck‡ WillensunfaNhiger tatsaNchlich oft benutzt, aber da es sich bei dem Fehlen des Willens bzw. der WillensunfaNhigkeit um ein theoretisches Problem handelt, muƒÀ man diesen Ausdruck fuNr eine bloƒÀe Metapher halten.

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@@@6. Zusammenfassung und Reformulierung der Aufgaben

@@@@a) Fragt man nach der Bedeutung der‡ FaNhigkeits -Bestimmung im j. BGB, so kann man aufgrund der obigen Untersuchung vorlaNu‚†‚‰ g Folgendes festhalten.
@@@@Es wurde aufgezeigt, daƒÀ die Verfasser die Gleichheit aller Menschen hinsichtlich RechtsfaNhigkeit sowie GeschaNftsfaNhigkeit als selbstverstaNndliches Grundprinzip begriffen und daƒÀ im j. BGB die‡ BeschraNnkung der GeschaNftsfaNhigkeit gesetzlich fuNr den Ausnahmefall geregelt war. Das j. BGB gebrauchte das Wort‡ UnfaNhigkeit im Sinne der beschraNnkten GeschaNftsfaNhigkeit und machte die RechtsgeschaNfte des in seiner GeschaNftsfaNhigkeit BeschraNnkten anfechtbar fuNr den Fall, daƒÀ er sie allein ausfuNhrte. Es wurde auƒÀerdem verdeutlicht, daƒÀ dies auf dem Juristenrecht vor dem j. BGB beruhte. In FaNllen, in denen das Juristenrecht mit Nichtigkeit oder Anfechtung zu tun hatte, aber nicht mit beschraNnkter GeschaNftsfaNhigkeit operieren konnte, war es der Auffassung der Verfasser des j. BGB zufolge moNglich, sich auf das Problem des Fehlens von Willen bzw. WillensfaNhigkeit zu beziehen.
@@@@Beeindruckend ist fuNr uns, daƒÀ die Verfasser zwar das Grundprinzip der gleichen RechtsfaNhigkeit selbstverstaNndlich fanden, zugleich aber einen Standpunkt ausschlossen, der das Problem des Willens und der WillensfaNhigkeit unter dem Gesichtspunkt des voraussichtlich existierenden Willens betrachtet, und daƒÀ sie dieses Problem nur als Fehlen von Willen bzw. WillensfaNhigkeit zum Zeitpunkt des RechtsgeschaNfts sowie als dessen Entstehungsbedingung behandelten.

@@@@b) Das japanische j. BGB blieb bei der Bestimmung der beschraNnkten GeschaNftsfaNhigkeit stehen. Die Wissenschaft gebrauchte jedoch spaNter die AusdruNcke‡ GeschaNftsunfaNhigkeit und‡ GeschaNftsunfaNhiger und neigte dazu, auch die beschraNnkte GeschaNfts faNhigkeit als Typisierung fuNr Personen mit unzureichender WillensfaNhigkeit zu behandeln. Anders als zum Zeitpunkt der Gesetzgebung uNberlieƒÀ sich die japanische Wissenschaft der Tendenz, bei Rechts-, Willens-, GeschaNfts-, Zurechnungs- und TestamentsunfaNhigen je nach Niveau bzw. Grad ihrer FaNhigkeit Unterschiede hinsichtlich ihrer‡ PersoNnlichkeit zu machen.
@@@@Andererseits ist eine wissenschaftliche Position entstanden, die vertritt, daƒÀ unter dem j. BGB kein System der WillensunfaNhigkeit existiert, das System der WillensunfaNhigkeit sich in ein System der GeschaNftsunfaNhigkeit verwandelt habe, denn ein die WillensunfaNhigkeit objektiv vereinheitlichendes System sei ein System der GeschaNfts unfaNhigkeit. Und die von vielen Wissenschaftlern angewandte Theorie der WillensunfaNhigkeit wiederum kann sich nicht von einem typisierten Menschenbild loNsen, da sie dazu neigt, sich hermeneutisch von der GeschaNftsunfaNhigkeit im deutschen BGB (˜ 104) lenken zu lassen. MoNglicherweise kommt dadurch die japanische Rechtslehre mit der PraNzisierung des Problems des Willens bzw. der WillensfaNhigkeit nicht voran und kann in der ProzeƒÀpraxis nur eine wirksame Rolle spielen.
@@@@Aber auch in Japan steht eine Revision des j. BGB, die ein System der Vormundschaft und Pflegschaft VolljaNhriger ins Auge faƒÀt, auf der Tagesordnung. Dies wird mit der UN berwindung der angesprochenen akademischen Tradition einhergehen muNssen. In diesem Sinne steht man vor der Aufgabe, die innere Struktur von Willen bzw. WillensfaNhigkeit grundlegend zu untersuchen. Die Notwendigkeit der BeschaNftigung mit diesem Problem sollte sich allein schon daraus ergeben, daƒÀ die Verfasser des j. BGB der Auffassung waren, damit Problemen der Tatbestandsmerkmale von RechtsgeschaNften begegnen zu koNnnen.

@@@@c) Das deutsche BGB bestimmt, wie einer Person durch das BGB oder durch Staatsakt (EntmuNndigung) die GeschaNftsfaNhigkeit aberkannt bzw. beschraNnkt wird und welche Geltung eine WillenserklaNrung dieser Person danach hat. DemgegenuNber hat das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft fuNr VolljaNhrige vom 12. September 1990 die Aberkennung der GeschaNftsfaNhigkeit aufgrund von Geisteskrankheit gestrichen (104 Ziff. 3 BGB) und versucht offenbar, den Umgang mit diesem Problem grundlegend zu aNndern. Allerdings behaNlt es den ˜ 105 Abs. 2 sowie den das Testament betreffenden ˜ 2229 Abs. 4 bei. Zugleich ist man aber auch nicht gaNnzlich auf den Standpunkt uNbergewechselt, alle Probleme auf das Vorhanden- oder Nichtvorhandensein der geistig willensmaNƒÀigen FaNhigkeit zur Selbstbestimmung im konkreten Fall zuruNckzufuNhren. Es wird eingeschaNtzt, daƒÀ der die sogenannte natuNrliche GeschaNftsunfaNhigkeit betreffende ˜ 104 Ziff. 2 eine immer noch notwendige Bestimmung sei. Wenn man die Lage von Praxis und Theorie in Japan in Betracht zieht, dann wird man sich mit den praktischen und rechtstheoretischen Grundlagen einer solchen EinschaNtzung auseinandersetzen muNssen.