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I. Zur Situation von Konflikten um das Vermo�Ngen a�Nlterer Bu�Nrger
�@�@�@ 1. Die Zunahme des Lebensalters in Japan
�@�@�@ In Japan nimmt der Anteil a�Nlterer Bu�Nrger an der Gesamtbevo�Nlkerung rapide zu (s. Tabelle 1). Der Volksza�Nhlung des Statistikamtes zufolge wird der Anteil der a�Nlteren Bu�Nrger (ma�Nnnlich und weiblich u�Nber 65 Jahre) an der japanischen Gesamtbevo�Nlkerung mit 12�“ fu�Nr das Jahr 1990 und mit 14.5�“ fu�Nr das Jahr 1995 gescha�Ntzt. Diese Zahlen entsprechen dem jeweils doppelten Wert von vor 20 Jahren. Man geht davon aus, daƒÀ dieser Anteil zuku�Nnftig weiter steigen und in 15 Jahren 20�“ erreicht haben wird.
Tabelle 1 : Entwicklung des Anteils a�Nlterer Bu�Nrger an der Gesamtbevo�Nlkerung in Japan
|
Jahr
|
Bevo�Nlkerung
Personen (in 1000)
|
u�Nber 65 Jahre
Personen (in 1000) �“
|
davon u�Nber 75 Jahre
Personen in (1000) �“
|
|
1930
1940
1950
1960
1970
1980
1990
1995
2010
|
64,450
73,075
84,115
94,302
104,665
117,060
123,611
125,463
130,397
|
3,064
3,454
4,155
5,398
7,393
10,647
14,895
18,226
27,746
|
4.8
4.7
4.9
5.7
7.1
9.1
12.0
14.5
21.3
|
881
904
1,069
1,642
2,237
3,660
5,973
7,141
13,021
|
1.4
1.2
1.3
1.7
2.1
3.1
4.8
5.7
10.0
|
Quelle : bis 1990 ‡�Volksza�Nhlung�h , ab 1995 Demographisches Institut des Sozialministeriums,
‡�Projektion der Bevo�Nlkerungsentwicklung in Japan�h (Prognose von 1992)
�@
2. Die Zunahme der Konflikte um das Vermo�Ngen a�Nlterer Bu�Nrger
�@�@�@Bei Streitfa�Nllen im Zusammenhang mit a�Nlteren Bu�Nrgern ging es bisher in den meisten Fa�Nllen um Fu�Nrsorgeprobleme. Jedoch sind derartige Fa�Nlle, bei denen es insbesondere um‚†‚‰ nanzielle Forderungen von Eltern gegenu�Nber ihren Kindern ging, der Statistiken der Familiengerichte zufolge erheblich zuru�Nckgegangen (siehe Tabelle 2).
�@�@�@Konflikte um das Vermo�Ngen a�Nlterer Bu�Nrger lassen sich in zwei Kategorien aufteilen. Zum ersten sind das Konflikte, in denen a�Nltere Bu�Nrger selbst Beteiligte (Partei) an einem Gescha�Nft (Vertrag) sind.
Tabelle 2 : Vergleich des Alters und des Zeitraumes von Schlichtungen bei Fu�Nrsorgerechtsfa�Nllen
| Jahr |
Schlichtungen |
0- 19 Jahre |
20- 64 Jahre |
u�Nber 65 Jahre |
1968
1978
1983
1988
1993 |
1,463
3,963
4,559
5,285
5,697 |
1,119 (76.5�“)
3,306 (83.4�“)
4,393 (96.3�“)
5,136 (97.2�“)
5,526 (97.0�“) |
98 ( 6.7�“)
311 ( 7.9�“)
44 ( 1.0�“)
38 ( 0.7�“)
49 ( 0.9�“) |
246 (16.8�“)
346 ( 8.7�“)
122 ( 2.7�“)
111 ( 2.1�“)
122 ( 2.1�“) |
Quelle : Statistischer Justizjahresbericht (Teil Familienrechtssache)
�@
Hier ha�Nufen sich in der letzten Zeit Fa�Nlle, bei denen unserio�Nse Gescha�Nftsleute die mangelnde Beurteilungskraft a�Nlterer Bu�Nrger ausnutzen und den oft vereinsamten und nach Gespra�Nchspartnern suchenden allein lebenden alten Menschen Grundstu�Ncke und Handelswaren zu Hoch- bzw. U�N berpreisen verkaufen. Ferner nimmt die Zahl von Fa�Nllen besta�Nndig zu, bei denen sich im Zusammenhang mit Vertra�Ngen u�Nber private Altersheime die tatsa�Nchlichen Einrichtungen und Dienstleistungen von den versprochenen bzw. angezeigten Leistungen stark zu Ungunsten der a�Nlteren Bu�Nrger unterscheiden.
�@�@�@Gleichwohl beschra�Nnken sich Konflikte um Gescha�Nftsabschlu�Nsse nicht auf solche zwischen den a�Nlteren Bu�Nrgern und dritten Personen. Ha�Nu‚†‚‰ g kommt es zu derartigen Konflikten zwischen den a�Nlteren Bu�Nrgern und deren Verwandten. Dabei handelt es sich beispielsweise um Konflikte, in denen mit den a�Nlteren Bu�Nrgern gemeinsam wohnende Verwandte einseitig u�Nber das Vermo�Ngen der a�Nlteren Bu�Nrger verfu�Ngen oder es vera�NuƒÀern, oder in denen die Wirksamkeit der von einem a�Nlteren Bu�Nrger vorgenommenen Verfu�Ngung (z. B. Schenkung) zugunsten eines seiner vermuteten Miterben durch die anderen vermuteten Erben gestritten wird.
�@�@�@Zum zweiten geht es um Streitfa�Nlle im Zusammenhang mit testamentarischer Vermo�Ngensverfu�Ngung. So hat in Japan in den letzten Jahren die Zahl der Testamentserrichtungen sowohl fu�Nr notariell beglaubigte als auch eigenha�Nndig verfaƒÀte Testamente und damit auch die Zahl der Streitfa�Nlle um die Wirksamkeit der Testamente stark zugenommen. In der Mehrzahl geht es dabei um Testamente a�Nlterer Bu�Nrger, deren Wirksamkeit durch testamentarisch benachteiligte Erben mit dem Hinweis auf mangelnde Testierfa�Nhigkeit des Erblassers bestritten wird.
�@
3. Der Hintergrund der Zunahme von Vermo�Ngenskonflikten
�@�@�@Folgende Umsta�Nnde bilden den Hintergrund dafu�Nr, daƒÀ Streitfa�Nlle bzw. Konflikte um Vermo�Ngen a�Nlterer Bu�Nrger in den letzten Jahren besta�Nndig zugenommen haben.
�@�@�@a) Die Zunahme von geistesgeschwa�Nchten und bettla�Ngerigen alten Menschen
�@�@�@ Auf die rasch zunehmende Veralterung der japanischen Bevo�Nlkerung bin ich bereits eingegangen. Diese Entwicklung steht natu�Nrlicherweise in einem engen Zusammenhang mit der Zunahme des durchschnittlichen Lebensalters der Japaner (siehe Tabelle 3).
Tabelle 3 : Die Zunahme des durchschnittlichen Lebensalters in Japan (nach Geschlecht)
| Jahr |
Ma�Nnnlich |
weiblich |
1947
1960
1970
1980
1990
1994 |
50.06
65.32
69.31
73.35
75.92
76.57 |
53.96
70.19
74.66
78.76
81.90
82.98 |
Quelle : Abteilung fu�Nr statistische Information im Amt des Sozialministers,‡�
�@�@�@�@�@Tabellen zur Entwicklung des Lebensalters
�@
�@�@�@Zweifelsfrei ist die Zunahme des durchschnittlichen Lebensalters eine erfreuliche Entwicklung. Gleichwohl entsteht damit andererseits das ernsthafte Probleme der Zunahme geistesgeschwa�Nchter und bettla�Ngeriger alter Menschen. So betra�Ngt einer Prognose des Sozialministeriums aus dem Jahre 1989 zufolge der Anteil der Bettla�Ngerigen an der Gesamtzahl a�Nlterer Bu�Nrger 23.5�“. Nach Angaben eines Untersuchungsberichtes aus dem Jahre 1980 macht der Anteil Geistesgeschwa�Nchter an der Gesamtzahl a�Nlterer Bu�Nrger 4.6�“ aus. Ferner du�Nrfte die statistisch nicht erfaƒÀte Zahl derjenigen, die zwar nicht als geistesgeschwa�Ncht oder bettla�Ngerig, aber dennoch in ihrer Urteilsfa�Nhigkeit bzw. Bewegungsfa�Nhigkeit als erheblich eingeschra�Nnkt gelten mu�Nssen, erheblich groƒÀ sein. Da diese geistig und ko�Nrperlich stark behinderten a�Nlteren Bu�Nrger nur schwerlich in der Lage sind, ihr Vermo�Ngen angemessen zu verwalten, kann es leicht zur Scha�Ndigung ihres Vermo�Ngens und damit verbunden zur Zunahme von Streitfa�Nllen in Vermo�Ngensangelegenheiten kommen.
�@�@�@b) Die Zunahme von a�Nlteren Bu�Nrgern mit erheblichem Vermo�Ngen
�@�@�@ An sich kann es nicht zu Streitfa�Nllen um Vermo�Ngen kommen, solange solche a�Nlteren Bu�Nrger kein Vermo�Ngen haben. Es kann also die Zunahme von vermo�Ngenden a�Nlteren Bu�Nrgern als ein weiterer Hintergrund fu�Nr die Zunahme von Streitfa�Nllen in Vermo�Ngensfragen angenommen werden. Der‡� Untersuchung zum Sparverhalten des Statistikamtes im Innenministerium zufolge hat der durchschnittliche Haushalt mit einem Familienoberhaupt von u�Nber 65 Jahren zu 88.8�“ ein eigenes Einfamilienhaus, ein Jahreseinkommen von 5,732 Mio Yen (entspricht bei einem durchschnittlichem Geldmarktwechselkurs 1994 1 DM = 63 Yen und unter Nichtberu�Ncksichtigung von Kaufkraftunterschieden/Preisniveau etwa 91,000 DM), Ersparnisse von 15,660 Mio Yen (entspricht bei einem durchschnittlichen Geldmarktwechselkurs 1994 1 DM = 63 Yen und unter Nichtberu�Ncksichtigung von Kaufkraftunterschieden/ Preisniveau etwa 249,000 DM) und Verbindlichkeiten von 0.960 Mio Yen ( = etwa 15,000 DM) aufzuweisen (siehe Tabelle 4). Jedoch sind nicht alle a�Nlteren Bu�Nrger derartig vermo�Ngend. Vielmehr wird eine zunehmende Polarisierung der realen Vermo�Ngensverteilung unter a�Nlteren Bu�Nrgern angenommen. Die Ursache fu�Nr die hohen Ersparnisse besteht darin, daƒÀ die meisten a�Nlteren Bu�Nrger angesichts unzureichender staatlicher Altersfu�Nrsorge selbst Vorsorge treffen und Angestellte mit dem altersbedingten Ausscheiden aus dem Berufsleben erhebliche Pensionsab‚†‚‰ ndungen erhalten. So bestreiten die a�Nlteren Bu�Nrger von diesen Erspanissen ihren Lebensunterhalt. Aus der Sicht Dritter be‚†‚‰ nden sich bei den a�Nlteren Bu�Nrgern erhebliche Geldbetra�Nge, was letztere wiederum zum Zielobjekt kommerzieller Interessen serio�Nser und unserio�Nser Art werden la�NƒÀt.
Tabelle 4 : Jahreseinkommen, Ersparnisse, Verbindlichkeiten und Wohnungseigentum nach
Lebensalter des Familienoberhauptes in Japan
�@
| Alter |
30-34 |
35-39 |
40-44 |
45-49 |
50-54 |
55-59 |
60-64 |
65- |
Einkommen
(in 10T Yen) |
602.7 |
672.8 |
757.8 |
869.5 |
958.4 |
927.4 |
711.4 |
573.2 |
Ersparnisse
(in Mio Yen) |
747 |
822 |
1,037 |
1,304 |
1,449 |
1,867 |
2,017 |
1,566 |
Schulden
(in 10T Yen) |
266 |
909 |
575 |
272 |
91 |
408 |
111 |
96 |
Hauseigentum
(in �“) |
33.0 |
50.1 |
64.6 |
74.7 |
83.3 |
85.5 |
85.1 |
88.8 |
Quelle : Statistikamt ‡�Untersuchung zum Sparverhalten 1994�h , S. 162/194/250
�@
�@�@�@Ferner bedarf das Thema Grundstu�Nck besonderer Aufmerksamkeit. Es ist zu Recht darauf hingewiesen worden, daƒÀ in Japan mit seinem relativ geringen Anteil bewohnbarer Landesfla�Nche die Grundstu�Nckspreise im Vergleich zu anderen La�Nndern extrem hoch sind. Geschichtlich betrachtet ist Japan insbesondere nach 1985 in eine Periode des sogenannten Bubble (spekulative Vermo�Ngensinflation) eingetreten und hat seither eine auƒÀergewo�Nhnliche Explosion der Grundstu�Nckspreise u. a. in GrosƒÀta�Ndten und GroƒÀstadtrandlagen erlebt. Infolge dessen stiegen die Werte der Grundstu�Ncke innerhalb ku�Nrzester Zeit um ein Vielfaches. Hieraus erwuchs nun das starke Interesse dritter Personen sowie der eigenen Kinder an den Immobilien a�Nlterer Bu�Nrger. Gleichzeitig wuchs die Absicht auch auf Seiten der a�Nlteren Bu�Nrger u�Nber das eigene Vermo�Ngen nach eigenem Willen, insbesondere durch Testament zu verfu�Ngen. Dies wiederum fu�Nhrte zu entsprechenden Konflikten.
�@
4. Die Aufgabenstellung des Manuskriptes
�@�@�@ Soweit einige Ausfu�Nhrungen zur Zunahme der Konflikte in Vermo�Ngensfragen a�Nlterer Bu�Nrger und dessen Hintergrund. Dabei ist aber, wie bereits deutlich gemacht, zwischen dem Aspekt der direkten Beteiligung a�Nlterer Bu�Nrger an einem Gescha�Nft einerseits und dem Aspekt der testamentarischen Vermo�Ngensverfu�Ngung andererseits zu unterscheiden. Im folgenden werde ich mich ausgehend von dieser Unterscheidung der jeweiligen Situationsanalyse und den damit verbundenen Problemen zuwenden.
�@�@�@ II. Der Schutz a�Nlterer Bu�Nrger bei Gescha�Nften und
Probleme des geltenden Rechts
�@�@�@Was den Aspekt der Probleme im Zusammenhang mit Vermo�Ngensgescha�Nften anbelangt, ist einerseits die Selbstbestimmung a�Nlterer Bu�Nrger zu respektieren und die Mo�Nglichkeit eigensta�Nndiger Lebensfu�Nhrung zu beru�Ncksichtigen. Anderseits ist es notwendig zu verhindern, daƒÀ a�Nltere Bu�Nrger aufgrund zuru�Nckgehender bzw. vollsta�Nndig ausbleibender Urteilsfa�Nhigkeit zum eigenen Nachteil zum ‡�Freiwild�h anderer werden. Dafu�Nr sind a�Nltere Bu�Nrger bei der Verwaltung ihres Vermo�Ngens angemessen zu unterstu�Ntzen und ihre Rechte zu schu�Ntzen. Wird dies nun durch das geltende Recht ermo�Nglicht ?
�@
1. Die Regelung der Gescha�Nftsunfa�Nhigkeit im japanischen Bu�Nrgerlichen Gesetzbuch (j. BGB) und ihre Probleme
�@�@�@a) Die Regelung der Gescha�Nftsunfa�Nhigkeit im j. BGB
�@�@�@Das japanische j. BGB hat zum Schutz von Menschen mit mangelnder Urteilsfa�Nhigkeit eine Regelung der Einschra�Nnkung von Gescha�Nftsfa�Nhigkeit vorgesehen, welche auch bei a�Nlteren Bu�Nrgern angewandt werden kann.
�@�@�@Im Falle a�Nlterer Bu�Nrger mit altersbedingtem Schwachsinn und dauerhaftem Verlust eigener geistiger Entscheidungsfa�Nhigkeit ist die Anwendung der Entmu�Nndigungsregelung mo�Nglich (�˜ 7f.). Dem geltenden Recht zufolge kann im Fall einer Entmu�Nndigung fu�Nr dauerhaft BewuƒÀtlose dessen Gescha�Nftsfa�Nhigkeit abgesprochen (�˜ 9) und der Vormund im Zuge der Ausu�Nbung der Fu�Nrsorge (�˜ 858) anstelle des Mu�Nndels die Verwaltung des Vermo�Ngens ausu�Nben (�˜ 859). In der letzten Zeit hat nun die Zahl von Antra�Ngen auf Entmu�Nndigung zugenommen (siehe Tabelle 5). Jedoch betra�Ngt die Zahl derartiger Antra�Nge bei allem Zuwachs fu�Nr das Jahr 1993 nicht mehr als 1,759 Fa�Nlle. Im gleichen Jahr wurde die Zahl der a�Nlteren Bu�Nrger mit etwa 17 Mio. Personen beziffert, wovon wiederum die Zahl der altersbedingt Geistesschwachen auf etwa 800,000 Personen gescha�Ntzt wurde. Bedenkt man dies, kann die Zahl der Entmu�Nndigungen in Japan noch als extrem gering angesehen werden.
Tabelle 5 : Die Entwicklung der Zahl von Entmu�Nndigungs- und
Teilentmu�Nndigungsbeschlu�Nssen in Japan
|
1975 |
1980 |
1985 |
1990 |
1993 |
Entmu�Nndigung
Teilentmu�Nndigung |
611
462 |
669
460 |
937
526 |
1,513
566 |
1,759
654 |
Quelle : Auf der Grundlage Statistischer Justizjahresbericht 1993 (Teil Familienrechtssache), S. 7
�@
�@�@�@Ein Problem sind jene schwachsinnigen a�Nlteren Bu�Nrger, die sich (noch) nicht im Zustand dauerhafter BewuƒÀtlosigkeit be‚†‚‰ nden. In diesen Fa�Nllen ergeht keine Entmu�Nndigung und folglich wird ihnen auch kein Vormund zugewiesen. Es existiert zwar eine Regelung fu�Nr Geistesgeschwa�Nchte, die bei einer ergangenen Teilentmu�Nndigung eine Pflegeperson zugewiesen bekommen, diese Pflegeperson verfu�Ngt jedoch weder u�Nber ein Vertretungs- noch ein Anfechtungsrecht und ist folglich zur praktischen Ausu�Nbung der Vermo�Ngensverwaltung kaum befa�Nhigt.
�@�@�@b) Die Probleme der geltenden Regelung zur Gescha�Nftsunfa�Nhigkeit
�@�@�@Die geltende Regelung u�Nber die Gescha�Nftsunfa�Nhigkeit steht unter scharfer Kritik, seit vor etwa 20 Jahren der ProzeƒÀ der Veralterung in Japan grundlegend einsetzte. Die wesentlichen Punkte dieser Kritik lassen sich folgendermaƒÀen zusammenfassen.
�@�@�@Der erste Kritikpunkt ist die Nivellierung (Gleichmacherei) und Starrheit des geltenden Rechts. Das j. BGB enthebt den Entmu�Nndigten stufenlos und vollsta�Nndig seiner Gescha�Nftsfa�Nhigkeit und u�Nbertra�Ngt dem Vormund uneingeschra�Nnkt alle gesetzlichen Vertretungsrechte. Fu�Nr Teilentmu�Nndigte legt es einheitliche Beschra�Nnkungen der Gescha�Nftsfa�Nhigkeit fest. Bedenkt man aber, daƒÀ Erscheinungsformen und AusmaƒÀ des Ru�Nckganges der Geistesfa�Nhigkeit in Wirklichkeit stark variieren, sollte sich diese Varianz auch in der Art und Weise der Beschra�Nnkung der Gescha�Nftsfa�Nhigkeit der betreffenden Person sowie in den Rechten der Pflegeperson wieder‚†‚‰ nden. Insbesondere ist es unerla�NƒÀlich, dem Betroffenen ein Ho�NchstmaƒÀ an Gescha�Nftsfa�Nhigkeit zu belassen und seine fundamentalen Menschenrechte zu respektieren.
�@�@�@Kritik richtet sich gegen die Kompetenz des Vormundes. In nicht wenigen Fa�Nllen erweisen sich die als Vormund eingesetzten Personen als nicht ausreichend kompetent im Sinne einer angemessenen Fu�Nrsorge fu�Nr den Betroffenen. In diesem Zusammenhang wird kritisiert, daƒÀ einmal eingesetzte Vormu�Nnder in der Ausu�Nbung des Dienstes nicht ausreichend kontrolliert werden ko�Nnnen.
�@�@�@Drittens wird in Verbindung mit den obigen Kritikpunkten darauf hingewiesen, daƒÀ Entmu�Nndigung und Teilentmu�Nndigung zu Zwecken eingesetzt werden, die nichts mit der Fu�Nrsorge fu�Nr den Betroffenen zu tun haben. Ha�Nu‚†‚‰ g kommt es na�Nmlich dazu, daƒÀ dieses System genutzt wird, um Erben oder hinterbliebenen Verwandten von a�Nlteren Bu�Nrgern mit erheblichem Vermo�Ngen Zugriff auf selbiges und eine gu�Nnstige Position im Erbschaftsfall zu verschaffen. Hier geht es also eindeutig nicht um die urspru�Nnglich von dem System angestrebte Fu�Nrsorge a�Nlterer Bu�Nrger, sondern um die Erlangung von Vermo�Ngen a�Nlterer Bu�Nrger.
�@�@�@Viertens wird angenommen, daƒÀ u. a. die hohen zeitlichen und‚†‚‰ nanziellen Aufwendungen fu�Nr eine Entmu�Nndigung die Anwendung dieses Systems einschra�Nnken. Ein Familiengericht entscheidet auf der Grundlage eines psychologischen Gutachtens u�Nber die Entmu�Nndigung (�˜ 24 der Bestimmung u�Nber die Entscheidungen in Familiensachen). Jedoch ist die Zahl von A�N rzten, die psychologische Gutachten erstellen, in Japan noch sehr gering, so daƒÀ es erhebliche Zeit kostet, einen angemessenen Gutachter zu‚†‚‰ nden und das Gutachten erstellen zu lassen. Zudem belaufen sich die Kosten fu�Nr ein Gutachten in gewo�Nhnlichen Fa�Nllen auf 200,000 bis 300,000 Yen.
�@�@�@Fu�Nnftens wird am geltenden Recht bema�Nngelt, daƒÀ es sich lediglich auf geistige Behinderungen bezieht. Infolge des zunehmenden Lebensalters gibt es jedoch eine erhebliche Zahl a�Nlterer Bu�Nrger, die ohne jegliche geistige Behinderung ko�Nrperlich derart behindert sind, daƒÀ sie bei der praktischen Gescha�Nftsfu�Nhrung stark eingeschra�Nnkt sind. Das geltende Recht sieht keinerlei Vermo�Ngensschutz fu�Nr solche a�Nlteren Bu�Nrger vor.
Sechstens wird die Art und Weise der Bezeichnung und Bekanntgabe von Entmu�Nndigten problematisiert. Die Bezeichnung als Entmu�Nndigter bzw. Teilentmu�Nndigter kann im allgemeinen leicht zur Diskriminierung der Betroffenen fu�Nhren. Ferner wird als Form der Bekanntgabe der Entmu�Nndigung dieser im Namens- bzw. Familienregister verzeichnet. Bei den Japanern ist aber das BewuƒÀtsein (noch) stark ausgepra�Ngt, das Namenregister‡� rein halten zu wollen. Zudem ist die Einsichtnahme in das Namens- bzw. Familienregister einer Person durch andere Personen einfach (�˜ 10 des Gesetzes u�Nber die Familienregistratur). Folglich vermeidet man mo�Nglichst, daƒÀ es in der Familie zu einer Entmu�Nndigung kommt.
Und schlieƒÀlich wird die einseitige Schwerpunktsetzung auf den Aspekt der Vermo�Ngensverwaltung und die Geringscha�Ntzung der ko�Nrperlichen (unmittelbar perso�Nnlichen) Fu�Nrsorge als Mangel der gegenwa�Nrtigen Regelung kritisiert. So wird im geltenden Recht fu�Nr das Verha�Nltnis von Mu�Nndel und Vormund in �˜ 858 j. BGB zwar eine Pflege-, Aufsichts- und Schutzpflicht festgelegt. Die Mehrheit der Regelungen fu�Nr die Dienstausu�Nbung des Vormundes beschra�Nnken sich jedoch auf die Vermo�Ngensverwaltung und -sicherung. Das vorliegende Manuskript befaƒÀt sich zwar nur mit der Vermo�Ngensverwaltung, weswegen dieser Punkt im weiteren nicht vertieft werden kann. Gleichwohl kann der Schutz fu�Nr a�Nltere Bu�Nrger nicht auf den Aspekt der Vermo�Ngensverwaltung beschra�Nnkt werden, sondern muƒÀ selbstversta�Nndlich ko�Nrperlichen Schutz und Pflege wesentlich einschlieƒÀen.
�@�@�@c) Die legislativen Aktivita�Nten
�@�@�@ Eine Vielzahl japanischer Publikationen stellt seit geraumer Zeit Entwicklungen in Deutschland und anderen La�Nndern vor, als deren Ergebnis die bisher existierenden Regelungen abgeschafft und unter besonderer Beru�Ncksichtigung a�Nlterer Bu�Nrger neue Gesetze zur Vermo�Ngensverwaltung von Erwachsenen erlassen und in Kraft gesetzt wurden. Unter Beru�Ncksichtigung dieser Entwicklungen im Ausland waren es u. a. Wissenschaftler, die die geltenden Regelungen in Japan bisher kritisiert und Vorschla�Nge fu�Nr neue Gesetze unterbreitet haben.
�@�@�@In Reaktion auf derartige Aktivita�Nten im akademischen Bereich hat die japanische Regierung sich nun endlich entschlossen, die Lo�Nsung dieser Probleme in Angriff zu nehmen. So wurde auf der am 20. 06. 1995 abgehaltenen Sitzung des Unterausschusses fu�Nr Vermo�Ngensrecht unter der Leitung von Prof. Eiichi Hoshino (im Rat fu�Nr Gesetzesfragen = Beratungsorgan des Justizministers) beschlossen, zum Schutze der Rechte von geistig geschwa�Nchten a�Nlteren Bu�Nrgern und geistig Behinderten die notwendige Vorbereitung fu�Nr eine entsprechende Gesetzesa�Nnderung u. a. der Entmu�Nndigungsregelungen im geltenden Recht zu treffen. Fu�Nr den Herbst 1996 ist die Vorlage eines ersten Gesetzesentwurfes und der Beginn der abstimmenden Beratungen zwischen den beteiligten Ministerien und Gerichten vorgesehen. Dabei wird der Respekt vor dem Selbstbestimmungsrecht a�Nlterer Bu�Nrger und geistig Behinderter als Ziel‚†‚‰ xiert werden. Es wird dabei aber im Einzelnen zu pru�Nfen sein, inwieweit den variierenden Gescha�Nftsfa�Nhigkeiten der jeweils Einzelnen (in der Art und Weise der Beschra�Nnkung der Gescha�Nftsfa�Nhigkeit des Betroffenen und dem Inhalt und AusmaƒÀ der Rechte des Vormundes) entsprochen werden kann, und wie die Auswahl des Vormundes, die Beaufsichtigung ihrer Ta�Ntigkeit sowie Interventionsmo�Nglichkeiten von Gerichten und anderen Institutionen zu regeln sind.
2. Mo�Nglichkeiten der Nutzung der Auftrags- und Vertretungsregelungen und ihre Grenzen
�@�@�@ Als Methode zum Schutz a�Nlterer Bu�Nrger bei Vermo�Ngensgescha�Nften ist auch die Nutzung der Auftrags- und Vertretungsregelungen denkbar.
�@�@�@Die Frage ist umstritten, ob unter dem geltenden Recht das Vertretungsrecht auch dann fortwirkt, wenn die das Vertretungsrecht gewa�Nhrende Person die Willensfa�Nhigkeit verloren hat (siehe �˜�˜ 653 und 111). Es wird jedoch von seiner Gu�Nltigkeit ausgegangen, wenn wenigstens der Betroffene unter Vorbehalt des Verlustes der eigenen Entscheidungs- bzw. EntschluƒÀfa�Nhigkeit einer bestimmten Person umfassende Vertretungsrechte gewa�Nhrt oder deutlich gemacht hat, daƒÀ selbst fu�Nr den Fall des Verlustes der eigenen Entscheidungs- bzw. EntschluƒÀfa�Nhigkeit das Vertretungsrecht fortwa�Nhrt.
�@�@�@Gleichwohl ist die Problematik unter dem geltenden Recht nicht grundlegend gelo�Nst. Ist der Betroffene bei Ru�Nckgang bzw. Verlust seiner ko�Nrperlichen und geistigen Handlungsfa�Nhigkeit nicht in der Lage, den mit der Vertretung seiner Rechte Betrauten ausreichend zu kontrollieren, so kann es zum MiƒÀbrauch des Vertretungsrechtes durch den Vertreter kommen. Bezo�Nge man sich jedoch nur darauf, daƒÀ der Betroffene das Vertretungsrecht in eigenem Willen gewa�Nhrt hat und demzufolge die Verantwortung fu�Nr die daraus erwachsende Gefahr des MiƒÀbrauches beim Betroffenen selbst liegt, wa�Nre dies nur als ru�Ncksichtslos gegenu�Nber a�Nlteren Bu�Nrgern zu bezeichnen und wenig nu�Ntzlich im Sinne einer Regelung zur Unterstu�Ntzung a�Nlterer Bu�Nrger bei der Verwaltung ihres Vermo�Ngens. Folglich bedarf es einer Kontrolle zur Verhinderung von MiƒÀbrauch, die aber im geltenden Recht nicht vorgesehen ist. Auch in diesem Punkt ist unter Beru�Ncksichtigung der Regelungen fortwa�Nhrenden Vertretungsrechts in GroƒÀbritannien eine Gesetzesa�Nnderung u. a. zur Errichtung eines o�Nffentlichen Aufsichtssystems notwendig.
3. Nutzung der Treuhand
�@�@�@ Es ist bereits vor geraumer Zeit der Vorschlag gemacht worden, zur Verwaltung des Vermo�Ngens a�Nlterer Bu�Nrger die Treuhandschaft anzuwenden.
�@�@�@So soll die Treuhand vereinbart werden, solange der Auftraggeber im Vollbesitz seiner Entscheidungs- bzw. EntschluƒÀfa�Nhigkeit ist. Sie wa�Nre als Verfahrensregelung auch nach dem Verlust der Entscheidungs- bzw. EntschluƒÀfa�Nhigkeit des Auftraggebers wirksam und ko�Nnnte so anstelle der freiwillig verfu�Ngten Erwachsenen-Vormundschaft funktionieren. Zudem wird als Vorzug dieser Regelung betont, daƒÀ das Treuhandgesetz bereits u�Nber einen Mechanismus zum Schutz des Auftraggebers und zur Verhinderung des MiƒÀbrauchs durch den Treuha�Nnder verfu�Ngt.
�@�@�@Jedoch besitzt das System der Treuhand in Japan keine ausreichend lange Tradition, um breit angenommen zu werden. Ferner besteht unter dem Aspekt der Verwaltung des Vermo�Ngens a�Nlterer Bu�Nrger ein bestimmter psycho-kultureller Widerwillen dagegen, daƒÀ bei einer Treuhand das im Eigentum des Auftraggebers be‚†‚‰ ndliche Vermo�Ngen auf den Treuha�Nnder u�Nberschrieben wird. Weiterhin bestehen erhebliche Mindestgrenzen in der Ho�Nhe des Vermo�Ngens, um eine Treuhandschaft vereinbaren zu ko�Nnnen. All dies fu�Nhrt dazu, daƒÀ das Verfahren der Treuhandschaft in Japan derzeit nicht viel angewandt wird.
4. Unterstu�Ntzung der Vermo�Ngensverwaltung durch o�Nffentliche Kommunalverba�Nnde
�@�@�@Im kommunalen Bereich entwickeln o�Nffentliche Kommunalverba�Nnde und o�Nffentliche Wohlfahrtseinrichtungen insbesondere in Tokyo und Umgebung Dienst- und Beratungsleistungen fu�Nr die Vermo�Ngensverwaltung.
�@�@�@So ko�Nnnen beispielsweise a�Nltere Bu�Nrger von der Kommune bestimmte Banken mit der Aufbewahrung von Wertgegensta�Nnden (Sparbu�Ncher, Wertpapiere usw.) beauftragen, einen Vertrag abschlieƒÀen, bei dem die Kommune zur Vertretung bevollma�Nchtigt wird, wobei ein kommunaler Angestellter gema�NƒÀ den jeweils konkreten Forderungen des betreffenden a�Nlteren Bu�Nrgers Deponierung und Zahlungsformalita�Nten besorgt. Weiterhin wird eine Fu�Nrsorgedienstleistung unter Nutzung von Vermo�Ngen angeboten, wo dem betreffenden a�Nlteren Bu�Nrger gegen die Bestellung einer Hypothek auf seinem Grundstu�Nck u. a. der monatliche Lebensunterhalt sowie Renovierungs- und Instandhaltungskosten als Kredit gewa�Nhrt werden und nach seinem Tod die Immobilie verwertet (vera�NuƒÀert) und von dem Erlo�Ns der Kredit getilgt wird. Ferner ermo�Nglichen die Kommunen Beratung und Unterstu�Ntzung durch Fachleute fu�Nr a�Nltere Bu�Nrger einschlieƒÀlich der Fragen der Vermo�Ngensverwaltung.
�@�@�@Jedoch gibt es auch hier Grenzen. Zuna�Nchst bestehen je nach Region erhebliche Unterschiede im Niveau der angebotenen Dienst- und Hilfeleistungen. Dies ist besonders der Fall bei teuren bzw. investitionsaufwendigen Leistungen, bei denen zwangsla�Nu‚†‚‰ g‚†‚‰ nanz- und steuerertragskra�Nftige Kommunen wie z. B. die Stadt Tokyo im Vorteil und‚†‚‰ nanzschwache Kommunen kaum angebotsfa�Nhig sind. Bedenkt man, wie groƒÀ der Unterschied im Steueraufkommen zwischen den Kommunen in Japan ist, wird die Tiefe dieses Problems deutlich. Zweitens setzt die oben geschilderte Dienstleistung fu�Nr die Vermo�Ngensverwaltung bzw. -aufbewahrung die Feststellbarkeit des a�Nlteren Bu�Nrgers voraus, weswegen der entsprechende Vertrag mit dem Verlust der Entscheidungs- bzw. EntschluƒÀ fa�Nhigkeit des a�Nlteren Bu�Nrgers erlischt. Damit sind zwar die Schutzinteressen der ko�Nrperlich behinderten a�Nlteren Bu�Nrger nicht, aber die Interessen der geistig behinderten a�Nlteren Bu�Nrger ausreichend wahrgenommen. Die inhaltliche Verbesserung dieser Regelungen erfordert die Sicherung von Personal und Finanzmitteln und damit eine zuku�Nnftig zu pru�Nfende komplizierte Aufgabe.
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III. Die Probleme bei Testamenten a�Nlterer Bu�Nrger
�@�@�@In den letzten Jahren hat in Japan die Zahl von Testamentserrichtungen wegen der Zunahme von Vermo�Ngenswerten sowie der BewuƒÀtseinsa�Nnderung der Erblasser stark zugenommen. (siehe Tabelle 6). In Verbindung mit der zunehmenden Veralterung der japanischen Bevo�Nlkerung bringt dies eine Zunahme der Streitfa�Nlle um Testierfa�Nhigkeit mit sich.
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Tabelle 6 : Entwicklung der Zahl der Testamente
|
Jahr |
1975 |
1980 |
1985 |
1990 |
1993 |
Notarielle
Testamente |
23,424 |
30,046 |
41,904 |
42,747 |
46,974 |
Besta�Ntigung der
Testamente am
Gericht (�˜ 1004) |
1,970 |
2,375 |
3,301 |
5,871 |
7,434 |
Quelle : Zum notariellen Testament Japanischer Notarverband, Hundertjahrgeschichte des Notariatswesens.
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�@�@�@Zur Besta�Ntigung des Testaments Statistischer Justizjahrbericht (Teil Familiensachen)
�@�@�@ Ein Testament tritt dann erstmals in Wirkung, wenn der Verfasser des Testaments gestorben ist. Es weist Gemeinsamkeiten mit dem Charakter eines Gescha�Nftsvorgangs insofern auf, als es dabei zu Problemen des Willensentschlusses a�Nlterer Bu�Nrger hinsichtlich der Verwertung des eigenen Vermo�Ngens kommt. Bei Problemen im Zusammenhang mit einer testamentarischen Verfu�Ngung kommt es darauf an, neben dem Respekt vor der Freiheit des Testaments dem wirklichen Willen des Testamentsverfassers soweit wie mo�Nglich zu entsprechen und dessen Interessen zu sichern.
1. Die Bestimmungen des j. BGB zur Testierfa�Nhigkeit (�˜�˜ 961, 962, 963)
�@�@�@ Das j. BGB legt zum Testament in �˜ 961 fest, daƒÀ Personen mit dem Erreichen des 15. Lebensalters testierfa�Nhig sind. In �˜ 962 wird bestimmt, daƒÀ �˜�˜ 4, 9 und 12 bei Testamenten nicht zur Anwendung kommen. Fu�Nr Entmu�Nndigte legt ferner �˜ 972 fest, daƒÀ sie bei Wiederkehr des klaren BewuƒÀtseins unter a�Nrztlicher Aufsicht ein Testament verfu�Ngen ko�Nnnen. Aus diesen Festlegungen geht deutlich hervor, daƒÀ Bestimmungen zur Einschra�Nnkung der Gescha�Nftsfa�Nhigkeit beim Testament nicht zur Geltung kommen, jedoch fu�Nr ein Testament zumindest die‡� Wiederkehr des klaren BewuƒÀtseins des Verfu�Ngenden gegeben sein muƒÀ. Unklar bleibt aber im weiteren Detail, welcher Grad geistiger Zurechnungsfa�Nhigkeit fu�Nr die Errichtung eines Testaments gegeben sein muƒÀ.
�@�@�@ Andererseits bestimmt �˜ 963, daƒÀ‡� der das Testament Verfu�Ngende zum Zeitpunkt der Abfassung des Testaments dazu befa�Nhigt sein muƒÀ . Was nun mit‡� befa�Nhigt sein wirklich gemeint ist, geht nicht klar und deutlich aus dem Gesetzestext hervor.
�@�@�@ Jedoch wird in der Mehrheit der Streitfa�Nlle um die Wirksamkeit von Testamenten a�Nlterer Bu�Nrger problematisiert, ob die zum Zeitpunkt der Abfassung des Testaments notwendige Befa�Nhigung tatsa�Nchlich gegeben war. Ferner ist dies auch von Bedeutung bei der Frage, inwieweit der Wille a�Nlterer Bu�Nrger hinsichtlich der Vermo�Ngensverfu�Ngung von Todes wegen anerkannt werden kann.
2. Zur Entstehungsgeschichte der Bestimmungen
�@�@�@ BekanntermaƒÀen haben die Bestimmungen des j. BGB zur Erbschaft nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges eine umfassende Novellierung erfahren. Die Bestimmungen des geltenden Rechts zur Testierfa�Nhigkeit (�˜�˜ 961-963, 973 j. BGB) entsprechen aber nahezu unvera�Nndert den Bestimmungen des j. BGB aus der Meiji-A�N ra (�˜�˜ 1061-1063, 1073 j. BGB). Zu diesen Bestimmungen des j. BGB aus der Meiji-A�N ra haben die Verfasser in der Sitzung der Kommission fu�Nr die Ausarbeitung des Entwurfs folgende Erkla�Nrung abgeben :
Zuna�Nchst legt �˜ 1061 als Vorla�Nufer des derzeit geltenden �˜ 961 nach Aussagen des Gesetzestextverfassers (Hozumi) die Vollja�Nhrigkeit im Zusammenhang mit Testamenten fest. Das zwar einmal erlassene (1890) aber nie in Kraft getretene alte j. BGB hatte bestimmt, daƒÀ Minderja�Nhrige nicht zur Schenkung befa�Nhigt sind (�˜ 357). Diese Bestimmung war zu vera�Nndern, da Minderja�Nhrige beschra�Nnkt gescha�Nftsfa�Nhig und zur Ausu�Nbung der Mehrheit der Rechtsgescha�Nfte befa�Nhigt sind und es irrational ist, ihnen einerseits Heiratsfa�Nhigkeit und in Verbindung damit die Chance zum Erwerb von Vermo�Ngen zu geben, ihnen aber gleichzeitig die Testierfa�Nhigkeit vorzuenthalten. Der Grund fu�Nr die Festlegung der Vollja�Nhrigkeit auf 15 Jahre im Zusammenhang mit Testamenten beruht darauf, daƒÀ das Heiratsmindestalter fu�Nr Ma�Nnner auf 17 Jahre und fu�Nr Frauen auf 15 Jahre festgelegt worden war und die traditionelle Denkweise beru�Ncksichtigt wurde, derzufolge man mit Erreichen des 15. Lebensjahres als Erwachsener galt.
Weiterhin vera�Nnderte �˜ 1062 als Vorla�Nufer des derzeit geltenden �˜ 962 das alte j. BGB und legte fest, daƒÀ die Bestimmungen zur Beschra�Nnkung der Handlungsfa�Nhigkeit von Minderja�Nhrigen, Entmu�Nndigten und Teilentmu�Nndigten keine Anwendung auf das Testament‚†‚‰ nden. Als Gru�Nnde dafu�Nr wurden im einzelnen angefu�Nhrt, daƒÀ die testamentarische Verfu�Ngung eine Handlung sei, u�Nber die der Betreffende in Selbsta�Nndigkeit frei zu entscheiden habe ; daƒÀ es dem Betreffenden im Falle seiner Entmu�Nndigung gestattet werden sollte, bei Wiederkehr des klaren BewuƒÀtseins die Verwertung seines Vermo�Ngens nach dem Tode zu regeln und daƒÀ in der Mehrheit der Rechtsordnungen anderer La�Nnder die Testierfa�Nhigkeit von Teilentmu�Nndigten anerkannt ist.
Zur Bedeutung des �˜ 1063 als Vorla�Nufer des derzeit geltenden �˜ 963 erla�Nutern die Verfasser lediglich, daƒÀ das Testament mit dem Tod des Verfu�Ngenden wirksam wird und es ausreichend ist, wenn der das Testament Verfu�Ngende zum Zeitpunkt der Abfassung des Testaments testierfa�Nhig war.
Was den �˜ 1073 als Vorla�Nufer des derzeit geltenden �˜ 973 anbelangt, wird lediglich erkla�Nrt, daƒÀ man auch Entmu�Nndigten bei Wiederkehr ihres eigenen Willens ein Testament zuzugestehen habe, wobei jedoch zur Vermeidung von mo�Nglicherweise danach entstehenden Problemen ein Arzt bescheinigen mu�Nsse, daƒÀ der Betreffende zum Zeitpunkt der Abfassung des Testaments im Besitz seiner Geistesfa�Nhigkeit gewesen war.
3. Die heutigen Lehren
�@�@�@ Den gegenwa�Nrtig repra�Nsentativen Lehrbu�Nchern und Kommentaren zum Erbschaftsrecht zufolge ist die Testierfa�Nhigkeit von der notwendigen Fa�Nhigkeit zum Rechtsverkehr zu unterscheiden und wird, dem Prinzip des Rechtsgescha�Nfts u�Nber Personenstand entsprechend, mit Vorliegen der Willensfa�Nhigkeit als gegeben angesehen.
�@�@�@ So bestimmen �˜�˜ 961 und 962, daƒÀ fu�Nr ein Testament keine Gescha�Nftsfa�Nhigkeit notwendig, sondern lediglich eine gewisse Urteilsfa�Nhigkeit, also die Willensfa�Nhigkeit, ausreichend ist. Diese Denkweise wird in einer Fixierung eines bestimmten Lebensalters, na�Nmlich dem vollendeten 15. Lebensjahr, angezeigt. Folglich wird davon ausgegangen, daƒÀ Personen unter 15 Jahren ohne Willensfa�Nhigkeit sind und eine Testierfa�Nhigkeit nicht anerkannt. Genauso wird Personen u�Nber 15 Jahren ohne Willensfa�Nhigkeit, z. B. Personen in geistiger Verwirrung, keine Testierfa�Nhigkeit zugestanden. Auch �˜ 973 macht deutlich, daƒÀ selbst Entmu�Nndigte zum Zeitpunkt des Besitzes der Willens- bzw. EntschluƒÀfa�Nhigkeit testierfa�Nhig sind, wobei jedoch zur Vermeidung von Nachweisproblemen die Anwesenheit eines Arztes erforderlich ist. Da bei einem Testament oft eine zeitliche Distanz zwischen dem Zeitpunkt der Handlungsvollendung und dem Eintreten der Wirksamkeit (Zeitpunkt des Todes) besteht, bestimmt �˜ 963, daƒÀ die fu�Nr ein Testament notwendige Willensfa�Nhigkeit nur zum Zeitpunkt der Handlung gegeben sein muƒÀ.
�@�@�@Als Gru�Nnde fu�Nr die Hinla�Nnglichkeit der Willens- bzw. EntschluƒÀfa�Nhigkeit fu�Nr ein Testament werden angefu�Nhrt, daƒÀ erstens nach Mo�Nglichkeit der letzte Wille eines Menschen zu respektieren ist und es bei der testamentarischen Verfu�Ngung in den meisten Fa�Nllen fu�Nr die Hinterbliebenen und engen Verwandten am akzeptabelsten ist, wenn dem Willen des Verstorbenen entsprochen wird ; zweitens, daƒÀ der letzte Wille am freiesten ist von unerfreulich u�Nblen Absichten wie Betrug, Intrigen und Gier ; drittens, daƒÀ es kaum Widrigkeiten und scha�Ndliche Folgen mit sich bringt, den letzten Willen von gescha�Nftsfa�Nhigen Personen zu respektieren ; viertens, daƒÀ das Testament eigentlich nicht der Vermo�Ngensverfu�Ngung, sondern der Bestimmung der/des Erben dient und deshalb keine Vermo�Ngenshandlung vorliegt, sondern das Testament als perso�Nnliche Handlung betrachtet werden muƒÀ.
�@�@�@U�N brigens wird der Begriff der Willensfa�Nhigkeit auch unter dem Aspekt des Vermo�Ngensrechtes als die minimal notwendige Fa�Nhigkeit zur wirksamen Ausfu�Nhrung eines Rechtsgescha�Nfts angesehen. Inhaltlich wird dies abstrakt de‚†‚‰ niert als die geistige Fa�Nhigkeit, das Resultat der eigenen Handlung zu begreifen, was jedoch der intellektuellen Fa�Nhigkeit in einem Lebensalter von meist 6 bis 7 Lebensjahren entspricht. Gescha�Nfte‡� willensunfa�Nhiger Personen ohne diese Eigenschaft werden als unwirksam erkla�Nrt. Verbindet man nun diese allgemeine De‚†‚‰ nition der Willensfa�Nhigkeit mit der Fa�Nhigkeit, ein Testament zu verfu�Ngen, entsteht eine Vorstellung, derzufolge bei einem Testament mit Erreichen eines objektiven Lebensalters (u�Nber 15 Jahre) die Wirksamkeit selbst bei betra�Nchtlich niedriger Geistesfa�Nhigkeit gegeben ist. Sind nun aber das AusmaƒÀ der fu�Nr ein Testament notwendigen Fa�Nhigkeiten und die entsprechenden BeurteilungsmaƒÀsta�Nbe bei diesem Stand zu belassen ?
4. Die praktische Handhabung von Testamenten und gerichtliche Beurteilung der
Testierfa�Nhigkeit
�@�@�@ Wegen der zeitlichen Beschra�Nnkung verzichte ich darauf, hier einzelne Urteile vorzustellen und konzentriere mich auf eine Zusammenfassung der diesbezu�Nglichen japanischen Rechtsprechung.
�@�@�@ Zuna�Nchst handelt es sich bei der Mehrzahl der Streitfa�Nlle hinsichtlich der Testierfa�Nhigkeit darum, daƒÀ ein Testament existiert, in welchem der Testator einem Teil der Erben bzw. einer dritten Person Vermo�Ngen vermacht, und durch dieses Testament benachteiligte Erben mit Verweis auf fehlende Testierfa�Nhigkeit des Testators zum Zeitpunkt der Testamentsabfassung die Wirksamkeit dieses Testaments bestreiten. Ferner werden in den meisten Fa�Nllen neben dem Mangel an Testierfa�Nhigkeit Formnichtigkeit (insbesondere wegen des Mangels der Voraussetzung von‡� mu�Nndlichen Erkla�Nrungen beim notariellen Testament) behauptet und angefu�Nhrt. Kurzum sind Gerichtsverfahren u�Nber die Testierfa�Nhigkeit nichts anderes als Ka�Nmpfe zwischen den Erben um das zur Erbschaft geho�Nrende Vermo�Ngen.
�@�@�@ Betrachtet man nun im weiteren die Streitfa�Nlle genauer, u�Nberrascht, daƒÀ es dabei um sogenannte Testamente ‡�unter der maƒÀgeblichen Anleitung bzw. EinfluƒÀnahme anderer Personen�h geht. So gibt es eine betra�Nchtliche Zahl von Fa�Nllen, in denen nachgewiesen werden kann, daƒÀ nicht der betreffende a�Nltere Bu�Nrger selbsta�Nndig und nach seinem eigenen Willen das Testament selbst verfaƒÀt hat, sondern Personen aus dem Umfeld des Betreffenden den Ru�Nckgang der geistigen Fa�Nhigkeiten desselben ausgenutzt und den a�Nlteren Bu�Nrger veranlaƒÀt haben, ein Testament zum eigenen Vorteil anzufertigen.
�@�@�@ Was nun notarielle Testamente anbelangt, geht man davon aus, daƒÀ der Notar seiner Pflicht nachkommt, die Wirksamkeit des Testaments zu beru�Ncksichtigen und sicherzustellen, daƒÀ derartige Gefahren ausgeschlossen werden ko�Nnnen. Tatsa�Nchlich ist genau das Gegenteil der Fall. So ist es in Japan als Verfahren der Errichtung eines notariellen Testaments, wie von Wissenschaftlern und Notaren berichtet wird, durchaus nicht unu�Nblich, daƒÀ der das notarielle Testament ausfertigende Notar‡� von der ihn (Notar) anrufenden Person den Inhalt des Testaments mitgeteilt bekommt und auf dieser Anho�Nrung basierend das Testament verfertigt, bevor er mit dem Testator selbst zusammentrifft, dann in einem Alltagsgespra�Nch dessen Testierfa�Nhigkeit beurteilt und dem Testator daraufhin den Inhalt des Testaments mu�Nndlich (durch Vorlesen) mitteilt und der Vorgang damit als abgeschlossen betrachtet wird. Ferner geht aus den Unterlagen entsprechender Urteile hervor, daƒÀ oftmals die‡� den Notar anrufende Person Erben bzw. Bekannte des betreffenden a�Nlteren Bu�Nrgers sind, die dem Notar im voraus ero�Nffnen, daƒÀ der Testator (a�Nlterer Bu�Nrger) sein Vermo�Ngen ihnen selbst zu vermachen beabsichtigt und daƒÀ oftmals lediglich vermeintlich zustimmendes Nicken oder Wispern/Flu�Nstern des a�Nlteren Bu�Nrgers als ausreichend fu�Nr die Erfordernisse einer‡� mu�Nndlichen Erkla�Nrung und‡� Besta�Ntigung des Willens des Testators betrachtet und behandelt worden ist.
�@�@�@ Kurz gesagt besteht in Japan ein Zustand, in dem a�Nltere Bu�Nrger in vielen Fa�Nllen ihres Vermo�Ngens durch testamentarische Verfu�Ngung beraubt werden, was u. a. darauf zuru�Nckzufu�Nhren ist, daƒÀ, wie bereits oben ausgefu�Nhrt, die Testierfa�Nhigkeit nach allgemeiner Auffassung auf extrem niedrigem Niveau als ausreichend betrachtet wird.
�@�@�@ Gleichwohl bedeutet dies nicht, daƒÀ die Gerichte es bei dieser Situation belassen.
�@�@�@ Betrachtet man zuna�Nchst die MaƒÀsta�Nbe zur Beurteilung der Testierfa�Nhigkeit, dann sind zweifellos Urteile zu einem relativ fru�Nhen Zeitpunkt auszumachen, in denen allgemein angewandte abstrakte De‚†‚‰ nitionen der Willensfa�Nhigkeit wie‡� geistige Fa�Nhigkeit, das Resultat der eigenen Handlung zu begreifen , oder‡� Fa�Nhigkeit zur Erfassung der Wirklichkeit angefu�Nhrt werden. In nachfolgenden Urteilen werden wiederum Begriffe wie‡� normale Denkfunktion oder‡� korrekt u�Nbliche Urteils-, Versta�Nndnis- und Ausdruckskraft eines normalen Menschen benutzt. Daraus kann nun nicht oder nur schwerlich direkt geschlossen werden, daƒÀ in diesen Urteilen die althergebrachte Sichtweise zum AusmaƒÀ der Testierfa�Nhigkeit korrigiert worden ist. Gleichwohl ist die Vera�Nnderung der Ausdrucksweise zu beachten.
�@�@�@ Von gro�NƒÀerer Wichtigkeit ist jedoch der Umstand, daƒÀ es bei den Urteilen insbesondere in ju�Nngster Zeit eine Tendenz gibt, die Kompliziertheit des Testamentsinhaltes zu beru�Ncksichtigen. So erwa�Nhnen Urteile, in denen die Testierfa�Nhigkeit bejaht wurde, die‡� U�N berschaubarkeit und‡� Einfachheit des Testamentsinhaltes, sehen damit das Testament als durch den Testator verstanden an und besta�Ntigen neben der Testierfa�Nhigkeit auch die Wirksamkeit/Gu�Nltigkeit des betreffenden Testaments. Demgegenu�Nber beru�Ncksichtigen Urteile mit einer Ablehnung der Testierfa�Nhigkeit‡� hochgradig detaillierte und zahlreiche Probleme umfassende Testamentsinhalte ,‡� nicht einfach zu verstehende Testamentsinhalte oder‡� Testamentsinhalte mit schwerwiegenden Folgen als Grund dafu�Nr, daƒÀ das Versta�Nndnis des Testators nicht als ausreichend gegeben akzeptiert werden kann und folglich das Testament fu�Nr nichtig zu erkla�Nren ist.
�@�@�@ U�N brigens besteht die Tendenz, daƒÀ Urteile sich genau des Krankheitsbildes des Testators vor und nach der Errichtung des Testaments und dem Ablauf bis zur Errichtung des Testaments vergewissern, und insbesondere bei Testamenten, die nicht durch den Betreffenden selbst, sondern durch die Initiative einer anderen Person zustande gekommen sind bzw. dies angenommen werden kann, die Testierfa�Nhigkeit als nicht gegeben beschieden wird.
5. Analyse und Diskussion
�@�@�@a) Die Problematik des Begriffs der‡� Willensfa�Nhigkeit�h
�@�@�@ In Japan ist nach allgemeinem Versta�Nndnis die Testierfa�Nhigkeit mit der Willensfa�Nhigkeit gleichzusetzen, weswegen die Testierfa�Nhigkeit relativ niedrig angesetzt und formal abstrakt gesehen wird. Das eigentliche Problem liegt aber in der Sichtweise der‡� Willensfa�Nhigkeit .
�@�@�@ Voraussetzung fu�Nr eine wirksame Willenserkla�Nrung ist, daƒÀ der Erkla�Nrende die Bedeutung/den Sinn seiner Erkla�Nrung verstanden hat. Anderenfalls kann nicht angenommen werden, daƒÀ die Willenserkla�Nrung wirklich auf dem Willen des Erkla�Nrenden beruht.
�@�@�@ Dies ist als solches auch allgemein anerkannt. So gru�Nndet sich die Ablehnung der Wirksamkeit/Gu�Nltigkeit einer Willenserkla�Nrung bei einem Irrtum (insbesondere bei einem Irrtum u�Nber den Inhalt der Erkla�Nrung gema�NƒÀ �˜ 95 j. BGB) darauf, daƒÀ selbige in diesem Falle‡� nicht als auf dem Willen beruhend angenommen werden kann .
�@�@�@ Das Problem der Willensfa�Nhigkeit ist urspru�Nnglich und bisher von der Frage des Willensmangels getrennt diskutiert worden, obwohl beiden eine gemeinsame Problematik zugrunde liegt. Wenn eine im Zustand fehlender Willensfa�Nhigkeit gemachte Erkla�Nrung als ungu�Nltig angesehen wird, weil selbige nicht auf dem eigenen Willen beruht, dann bedeutet dies, daƒÀ sie unwirksam ist, weil sie nicht als auf der freien Selbstbestimmung beruhend bezeichnet werden kann. Wenn dem so ist, dann kann die Beurteilung der Willensfa�Nhigkeit nicht von einer abstrakten Beurteilung der betreffenden Person selbst, sondern nur davon abha�Nngig gemacht werden, ob der Betreffende zum Zeitpunkt der Abgabe der Erkla�Nrung deren Bedeutung erfaƒÀt hat. Folglich ist also die Erkla�Nrung bzw. der Inhalt der in ihr enthaltenen Verfu�Ngungen zu pru�Nfen.
�@�@�@ In letzter Zeit ist in Japan die Ansicht vertreten worden, daƒÀ die Willensfa�Nhigkeit je nach Vertragstyp im einzelnen und konkret zu beurteilen sei, was als Korrektur des bisherigen verfehlten Versta�Nndnisses der Willensfa�Nhigkeit zu werten ist.
�@�@�@b) Die fu�Nr ein Testament notwendigen Fa�Nhigkeiten
�@�@�@ Wenn ich mich hier wieder dem Testament zuwende, dann ist auch dieses als ein Rechtsgescha�Nft zu betrachten und seine Gu�Nltigkeit selbstversta�Nndlich nur fu�Nr den Fall anzuerkennen, daƒÀ es als auf der Selbstbestimmung beruhend zu bezeichnen ist. Folglich ist auch die Beurteilung der Testierfa�Nhigkeit nicht abstrakt, sondern unter Beru�Ncksichtigung des konkreten Inhalts des Testaments vorzunehmen. Zudem handelt es sich in der Mehrheit der gerichtlichen Streitfa�Nlle um Testamente, die die Vermachung betra�Nchtlicher Vermo�Ngenswerte des Testators (z. B. Grundstu�Ncke, Geba�Nude, Spareinlagen, Wertpapiere) an eine bestimmte Person beinhalten. Zur Anerkennung der Wirksamkeit derartiger Testamente ist es unabla�NƒÀlich, daƒÀ der Testator zum Zeitpunkt der Einrichtung des Testaments die Bedeutung und Tragweite der Vermo�Ngensverfu�Ngungen sowie deren konkreten Inhalt ausreichend erfaƒÀt hat.
�@�@�@ In Japan war die Denkweise traditionell stark verwurzelt, daƒÀ die Testierfa�Nhigkeit durchaus geringer sein darf als die fu�Nr ein Vermo�Ngensgescha�Nft erforderlichen Fa�Nhigkeiten. Dies beruht auf der selben Grundlage, wie sie fu�Nr die Festlegung der testamentarischen Vollja�Nhrigkeit mit 15 Jahren in �˜ 961 des j. BGB angefu�Nhrt wird (siehe III. 3. des vorliegenden Manuskriptes). Jedoch ist davon auszugehen, daƒÀ eben diese Grundlage nicht mehr zeitgema�NƒÀ ist.
�@�@�@ So wird zuna�Nchst vom letzten Willen behauptet, daƒÀ er fast frei von u�Nblen Absichten wie Betrug, Intrigen und Gier sei. Nun zeigen aber die Urteilet, daƒÀ es gerade u�Nble Absichten wie Betrug, Intrigen und Gier sind, die im Zusammenhang mit dem letzten Willen ins Spiel kommen. Zweitens ist die Rede davon, den letzten Willen eines Menschen mo�Nglichst zu respektieren, was als solches auch nicht zu beanstanden ist. Die Testierfa�Nhigkeit niedrig anzusetzen hat aber zur Folge, daƒÀ im Gegenteil nicht das Selbstbestimmungsrecht des Betreffenden respektiert, sondern eher die Interessen der diese Person Umgebenden befriedigt werden. Drittens wird behauptet daƒÀ das Testament kein Rechtsgescha�Nft u�Nber Vermo�Ngen, sondern ein Rechtsgescha�Nft u�Nber den Personenstand sei. Im Unterschied dazu geht es jedoch bei den meisten heutzutage gerichtsanha�Nngigen Streitfa�Nllen gerade um die Vermo�Ngensverfu�Ngung. Selbstversta�Nndlich kann unter dem geltenden Recht mittels eines Testamentes neben der Vermo�Ngensverfu�Ngung auch eine perso�Nnliche (Standes-)Handlung (z. B. Anerkennung der Vaterschaft) realisiert werden. Dies bedeutet jedoch nicht, daƒÀ die Testierfa�Nhigkeit deswegen einheitlich niedrig angesetzt werden darf. Eher ist, wie bereits zum Problem der Willensfa�Nhigkeit ausgefu�Nhrt, bei der Frage, ob die Erkla�Nrung auf dem eigenen Willen oder/und auf einer eigensta�Nndigen Entscheidung beruht oder nicht, nicht die fu�Nr ein Testament allgemein notwendige geistige Fa�Nhigkeit abstrakt zu problematisieren, sondern auf den konkreten Inhalt abzustellen und bei der Beurteilung zwischen dem Inhalt des Rechtsgescha�Nftes u�Nber den Personenstand und dem Inhalt der Vermo�Ngensverfu�Ngung zu unterscheiden. Mit anderen Worten : Die grundlegende Rechtsauffassung, wonach die Testierfa�Nhigkeit durchaus geringer sein darf als die fu�Nr ein Vermo�Ngensgescha�Nft erforderlichen Fa�Nhigkeiten, ist nicht mehr zeitgema�NƒÀ und als solche zu korrigieren.
�@�@�@ Wie bereits oben ausgefu�Nhrt, la�NƒÀt sich in den entsprechenden Gerichtsurteilen ausmachen, daƒÀ bei der Beurteilung der Testierfa�Nhigkeit gepru�Nft wird, ob der Testator den Inhalt des Testaments verstanden hat und das Testament auf dem Willen des Testators beruht. Hier wird also nicht die Testierfa�Nhigkeit an sich und abstrakt erwogen, sondern die Beziehung der konkreten Rechtsgescha�Nfte betrachtet. Ferner kann fu�Nr solche Urteile angenommen werden, die im Falle des Verdachtes der Verfertigung eines Testaments unter Initiative einer anderen Person die Testierfa�Nhigkeit als nicht gegeben bestimmen, daƒÀ diese Urteile das entsprechende Testament nicht als Erkla�Nrung des eigentlichen Willens des Testators anerkennen.
�@�@�@ Kurzum ist bei der Beurteilung der Testierfa�Nhigkeit von entscheidender Bedeutung, ob der Testator die Bedeutung erfaƒÀt und ein auf seinem eigenen Willen beruhendes Testament verfu�Ngt hat. Es ist positiv zu bewerten, daƒÀ genau dieser Punkt bereits Eingang in die praktische Rechtsprechung gefunden hat. So ist denn eher das allgemeine Versta�Nndnis zu korrigieren, wonach Testierfa�Nhigkeit durchaus niedrig angesetzt werden kann, um die heute problematische Situation, daƒÀ a�Nltere Bu�Nrger mittels Testamentes ihres Vermo�Ngens beraubt werden, zu verbessern.
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IV. Zusammenfassung
�@�@�@ Soweit meine Ausfu�Nhrungen zu den der gegenwa�Nrtigen Lage und den Konflikten um das Vermo�Ngen a�Nlterer Bu�Nrger in Japan sowie der Vermo�Ngensgescha�Nfte und Testamente.
�@�@�@ Ich habe darauf hingewiesen, daƒÀ im Bereich der Vermo�Ngensgescha�Nfte die a�Nlteren Bu�Nrger im Rahmen des geltenden Rechts nicht ausreichend geschu�Ntzt werden ko�Nnnen und dargestellt, daƒÀ erste Schritte in Richtung einer entsprechenden Gesetzesnovellierung unternommen worden sind. Bezu�Nglich der Konflikte um Testamente habe ich aufgezeigt, daƒÀ diese zum Gegenstand von Erbschaftsstreitigkeiten gemacht worden sind und Testamente immer wieder als Mittel verwendet werden, um a�Nlteren Bu�Nrgern ihr Vermo�Ngen zu rauben, was durch das althergebrachte Versta�Nndnis von der Testierfa�Nhigkeit ermo�Nglicht wird.
�@�@�@ So mo�Ngen die Erscheinungsformen unterschiedlich sein, fu�Nr beide Konfliktkategorien gilt jedoch gleichermaƒÀen, daƒÀ einerseits das Selbstbestimmungsrecht a�Nlterer Bu�Nrger weitestgehend zu respektieren, andererseits aber zu bedenken und sicherzustellen ist, daƒÀ a�Nltere Bu�Nrger nicht unter dem Schein der Selbstbestimmung zum‡� Freiwild anderer Personen gemacht werden.
�@�@�@ Die derzeit vorgesehene Gesetzesnovellierung konzentriert sich im wesentlichen auf Vermo�Ngensgescha�Nfte, wa�Nhrend die Gefahr besteht, daƒÀ die Regelungen zum Testament unberu�Nhrt bleiben. Betrachtet man aber die Problematik des Testamentes in Japan und die zu vermutende weitere Zunahme von diesbezu�Nglichen Streitfa�Nllen, so darf es nicht bei der interpretativen Korrektur des Versta�Nndnisses von der Testierfa�Nhigkeit bleiben. Vielmehr sind Regelungen notwendig, die das Selbstbestimmungsrecht der a�Nlteren Bu�Nrger als Testatoren respektieren, dem wirklichen Willen zur Geltung verhelfen und den Raub von Vermo�Ngen durch andere Personen verhindern. Im Vergleich zu der intensiven Diskussion um die Probleme des Vermo�Ngensgescha�Nftes ist die Problematik bezu�Nglich des Testaments auf Grund der bis vor kurzem noch geringen Zahl testamentarischer Streitfa�Nlle bisher z. T. nicht ausreichend wahrgenommen worden und stellt eine zuku�Nnftig versta�Nrkt wahrzunehmende und zu lo�Nsende Aufgabe dar.
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