I. Zum Gegenstand der Untersuchung
@@@@In Japan stehen gegenwaNrtig neben dem Verbraucherschutz die Schaffung eines der
alternden Gesellschaft angemessenen Systems der Vormundschaft und Pflegschaft fuNr VolljaNhrige
sowie die diesbezuNgliche Revision des buNrgerlichen Gesetzbuches auf der Tagesordnung.
Wo dabei die Probleme liegen, soll im folgenden anhand einiger den Verfasser beschaNftigenden
Fragestellungen aufgezeigt werden.
@@@@Der vorliegende Aufsatz versucht, in Form eines Einstiegs die historische Bedeutung der
Bestimmungen zur UnfaNhigkeit (mu-nouryoku) sowie deren HintergruNnde zu erhellen. Zu
diesem Zweck wird zuerst die dem japanischen buNrgerlichen Gesetzbuch vorausgegangene
Rechtsprechung analysiert (Abschnitt 2), danach dargestellt, welche Auffassung die
Verfasser des japanischen BGB vom Begriff der FaNhigkeit (nouryoku) besaÀen
(Abschnitt 3), und ausgehend davon schlieÀlich eine Reformulierung der Forschungsaufgaben
unternommen (Abschnitt 4).
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II. Die FaNhigkeit (nouryoku) im Juristenrecht vor dem
@@@ Inkrafttreten des japanischen BGB
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@@@1. Das Fehlen von Bestimmungen zur FaNhigkeit (nouryoku)
@@@@Das Edikt Nr. 41 vom 1. April 1876 bestimmte : Von nun an gilt als volljaNhrig, wer
das zwanzigste Lebensjahr vollendet hat. Aber es traf keinerlei Festlegungen fuNr die
rechtliche Wirkung von RechtsgeschaNften MinderjaNhriger. Bestimmungen zur GeschaNfts
faNhigkeit nicht nur von MinderjaNhrigen, sondern auch von Personen ohne UrteilsfaNhigkeit,
von Geisteskranken und Verschwendern existierten bis zum Inkrafttreten des japanischen buNrgerlichen
Gesetzbuches von 1896 (j. BGB) nicht. Bis dahin war die LoNsung dieses Problems somit den
Gerichten uNberlassen.
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@@@2. Nichtig, anfechtbar oder wirksam
@@@@Der damalige Oberste Gerichtshof (Daishinfin) verhielt sich zu RechtsgeschaNften
MinderjaNhriger auf unterschiedliche Weise : Er erklaNrte sie fuNr nichtig oder fuNr
anfechtbar oder aber bejahte deren rechtliche Verbindlichkeit. Folgende Urteile sind
anzufuNhren :
a) fuNr nichtig erklaNrt
@-Daihanh vom 08. 02. 1882 (Meigi-Zenki-Minroku, Bd. 8, S. 16)
@-Daihanh vom 30. 03. 1887 (Meigi-Zenki-Minroku, Bd. 13, S. 256)
@-Daihanh vom 19. 10. 1887 (Saiban-Suishi, Bd. 2, S. 259)
@-Daihanh vom 22. 11. 1888 (Saiban-Suishi, Bd. 3, S. 314)
b) Anerkennung der Anfechtung :
@-Daihanh vom 03. 03. 1883 (Meigi-Zenki-Minroku, Bd. 9, S. 31)
c) Anerkennung der rechtlichen Verbindlichkeit :
@-Daihanh vom 30. 11. 1885 (Meigi-Zenki-Minroku, Bd. 11, S. 8)
@@@@Nach Auffassung des Verfassers handelt es sich bei demDaihanh vom 28. 06. 1889
(Saiban-Suishi, Bd. 4, S. 408) um ein bahnbrechendes Urteil. Bei diesem Fall kam die
Berufungsinstanz zu folgender EinschaNtzung : In Japan gibt es noch keine Bestimmungen
zur FaNhigkeit MinderjaNhriger. Allein aufgrund der MinderjaNhrigkeit des Handelnden
kann der Vertrag folglich nicht fuNr nichtig erklaNrt werden. Dieser Vertrag ist guNltig,
weil der Beklagte mit seinem Alter von 16 Jahren und 6 Monaten ausreichend imstande ist,
seine Interessen zu erkennen. Ausgehend davon gab der Oberste Gerichtshof folgende ErklaNrung
ab : Es gibt keine Gewohnheit, von MinderjaNhrigen geschlossene VertraNge gemeinhin
fuNr nichtig zu erklaNren. Die Berufungsinstanz hat befunden, daÀ allein aufgrund der
MinderjaNhrigkeit des Handelnden der Vertrag nicht fuNr nichtig erklaNrt werden kann.
Es handelt sich hier um ein nach MaÀgabe der Natur der Sache ( jouri ) gefaNlltes Urteil.
@@@@Dieses Urteil bestimmt erstens, ausgehend vom Fehlen eines Gesetzes zur FaNhigkeit
MinderjaNhriger sowie einer Gewohnheit, nach der von MinderjaNhrigen geschlossene VertraNge
gemeinhin fuNr nichtig gehalten werden koNnnten, daÀ der alleinige Grund der MinderjaNhrigkeit
nicht ausreicht, den Vertrag fuNr nichtig zu erklaNren. Dies begruNndet der Oberste
Gerichtshof mit Bezug auf den Artikel 3 des Edikts Nr. 103 vom 8. Juni 1875 uNber die
Gerichtsbarkeit. Dort heiÀt es : Fehlt geschriebenes Gesetz, so soll der Richter nach
Gewohnheit und, wo auch eine solche fehlt, nach MaÀgabe der Natur der Sache ( jouri )
den zivilrechtlichen Streit entscheiden.
@@@@Zweitens bestimmt dieses Urteil, daÀ die GuNltigkeit eines von einem MinderjaNhrigen
geschlossenen Vertrages nach der FaNhigkeit des Betreffenden, seine Interessen zu
erkennen, mithin nach seiner UrteilsfaNhigkeit und deren Grad zu bewerten ist und nicht
nach der MinderjaNhrigkeit als solcher.
@@@@Drittens ist die UrteilsfaNhigkeit des MinderjaNhrigen und deren Grad zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses ausschlaggebend. Die Entscheidung daruNber trifft der Richter von
Amts wegen.
@@@@Ein spaNteres Urteil des Obersten Gerichtshofes, dasDaihanh vom 05. 07. 1890
(Saiban-Suishi, Bd. 5, S. 189), bezeichnet den genannten Standpunkt als Gerichtsbrauch.
@@@@Damit stand nahezu fest, uNber die GuNltigkeit von RechtsgeschaNften MinderjaNhriger
nach der UrteilsfaNhigkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu be nden. Mit
dieser Denkweise, die die RechtsgeschaNfte MinderjaNhriger fuNr guNltig hielt, da es
kein besonderes Gesetz gab, das deren GeschaNftsfaNhigkeit eingrenzte, erkannte man eine
Grundregel des europaNischen, vor allem des franzoNsischen Rechts an, das damals den
Studiengegenstand der japanischen Richter bildete.
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@@@3. Die Struktur der Rechtsprechung
@@@@Wie gestaltete sich die Rechtsprechung nach dem bahnbrechendenDaihanh vom 28. 06.
1989 (Saiban-Suishi, Bd. 4, S. 408) ? Folgende FaNlle lassen sich anfuNhren :
a) Verbindlichkeit der VertraNge von Personen mit Verstandeskraft trotz MinderjaNhrigkeit
@-Daihanh vom 15. 04. 1893 (Saiban-Suishi, Bd. 8- 1, S. 112) :
@@SchulduNbernahme durch ein 19jaNhriges Familienoberhaupt
@-Daihanh vom 06. 03. 1894 (Saiban-Suishi, Bd. 9- 1, S. 66) :
@@ein MinderjaNhriger im Besitz eines mehr als durchschnittlichen Wissens
@-Daihanh vom 19. 09. 1894 (Saiban-Suishi, Bd. 9- 2, S. 35) :
@@Darlehensvertrag und Kaufvertrag eines ungefaNhr 15jaNhrigen
b) Anerkennung der Anfechtung durch einen MinderjaNhrigen
@-Daihanh vom 21. 01. 1891 (Minroku 1891, Bd. 1, S. 10) :
@@ausgestellter ZinserlaÀvertrag mit der BegruNndung, daÀ ihm dieser zum Nachteil gereiche.
c) NichtigerklaNrung des RechtsgeschaNftes eines MinderjaNhrigen, wobei als ein
Grund die Existenz eines Vormunds angefuNhrt wird.
@-Daihanh vom 27. 02. 1889 (Saiban-Suishi, Bd. 4, S. 67) :
@@Nichtigkeit des vom MuNndel abgeschlossenen Kaufvertrages fuNr Reis, den der Vormund
nicht anerkennt.
@-Daihanh vom 18. 01. 1893 (Daishinf in-Hanketsuroku 1- 2, S. 12) :
@@selbstverstaNndliche Nichtigkeit des von einem 18jaNhrigen abgeschlossenen
Kaufvertrages fuNr Bankaktien, da es einen Vormund gibt.
@-Daihanh vom 08. 02. 1896 (Minroku, Bd. 2 (2), S. 29) :
@@der von einem MinderjaNhrigen abgeschlossene BuNrgschaftsvertrag besitzt keine Verbindlichkeit.
d) GuNltigkeit von RechtsgeschaNften nach Erreichen der VolljaNhrigkeit
@@@@Mit Erreichen der VolljaNhrigkeit wird die Vormundschaft selbstverstaNndlich
aufgehoben und der Betreffende kann RechtsgeschaNfte und ProzeÀhandlungen allein fuNhren.
Die Bestellung eines Vormunds fuNr einen VolljaNhrigen ist begrenzt auf FaNlle, in
denen berechtigte GruNnde, wie Geisteskrankheit, Schwachsinn oder Verschwendung ,
vorliegen. Ein MinderjaNhriger kann nach Erreichen der VolljaNhrigkeit die eigenen
RechtsgeschaNfte bestaNtigen.
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@@@4. Besonderheiten
@@@@Erstens kam man in der Rechtsprechung zu der Auffassung, daÀ die GuNltigkeit von
RechtsgeschaNften eines MinderjaNhrigen sich daran entscheidet, ob er zum Zeitpunkt des
RechtsgeschaNfts im Besitz von Geisteskraft war oder nicht. Auf die selbstverstaNndliche
Nichtigkeit wurde fruNh verzichtet.
@@@@Zweitens, hinsichtlich des Unterschieds von Anfechtung und Behauptung der Nichtigkeit,
verhielt es sich in vielen FaNllen so, daÀ man die Nichtigkeit behauptete, wenn der
Vertrag bereits ausgefuNhrt wurde, und andernfalls die Anfechtung. Man hat den
Unterschied aber offenbar eher groÀzuNgig gehandhabt.
@@@@Drittens, Bedingung fuNr die Anfechtung oder Nichtigkeit von RechtsgeschaNften
MinderjaNhriger war der Mangel an UrteilsfaNhigkeit. Konnte man behaupten bzw.
nachweisen, daÀ das betreffende RechtsgeschaNft fuNr den MinderjaNhrigen unschaNdlich
oder vorteilhaft war, dann wurde die Anfechtung oder Behauptung der Nichtigkeit verhindert.
@@@@Die obigen Rechtsprechungen muNssen in ihrem Zusammenhang mit dem alten j. BGB
(Kyu-minpo) betrachtet werden. In diesem alten j. BGB von 1890, das zwar veroNffentlicht
wurde, aber dann nicht in Kraft trat, trug die zivilrechtliche Kodi kation FruNchte,
mit der Gustave Boissonade (1825- 1910) im Jahre 1879 begonnen hatte. Neben der Kodi
kation hielt Boissonade Vorlesungen an der Rechtsschule des Justizministeriums, fuNr die
er den Entwurf des j. BGB als Lehrmaterial verwendete. Dazu gehoNrte auch die folgende
Passage :
Tome premier : Livre Des Biens 304 Trois conditions sont neL
cessaiL res aM lfexistence des conventions
en geL neL ral :
@@@@1K Le consentement des Parties ou de leur repreL sentant,
@@@@2K Un objet certain, et dont les particuliers aient la disposition,
@@@@3K Une cause vraie et licite.
@@@@Les conventions solennelles nfexistent que si, en outre, la solenniteL requise a eL
teL observeL e, et les conventions reL elles sfi1 y a eu tradition de la chose qui
doit eO tre restitueL e.
305 IndeL pendamment des conditions neL cessaires aM lfexistence de la
convention, deux autres conditions sont requises pour sa validite :
@@@@1K Lfabsence dferreur ou de violence viciant le consentement,
@@@@2K La capaciteL des parties ou leur valable drepreL sentation.
@@@(Code Civil de LfEMPIRE DU JAPON. Traduction of cielle. t. 1. p.
119)
@@@@ 304 des VermoNgensrechts im Ersten Band des alten j. BGB schreibt die Tatbestands
merkmale der Einigung und 305 die Wirksamkeitsvoraussetzungen vor, und hinsichtlich
letzterer uNbersetzte das Justizministerium la convention annulable ( 320 Abs. 1)
mit die anfechtbare Einigung Man kann jedoch annehmen, daÀ der damalige Oberste
Gerichtshof den Unterschied von Anfechtung und Nichtigkeit bei Boissonade und im alten j.
BGB nicht genau erkannte.
@@@5. Die GeschaNftsunfaNhigkeit im j. BGB = die beschraNnkte GeschaNftsfaNhigkeit
@@@@a) Der Gebrauch des Wortes FaNhigkeit im j. BGB
@@@@Das j. BGB bestimmt RechtsgeschaNfte, die von MinderjaNhrigen und EntmuNndigten
allein ausgefuNhrt wurden, als anfechtbare RechtsgeschaNfte ( 4 Abs. 2, 9, 12
Abs. 3 und 120 j. BGB).
@@@@Die japanische Wissenschaft gebraucht den Begriff der FaNhigkeit in vielerlei
Hinsicht, u. a. fuNr RechtsfaNhigkeit , WillensfaNhigkeit , GeschaNftsfaNhigkeit
, ZurechnungsfaNhigkeit und TestierfaNhigkeit . Das j. BGB hingegen gebraucht die
Worte FaNhigkeit , FaNhiger und UnfaNhiger bekanntermaÀen nur in der
Bedeutung von GeschaNftsfaNhigkeit . Dazu sei auf den Titel von Zweiter Titel, Erster
Abschnitt (des ersten Buches) des j. BGB und die Formulierungen in 19, 20 sowie 120
verwiesen. Besonders uNber den Terminus der TestierfaNhigkeit 961 j. BGB) gibt es Meinungsverschiedenheiten.
@@@@ZunaNchst sei dargestellt, welche Auffassung die Verfasser des j. BGB zur GeschaNfts
faNhigkeit besaÀen. Als Material sollen die Werke von Ume Kenjiro und Tomii Masaakira
dienen, die kurz nach der Bekanntmachung des Ersten Buches (Allgemeiner Teil), des Zweiten
Buches (Sachenrecht) und des Dritten Buches (Recht der SchuldverhaNltnisse) des j. BGB erschienen.
@@@@Ume Kenjiros minpou yougi (GrundzuNge des j. BGB) , Bd. 1 (1896) und Tomii
Masaakiras Minpou kouyou GrundzuNge des j. BGB) , Bd. 2 (1897) weisen folgende vier
Besonderheiten auf :
1.@ Grundprinzip ist, daÀ alle Menschen gleich sind und GeschaNftsfaNhigkeit besitzen
und als dessen Ausnahme versteht man die GeschaNftsunfaNhigkeit.
2.@ Die Verfasser des j. BGB begrenzen die Bedeutung von FaNhigkeit auf
GeschaNftsfaNhigkeit , und auÀerdem entsprechen sie mit der UnfaNhigkeit im
j. BGB der beschraNnkten GeschaNftsfaNhigkeit im deutschen buNrgerlichen Gesetzbuch
von 1896. Dieh GeschaNftsunfaNhigkeit im deutschen BGB bestimmt das j. BGB nicht.
3.@ Die Verfasser des j. BGB bestimmen Willen bzw. WillensfaNhigkeit als Elemente des
RechtsgeschaNftes und das nicht Zustandekommen eines RechtsgeschaNftes bei deren Fehlen.
Das j. BGB betrachtet das Fehlen von WillensfaNhigkeit und die GeschaNftsunfaNhigkeit,
beschraNnkte GeschaNftsfaNhigkeit als unterschiedlichen Dimensionen zugehoNrig und
halten es auÀerdem fuNr selbstverstaNndlich, daÀ diese gemeinsam existieren.
4.@ DaÀ das j. BGB trotz dieser Anlage von beschraNnkter GeschaNftsfaNhigkeit und
anfechtbarem RechtsgeschaNft die Termini FaNhigkeit und UnfaNhigkeit verwendet,
wird damit erklaNrt, daÀ man nur dem im Juristenrecht bislang gebraNuchlichen Terminus
gefolgt sei.
@@@@Die Verfasser des j. BGB zeigen sich einem Standpunkt freundlich gesonnen, der davon
ausgeht, daÀ es auch unter MinderjaNhrigen Personen mit ausreichender UrteilsfaNhigkeit
gibt und daÀ man in einem solchen Falle deren RechtsgeschaNft als guNltig behandeln
sollte. Sie waren hinsichtlich MinderjaNhriger in Anbetracht des VerhaNltnisses von
deren Alter und der Art der HandelsgeschaNfte davon uNberzeugt, daÀ diese in einem
bestimmten Bereich zu vollkommen guNltigen RechtsgeschaNften imstande sind. Der Inhalt
des Handels spielte durchaus eine Rolle, aber sie erkannten an, daÀ selbst ein MinderjaNhriger
unter sieben Jahren zu einem vollkommen guNltigen GeschaNft imstande ist.
@@@@Andererseits legen die Bestimmungen des j. BGB hinsichtlich der beschraNnkten GeschaNftsfaNhigkeit
fest, daÀ die RechtsgeschaNfte von MinderjaNhrigen und EntmuNndigten anfechtbar sind (
4 Abs. 2, 9, 12 Abs. 3). Damit wurde der Funktionsbereich der Methode, je nach
Vorhandensein von Willen bzw. WillensfaNhigkeit EinzelfaNlle zu loNsen, faktisch
verkleinert. Das j. BGB ist, betrachtet man es im Zusammenhang mit der Rechtsprechung als
juristenrechtliche Rezeption des franzoNsischen Rechts, eine Gesetzgebung, die gleichermaÀen
KontinuitaNt wie DiskontinuitaNt besitzt.
@@@@b) Der Wille im j. BGB
@@@@Nach dem Inkrafttreten des j. BGB verwendeten die Verfasser haNu ger das Wort
WillenserklaNrung (ishi-nouryoku). Und sie erklaNren, daÀ die japanischen Worte
WillensunfaNhigkeit und WillensunfaNhiger den Formulierungen GeschaNftsunfaNhigkeit
und GeschaNftsunfaNhiger des deutschen BGB entsprachen. Das j. BGB hingegen verwandte
den Begriff der WillensunfaNhigkeit nicht.
@@@@Die vor der Abfassung des j. BGB publizierten Werke Keiyaku hou (Das Vertragsrecht)
(1888) von Tomii Masaakira und Nihon baibai hou (Japanisches Recht des Kaufvertrages)
(1891) von Ume Kenjiro bringen die gleiche Auffassung zum Ausdruck wie 304 und 305
des VermoNgensrechts des alten j. BGB : Die Einwilligung ist ein Tatbestandsmerkmal des
Vertrages und die FaNhigkeit seine Wirksamkeitsvoraussetzung. Der Wille und die
WillensfaNhigkeit , von denen die Verfasser nach der Entstehung des j. BGB sprechen, wird
als Weiterentwicklung jener Einigung verstanden, die damals als ein Tatbestandsmerkmal des
Vertrages galt.
@@@@Die Verfasser des j. BGB haben offenbar uNber dessen bereits erwaNhnte Kodi
kation fuNr das Problem des nicht vorhandenen Willens, das je im Einzelfall bewertet
werden sollte, den sogenannten ersten und zweiten Entwurf des deutschen BGB sowie die
diesbezuNglichen Diskussionen beruNcksichtigt, sind aber zu den Formulierungen Fehlen
des Willens bzw. WillensunfaNhigkeit gelangt. Und sie behaupten, das Fehlen des
Willens bzw. der WillensfaNhigkeit entspreche der deutschen GeschaNftsunfaNhigkeit .
Diese aber gilt fuNr Personen, denen durch das deutsche BGB oder durch den Staatsakt der
EntmuNndigung die GeschaNftsfaNhigkeit aberkannt ist ( 104 Ziff. 1 u. 2 BGB), und es
macht die WillenserklaNrungen solcher Personen nichtig ( 105 Abs. 1 BGB). Ob die fuNr
ein RechtsgeschaNft notwendige Geisteskraft wirklich fehlt, spielt dabei keine Rolle.
DemgegenuNber gibt es im j. BGB keine besondere Bestimmung in diesem Sinne, und deshalb
muÀ danach gefragt werden, ob zum Zeitpunkt des konkreten einzelnen RechtsgeschaNftswirklich
der Wille bzw. die WillensfaNhigkeit vorhanden war. Folgt man der Auffassung der
Verfasser, dann hat, wer das Nichtzustandekommen des Vertrages behauptet, das Fehlen des
Willens bzw. der WillensfaNhigkeit zu beweisen. Vielleicht dachten sie aber auch an die
Diskussion um die natuNrliche GeschaNftsfaNhigkeit im deutschen BGB ( 104 Ziff.
2), die unter den Bestimmungen zur GeschaNftsunfaNhigkeit einen besonderen Charakter
besitzt und den damit zusammenhaNngenden 105 Abs. 2. Doch sie haben sich mit diesen
Problemen nicht auseinandergesetzt.
@@@@So gesehen haben Ume und Tomii den Ausdruck WillensunfaNhiger tatsaNchlich oft
benutzt, aber da es sich bei dem Fehlen des Willens bzw. der WillensunfaNhigkeit um ein
theoretisches Problem handelt, muÀ man diesen Ausdruck fuNr eine bloÀe Metapher halten.
@ @@@6. Zusammenfassung und Reformulierung der Aufgaben
@@@@a) Fragt man nach der Bedeutung der FaNhigkeits -Bestimmung im j. BGB, so kann man
aufgrund der obigen Untersuchung vorlaNu g Folgendes festhalten.
@@@@Es wurde aufgezeigt, daÀ die Verfasser die Gleichheit aller Menschen hinsichtlich
RechtsfaNhigkeit sowie GeschaNftsfaNhigkeit als selbstverstaNndliches Grundprinzip
begriffen und daÀ im j. BGB die BeschraNnkung der GeschaNftsfaNhigkeit gesetzlich
fuNr den Ausnahmefall geregelt war. Das j. BGB gebrauchte das Wort UnfaNhigkeit im
Sinne der beschraNnkten GeschaNftsfaNhigkeit und machte die RechtsgeschaNfte des in
seiner GeschaNftsfaNhigkeit BeschraNnkten anfechtbar fuNr den Fall, daÀ er sie allein
ausfuNhrte. Es wurde auÀerdem verdeutlicht, daÀ dies auf dem Juristenrecht vor dem j.
BGB beruhte. In FaNllen, in denen das Juristenrecht mit Nichtigkeit oder Anfechtung zu
tun hatte, aber nicht mit beschraNnkter GeschaNftsfaNhigkeit operieren konnte, war es
der Auffassung der Verfasser des j. BGB zufolge moNglich, sich auf das Problem des
Fehlens von Willen bzw. WillensfaNhigkeit zu beziehen.
@@@@Beeindruckend ist fuNr uns, daÀ die Verfasser zwar das Grundprinzip der gleichen
RechtsfaNhigkeit selbstverstaNndlich fanden, zugleich aber einen Standpunkt
ausschlossen, der das Problem des Willens und der WillensfaNhigkeit unter dem
Gesichtspunkt des voraussichtlich existierenden Willens betrachtet, und daÀ sie dieses
Problem nur als Fehlen von Willen bzw. WillensfaNhigkeit zum Zeitpunkt des RechtsgeschaNfts
sowie als dessen Entstehungsbedingung behandelten.
@@@@b) Das japanische j. BGB blieb bei der Bestimmung der beschraNnkten GeschaNftsfaNhigkeit
stehen. Die Wissenschaft gebrauchte jedoch spaNter die AusdruNcke GeschaNftsunfaNhigkeit
und GeschaNftsunfaNhiger und neigte dazu, auch die beschraNnkte GeschaNfts faNhigkeit
als Typisierung fuNr Personen mit unzureichender WillensfaNhigkeit zu behandeln. Anders
als zum Zeitpunkt der Gesetzgebung uNberlieÀ sich die japanische Wissenschaft der
Tendenz, bei Rechts-, Willens-, GeschaNfts-, Zurechnungs- und TestamentsunfaNhigen je
nach Niveau bzw. Grad ihrer FaNhigkeit Unterschiede hinsichtlich ihrer PersoNnlichkeit
zu machen.
@@@@Andererseits ist eine wissenschaftliche Position entstanden, die vertritt, daÀ unter
dem j. BGB kein System der WillensunfaNhigkeit existiert, das System der WillensunfaNhigkeit
sich in ein System der GeschaNftsunfaNhigkeit verwandelt habe, denn ein die WillensunfaNhigkeit
objektiv vereinheitlichendes System sei ein System der GeschaNfts unfaNhigkeit. Und die
von vielen Wissenschaftlern angewandte Theorie der WillensunfaNhigkeit wiederum kann sich
nicht von einem typisierten Menschenbild loNsen, da sie dazu neigt, sich hermeneutisch
von der GeschaNftsunfaNhigkeit im deutschen BGB ( 104) lenken zu lassen. MoNglicherweise
kommt dadurch die japanische Rechtslehre mit der PraNzisierung des Problems des Willens
bzw. der WillensfaNhigkeit nicht voran und kann in der ProzeÀpraxis nur eine wirksame
Rolle spielen.
@@@@Aber auch in Japan steht eine Revision des j. BGB, die ein System der Vormundschaft und
Pflegschaft VolljaNhriger ins Auge faÀt, auf der Tagesordnung. Dies wird mit der UN
berwindung der angesprochenen akademischen Tradition einhergehen muNssen. In diesem Sinne
steht man vor der Aufgabe, die innere Struktur von Willen bzw. WillensfaNhigkeit
grundlegend zu untersuchen. Die Notwendigkeit der BeschaNftigung mit diesem Problem
sollte sich allein schon daraus ergeben, daÀ die Verfasser des j. BGB der Auffassung
waren, damit Problemen der Tatbestandsmerkmale von RechtsgeschaNften begegnen zu koNnnen.
@@@@c) Das deutsche BGB bestimmt, wie einer Person durch das BGB oder durch Staatsakt
(EntmuNndigung) die GeschaNftsfaNhigkeit aberkannt bzw. beschraNnkt wird und welche
Geltung eine WillenserklaNrung dieser Person danach hat. DemgegenuNber hat das Gesetz
zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft fuNr VolljaNhrige vom 12.
September 1990 die Aberkennung der GeschaNftsfaNhigkeit aufgrund von Geisteskrankheit
gestrichen (104 Ziff. 3 BGB) und versucht offenbar, den Umgang mit diesem Problem
grundlegend zu aNndern. Allerdings behaNlt es den 105 Abs. 2 sowie den das Testament
betreffenden 2229 Abs. 4 bei. Zugleich ist man aber auch nicht gaNnzlich auf den
Standpunkt uNbergewechselt, alle Probleme auf das Vorhanden- oder Nichtvorhandensein der
geistig willensmaNÀigen FaNhigkeit zur Selbstbestimmung im konkreten Fall zuruNckzufuNhren.
Es wird eingeschaNtzt, daÀ der die sogenannte natuNrliche GeschaNftsunfaNhigkeit
betreffende 104 Ziff. 2 eine immer noch notwendige Bestimmung sei. Wenn man die Lage
von Praxis und Theorie in Japan in Betracht zieht, dann wird man sich mit den praktischen
und rechtstheoretischen Grundlagen einer solchen EinschaNtzung auseinandersetzen muNssen.
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