RITSUMEIKAN LAW REVIEW No.16 March 2000


Die alternde Gesellschaft und das Recht-Zu Situation
und
Aufgaben des japanischen Sozialrechts
 
 

Tadashi YAMAMOTO





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�@�@�@ I. Vorbemerkungen

�@ 1. Entstehung und Entwicklung des Sozialrechts

�@�@�@ In allen hochentwickelten La�Nndern entwickelten sich Sozialsicherheitssysteme im eigentlichen Sinne als unentbehrlicher Bestandteil von Gesellschaften, die die Freiheit und das Leben ihrer Bu�Nrger garantieren, erst in den letzten fu�Nnfzig Jahren, seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs. Die Erfahrung des Zweiten Weltkriegs, der Millionen von Menschenleben gefordert und die Menschlichkeit systematisch zersto�Nrt hatte, fu�Nhrte dazu, daƒÀ der Gedanke der Menschenwu�Nrde auf die internationale Ebene u�Nbertragen wurde und daƒÀ man sich im Zusammenhang mit dem individuellen Recht auf Freiheit der‡� Freiheit von Ma�Nngeln in neuer Weise vergewisserte. Die Internationale Menschenrechtsdeklaration von 1948 beginnt mit der Erkla�Nrung, daƒÀ die Anerkennung des unvera�NuƒÀerlichen Rechts aller Mitglieder der menschlichen Gesellschaft auf perso�Nnliche Wu�Nrde und Gleichheit die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bilde. Im Artikel 22 heiƒÀt es, daƒÀ ein jeder als Mitglied der Gesellschaft ein Recht auf soziale Sicherheit hat und Artikel 215 Absatz 1 erkla�Nrt des weiteren, daƒÀ jeder das Recht auf ein Lebensniveau besitzt, das seiner Gesundheit und sozialen Lage sowie der seiner Familie entspricht, einschlieƒÀlich Nahrung, Kleidung und Wohnung, medizinischer Versorgung sowie der erforderlichen Sozialeinrichtungen, und daƒÀ jeder im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Verlust von Fa�Nhigkeiten, Verlust des Ehegatten oder dem Verlust anderer Lebensfa�Nhigkeiten aufgrund von ho�Nherer Gewalt das Recht auf Sozialleistungen besitzt. Ausgehend von dieser seit dem Kriegsende international vorherrschenden Denkweise wurde in den vergangenen Jahrzehnten der Ausbau der Sozialsicherheitssysteme vorangetrieben. So auch in Japan.
�@�@�@ Artikel 25 Absatz 1 der japanischen Verfassung bestimmt als grundlegendes Recht aller Bu�Nrger das Recht auf ein gesundheitliches und kulturelles Existenzminimum, und Absatz 2 verpflichtet den Staat in allen Lebensbereichen zur Verbesserung und Fo�Nrderung der sozialen Wohlfahrt, der sozialen Sicherheit und der o�Nffentlichen Gesundheit. Basierend auf diesen Bestimmungen der Verfassung sind in den vergangenen Jahrzehnten juristische Bestimmungen fu�Nr viele Sozialsicherheitssysteme geschaffen worden, doch ein dem deutschen Sozialgesetzbuch vergleichbares Gesetzeswerk, das allgemeine Bestimmungen vorschreibt, gibt es zum gegenwa�Nrtigen Zeitpunkt noch nicht.
�@�@�@ Versucht man, das System im groƒÀen und ganzen zu ordnen, so kann man es wie Abbildung 1 dargestellt unterteilen.

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Graphik 1 : Das System der sozialen Sicherheit

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�@ 2. Die Alterung der Bevo�Nlkerung

�@�@�@ Nach den Kriterien der Vereinten Nationen, die von gesellschaftlicher Alterung ausgehen, wenn mehr als 7�“ der Gesamtbevo�Nlkerung u�Nber 65 Jahre alt sind, ist Japan seit 1970 ein Land mit alternder Bevo�Nlkerung. 24 Jahre spa�Nter, im Jahre 1994, u�Nberstieg diese Rate 14�“, womit Japan zu den anderen‡� gealterten La�Nndern aufschloƒÀ. Demographischen Prognosen des Sozialministeriums zufolge werden wir in zwanzig Jahren, also im Jahre 2015, eine a�Nltere Bevo�Nlkerung von 31.47 Millionen erreichen, was einem Anteil von 23.6�“ entspricht.
�@�@�@ Mit der Begru�Nndung, daƒÀ die voranschreitende Alterung der Bevo�Nlkerungsstruktur die Aufwendungen fu�Nr den Unterhalt der A�N lteren um ein Vielfaches erho�Nhe und die Gesellschaft krisenanfa�Nllig mache, hat die Regierung seit den achtziger Jahren verschiedene Neubewertungen und Reformen des Sozialsicherheitssystems vorgenommen.
�@�@�@ Gegen die Regierungsthese von der gesellschaftlichen Krise durch Alterung haben u. a. Politikwissenschaftler kritische Einwa�Nnde erhoben. So verku�Nndet die Regierung beispielsweise, gestu�Ntzt auf den gegenwa�Nrtigen und ku�Nnftigen Anteil von produktiver Bevo�Nlkerung (15 bis 64 Jahre) und alter Bevo�Nlkerung (u�Nber 65 Jahre), daƒÀ die‡� Anzahl der Arbeitenden, die einen alten Bu�Nrger tragen sich im Jahre 1985 auf 5.9 belief und im Jahre 2015 auf 21.3 ansteigen wird. Diese Ausdrucksweise spielt eine wichtige Rolle, um der Krisenthese unter den japanischen Bu�Nrgern zu Ausbreitung und EinfluƒÀ zu verhelfen.
�@�@�@ Nun gibt es allerdings Kritik daran, aus diesen Zahlenwerten die SchluƒÀfolgerung abzuleiten, daƒÀ sich die Unterhaltskosten in starkem MaƒÀe vergro�NƒÀern werden. Als Gegengru�Nnde werden folgende angefu�Nhrt : Erstens, daƒÀ von der als Berechnungsgrundlage herangezogenen produktiven Bevo�Nlkerung zwischen 20 und 64 Jahren ungefa�Nhr 20�“ nicht erwerbsta�Ntig sind (Hausfrauen, Studenten usw.), zweitens, daƒÀ ungefa�Nhr 20�“ der a�Nlteren Bevo�Nlkerung u�Nber 65 Jahre einer Erwerbsta�Ntigkeit nachgehen, und drittens, daƒÀ man, wenn von der Unterhaltslast der gesamten Bevo�Nlkerung die Rede ist, nicht nur die A�N lteren, sondern auch die Kinder (0 bis 19 Jahre) einrechnen muƒÀ. AuƒÀerdem wird prognostiziert, daƒÀ der Index der unterhaltsabha�Nngigen Bevo�Nlkerung, der sich aus der Addition von alter Bevo�Nlkerung und Kindern dividiert durch die produktive Bevo�Nlkerung ergibt, sich auch ku�Nnftig kaum a�Nndern wird, da die Zahl der Kinder sinkt.
�@�@�@ Um was handelt es sich nun bei der Reform des Sozialsicherheitssystems, einer Reform, deren Durchsetzung mit den genannten schwachen Zahlenwerten begru�Nndet wurde ? Im folgenden werde ich nacheinander die Pensionsversicherungen und die Krankenversicherungen untersuchen.

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II. D ie gegenwa�Nrtige Lage des o�Nffentlichen Pensionsversicherungssystems und das Problem der Einkommenssicherung

�@ 1. Entwicklung und Besonderheiten des gegenwa�Nrtigen o�Nffentlichen Pensionssystems

�@�@�@ Das o�Nffentliche Pensionssystem Japans ist im groƒÀen unterteilt in die nach Berufszweigen gegliederten Arbeitnehmer und in die Volkspension, die fu�Nr Selbsta�Nndige und andere Bu�Nrger gedacht ist.
�@�@�@ Das Gesetz u�Nber die Volkspension wurde 1959 erlassen und richtet sich an diejenigen, die bis dahin nicht in den GenuƒÀ eines o�Nffentlichen Pensionssystems kamen, wie Selbsta�Nndige und Arbeitnehmer von Kleinstunternehmen mit weniger als fu�Nnf Mitarbeitern, womit allen Bu�Nrger ein o�Nffentliches Pensionssystem zur Verfu�Ngung steht. Aber da das Leistungsniveau sehr niedrig angesetzt war, wurde eine Anhebung gefordert. Nach einigen Revisionen kam es 1973 zur sogenannten‡� 50,000 Yen-Pension . Im Zusammenhang damit fu�Nhrte man, um den Realwert der Pensionssumme zu erhalten, ein System gleitender Preise ein und bestimmte als Richtlinie fu�Nr die durchschnittliche Pension 60�“ des Durchschnittslohns bzw. Verdienstes.
�@�@�@ Die durchgreifende Reform von 1985 war Bestandteil einer nationalen Verwaltungs- und Finanzreform, und man versuchte, die bisherige Hierarchie zwischen der Sozialpension fu�Nr Firmenarbeitnehmer, der Unterstu�Ntzungspension fu�Nr o�Nffentliche Bedienstete und der Volkspension fu�Nr Selbsta�Nndige zu a�Nndern, indem man die Volkspension allen Bu�Nrgern u�Nber 20 Jahre, einschlieƒÀlich der Arbeitnehmer und ihrer Ehefrauen, o�Nffnete und eine gemeinsame Grundpension schuf. Die Pension der Firmenversicherungen und des Unterstu�Ntzungsvereins fu�Nr o�Nffentliche Bedienstete wurden als‡� Zuschlag zur Grundpension , der vom Prinzip her proportional zum Verdienst gezahlt wird, eingeordnet, so daƒÀ sich als neue Struktur ein zweisto�Nckiges System ergeben hat.

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Graphik 2 : Die Struktur des Pensionssystems
�@Fonds der
�@Volkspension
�@Sozialpensions-
�@fonds
�@Berufszweigspez.
�@Anteil
�@Sozialpensions-
�@versicherung
�@Unterstu�Ntzungs-
�@verein
�@Volkspension (Grundpension)
�@Familien von
�@Selbsta�Nndigen
�@Ehefrauen von
�@Arbeitnehmern
�@private
�@Arbeitnehmer
�@O�N ffentlich
�@Bedienstete

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�@�@�@ Fu�Nr die Grundpension, die in den Formen Alter, Behinderung und Hinterbliebene gezahlt wird, werden die Beitra�Nge individuell entrichtet. Das gegenwa�Nrtige Leistungsniveau der Altersgrundpension wurde so festgesetzt, daƒÀ sie in etwa den grundlegenden Ausgaben eines alleinstehenden u�Nber 65 ja�Nhrigen entspricht. Nichterwerbsta�Ntige Ehegatten von Arbeitnehmern konnten zuvor frei u�Nber den Beitritt zur Volkspensionsversicherung entscheiden, liefen jedoch, wenn sie darauf verzichtet hatten, Gefahr, im Falle einer Scheidung keine Pension und keine Behindertenpension beziehen zu ko�Nnnen. Dadurch daƒÀ mit der Revision von 1985 jeder beitritt, ist daƒÀ Recht der Frauen auf Pension gesta�Nrkt worden.
�@�@�@ Bis zur Revision von 1989 wurde das Leistungsniveau gleitend angepaƒÀt, falls die Steigerungsrate der Verbraucherpreise 5�“ u�Nberschritt. Dieses Kriterium hat man jedoch abgeschafft, danach wird die Pensionssumme ga�Nnzlich entsprechend der Rate der Preisschwankungen neu festgelegt. Andererseits kam es zu einer Anhebung der Rate der Versicherungsbeitra�Nge. AuƒÀerdem wurden Studenten u�Nber 20 Jahre, denen der Beitritt bis dahin freigestanden hatte, nun zu diesem verpflichtet. Grund dieses Beitragszwangs war, daƒÀ Studenten u�Nber 20 Jahre, die nicht Mitglied der Volkspensionsversicherung waren, im Falle einer Behinderung keine Pension gezahlt bekommen konnten.
�@�@�@ Mit der Revision von 1994 wurde eine Neubewertung des Auszahlungsalters der vollsta�Nndigen Pension vorgenommen. Fu�Nr nach dem 02. 04. 1941 geborene Ma�Nnner stieg es vom 60. auf das 61. Lebensjahr. Wa�Nhrend des einen dazwischenliegenden Jahres wird ihnen nur die dem Verdienstproporz entsprechende Teilpension gezahlt. Danach wird das Pensionsalter im Drei-Jahres-Abstand um ein Lebensjahr angehoben, so daƒÀ es im Jahre 2013 fu�Nr alle bei 65 Jahren liegen wird. Vom Jahr 2013 an wird zwischen dem 60. und dem 64. Lebensjahr eine‡� Teilpension gezahlt werden, die ungefa�Nhr der Ha�Nlfte der Unternehmens-Sozialpension entspricht.
�@�@�@ Wurde einerseits der Inhalt der Leistungen leicht verbessert, so andererseits die Beitragsrate neu festgesetzt und angehoben. Des weiteren wird seit 1995 vom ja�Nhrlich dreimaligen Bonus je 1�“ (das Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Ha�Nlfte tragen) erhoben. AuƒÀerdem wird man seit April 1995 fu�Nr die Dauer des Erziehungsurlaubs (bis zur Vollendung des ersten Lebensjahrs) von den Beitragszahlungen fu�Nr die Unternehmens-Sozialpension befreit, wenn man als Versicherte dies beim Gouverneur der Pra�Nfektur beantragt (vom Monat der Beantragung bis zum Vormonat des Monats, in den der auf den letzten Tag des Erziehungsurlaubs folgende Tag fa�Nllt).
�@�@�@ Im japanischen Pensionssystem muƒÀ man 25 Jahre eingezahlt haben, um das Recht auf Empfang einer Pension zu erwerben. Somit zahlten Ausla�Nnder, die sich nicht so lange in Japan aufhielten, die Beitra�Nge umsonst, und es gab deshalb auch viele, die der Pensionsversicherung nicht beitraten. In diesem Punkt gibt es seit April 1995 eine Neuregelung : Wer in Japan la�Nnger als sechs Monate Pensionsversicherungsbeitra�Nge eingezahlt hat, erha�Nlt eine dem Mitgliedszeitraum entsprechende Austrittsab‚†‚‰ ndung, wenn er seinen Anspruch innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage des Verlust des Versichertenstatus an, geltend macht.

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�@ 2. Die Aufgabe des o�Nffentlichen Pensionssystems

�@�@�@ Anhand der Neuregelungen der ju�Nngsten Zeit habe ich die gegenwa�Nrtige Lage des o�Nffentlichen Pensionssystems in Japan umrissen. Die drei groƒÀen Revisionen seit 1985 brachten einige leichte Verbesserungen, von ihrer grundlegenden Tendenz her laufen sie jedoch auf eine Erho�Nhung der Beitra�Nge hinaus. Das zeigt die Anhebung der Beitragsrate ebenso wie die Anhebung des Pensionsalters. Als Folge sind bereits einige negative Auswirkungen aufgetreten.
�@�@�@ Die Gesamtzahl der Beitragszahler im o�Nffentlichen Pensionssystem belief sich 1992 auf 68,941,000, die der Versicherten Nr. 1 in der Volkspensionsversicherung (der Selbsta�Nndigen) auf 18,508,000. Die Versicherungsbeitra�Nge fu�Nr Personen, die keine Arbeitnehmer sind, liegen sehr hoch, auch wenn sie nicht die Lasten eines Arbeitgebers tragen mu�Nssen, und da es sich um ein Pauschalsummensystem ohne Beziehung zum Einkommen handelt, sind die Belastungen fu�Nr Niedrigverdiener besonders hoch. 1995 betra�Ngt der monatliche Versicherungsbeitrag 11,700 Yen, aber es gibt viele, die diesen nicht bezahlen ko�Nnnen. Erhebungen von 1990 zufolge waren damals 2,162,000 Personen von den Beitragszahlungen der Volkspensionsversicherung befreit, und 2,224,000 Personen befanden sich mit ihren Zahlungen im Ru�Nckstand. Rechnet man noch diejenigen hinzu, die nicht versichert sind, dann zahlen mehr als 30�“ keine regelma�NƒÀigen Beitra�Nge. Das bedeutet eine Ausho�Nhlung des Systems. Bei der Neuregelung von 1994 kam es deshalb zu Diskussionen. Um dem Anstieg der Beitra�Nge Einhalt zu gebieten, wurde vereinbart, bis zur na�Nchsten Revision, die in fu�Nnf Jahren geplant ist, eine Erho�Nhung der Zuwendungen aus der Staatskasse von gegenwa�Nrtig einem Drittel auf die Ha�Nlfte zu pru�Nfen.
�@�@�@ Damit das o�Nffentliche Pensionssystem als Stu�Ntze der Lebenssicherheit im Alter fungieren kann, ist es auƒÀerdem notwendig, das Niveau der Leistungen zu u�Nberpru�Nfen. Im Ma�Nrz 1992 betrug die Zahl der Alterspensionsempfa�Nnger 17,201,466, aber die durchschnittliche Monatspension betrug fu�Nr die 55.7�“ Empfa�Nnger der Volkspension (8,903,453 Personen) nur 37,350 Yen und fu�Nr die 683,101 Empfa�Nnger der dorthin fu�Nhrenden U�N bergangspension nur 30,925 Yen. Im Vergleich zur Unternehmens-Sozialpension von 156,512 Yen und der Unterstu�Ntzungspension (fu�Nr Staatsbeamte) von 203,491 Yen zeigt sich ein starkes Gefa�Nlle. Betrachtet man jedoch die Pensionssumme bei den Empfa�Nngern der Unternehmens-Sozialpension, so erhalten 19�“ der Ma�Nnner monatlich weniger als 40,000 Yen und 43�“ weniger als 120,000 Yen, womit man kaum von einer Lebenssicherung abha�Nngiger Bescha�Nftigter im Alter sprechen kann. Diese Lage eines sich selbst in Frage stellenden Pensionssystems kann man keineswegs weiter auf sich beruhen lassen.

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III. D ie gegenwa�Nrtige Lage des Krankenversicherungssystems und die Aufgaben der Gesundheitssicherung

�@ 1. U�N berblick u�Nber die Krankenversicherungen

�@�@�@ In Japan gibt es durch das 1958 geschaffene Volkskrankenversicherungsgesetz seit April 1961 ein alle Bu�Nrger erfassendes System, und jeder ist bei einer der verschiedenen Krankenversicherungen versichert. Die Krankenversicherungen lassen sich im groben untergliedern in die nach Berufsgruppen gebildeten berufszweigspezi‚†‚‰ schen Versicherungen und die regionalen Versicherungen, die die Bewohner einer bestimmten Region erfassen (vgl. Tafel : U�N berblick u�Nber das japanische System der Krankenversicherungen).

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�@ 2. Krankenversicherung fu�Nr A�N ltere

�@�@�@ Mit der Alterung der Bevo�Nlkerung steigen der Bedarf und die Kosten fu�Nr die medizinische Versorgung A�N lterer, was sich auch in der Finanzlage der Volkskrankenversicherung widerspiegelt, in der der Anteil A�N lterer sehr groƒÀ ist. Infolge des 1972 revidierten Altenfu�Nrsorgegesetzes wurde den u�Nber 70 ja�Nhrigen ein bestimmter Teil des Krankenversicherungs-Selbstkostenbeitrags gezahlt, was sich bis 1983 dahingehend auswirkte, daƒÀ die Versorgung A�N lterer unentgeltlich zu werden schien. Seitdem aber sind die medizinischen Kosten gestiegen, und die Finanzen der Versicherung haben sich immer weiter verschlechtert. Im Zusammenhang mit diesem Kostenproblem erwiesen sich die sogenannten‡� bettla�Ngerigen A�N lteren zunehmend als gesellschaftliches Problem, wa�Nhrend die Einsicht in die Wichtigkeit von Versicherungen und Rehabilitation A�N lterer stieg. 1982 wurde das Altengesundheitsgesetz erlassen, im Februar 1983 trat es in Kraft.
�@�@�@ Damit wurde im japanischen System medizinischer Leistungen erstmals die Einheit von Versicherung, Vorbeugung, Therapie und Rehabilitation verwirklicht. Gleichzeitig wurde die Volkskrankenversicherung von dem Kostendruck der Versorgung A�N lterer enthoben. Zur hauptsa�Nchlichen Geldquelle wurden die Zuschu�Nsse der Arbeitnehmerkrankenversicherungen und der Volkskrankenversicherungen. Hinsichtlich der medizinischen Leistungen ging man auƒÀerdem dazu u�Nber, die Versicherungspunkte fu�Nr a�Nrztliche Behandlungen anders als bei den anderen Bu�Nrgern zu berechnen und fu�Nhrte einen ZuschuƒÀ in Gestalt einer festgesetzten Summe ein.

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�@ 3. Die Aufgaben der Gesundheitssicherung

�@�@�@ In dem 1979 auch von Japan rati‚†‚‰ zierten internationalen Vertrag u�Nber wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte heiƒÀt es :‡� Die vertragsschlieƒÀenden Staaten erkennen an, daƒÀ alle Menschen das Recht besitzen, ko�Nrperliche und geistige Gesundheit auf ho�Nchstmo�Nglichem Niveau zu genieƒÀen (Artikel 12, Absatz 1). Als MaƒÀnahme zur vollsta�Nndigen Verwirklichung dieses Rechts werden angefu�Nhrt die Verbesserung der hygienischen Bedingungen in Umwelt und Industrie (Artikel 12, Absatz 2 b) sowie die Schaffung von Bedingungen, die im Krankheitsfalle allen Menschen medizinische Behandlung und Pflege sichern. Diese Sicherung der gro�NƒÀtmo�Nglichen Gesundheit eines jeden jederzeit und an jedem Ort bildet eine wichtige Komponente des Ideals der Gesundheitssicherung, aber hinsichtlich der Umsetzung dieses Rechts erweisen sich die gegenwa�Nrtigen Krankenversicherungen als mit vielen Problemen behaftet.
�@�@�@ So ist beispielsweise darauf hinzuweisen, daƒÀ im Falle des bereits erwa�Nhnten Altengesundheitsgesetzes, das nur die u�Nber 70 ja�Nhrigen betrifft, auch im Inhalt Unterschiede gemacht werden. Da das monatliche Maximum an Versicherungspunkten streng begrenzt ist, kommt es dazu, daƒÀ man a�Nlteren Patienten die Aufnahme ins Krankenhaus verweigert, was sich zu einem sozialen Problem entwickelt hat.
�@�@�@ Bei den Arbeitnehmerkrankenversicherungen und der Volkskrankenversicherung gibt es Unterschiede in der ZuschuƒÀrate, was sich im Lichte des internationalen Menschenrechtsvertrags als Diskriminierung durch den Produktionssektor darstellt.
�@�@�@ Bei der Volkskrankenversicherung, die von den Kommunen getragen wird,‚†‚‰ nden sich a�Nhnliche‚†‚‰ nanzielle Probleme, wie sie bereits fu�Nr die Volkspension angesprochen wurden. Dieser Krankenversicherung geho�Nren alle diejenigen an, die einer Arbeitnehmerkrankenversicherung nicht beitreten ko�Nnnen, wie A�N ltere, Selbsta�Nndige und Bescha�Nftigte der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft. Ein Blick auf die Einkommensverteilung bei diesen Versicherten zeigt, daƒÀ es unter ihnen viele mit einem relativ niedrigen Einkommen gibt : Bei ungefa�Nhr 70�“ lag das Jahreseinkommen 1990 unter zwei Millionen Yen. Auch von der Altersstruktur her ist die Schicht derjenigen mit einem hohen medizinischen Versorgungsbedarf sehr groƒÀ : Ein Drittel sind A�N ltere und 18.9�“ zwischen 60 und 70 Jahren (1991). Da es ausgesprochen viele Niedrigverdiener und Notleidende gibt, erhalten 23.6�“ der versicherten Familien Zuschu�Nsse zu den Krankenversicherungsbeitra�Ngen. Die Kassierungsrate der Versicherungsbeitra�Nge lag 1991 bei 94.16�“, die Gesamtsumme der Beitragseinnahmen belief sich auf 2.8 Billionen Yen. Diese decken aber nur 40�“ der ja�Nhrlichen Gesamtausgabe von 6.5 Billionen Yen, so daƒÀ noch einmal ungefa�Nhr die gleiche Summe aus der Staatskasse hinzukommt. Hierbei wechselt man sich zwar mit der Arbeitnehmerversicherung ab, aber die‚†‚‰ nanzielle Lage der Volkskrankenversicherung bleibt a�NuƒÀerst angespannt. AuƒÀerdem ist die Kassierungsrate im Sinken begriffen, da der Versorgungsbedarf sehr hoch und der Anteil der Beitragskosten am Einkommen sehr groƒÀ ist (so waren beispielsweise, Untersuchungen von 1988 zufolge, Familien mit einem Einkommen auf der Ho�Nhe des Fu�Nrsorgeniveaus ja�Nhrlich 200,000 Yen Versicherungsbeitra�Nge auferlegt). Diese Tendenz hat sich seit der Ku�Nrzung der staatlichen Zuschu�Nsse 1984 als schwerwiegendes Problem erwiesen. Der Beitragssatz der Volkskrankenversicherung wird von den Kommunen erhoben und anhand der Familie festgelegt. Mit der Gesetzesa�Nnderung von 1986 wurde jedoch durchgesetzt, Zahlungsru�Ncksta�Nndigen als StrafmaƒÀnahme den Versicherungsausweis zu entziehen. Seit Einfu�Nhrung dieser MaƒÀnahme gab es landesweit einige schockierende Todesfa�Nlle von Kranken, die keine medizinische Behandlung erhalten konnten.
�@�@�@ AbschlieƒÀend sei noch auf die Anwendung der Ersten Hilfe auf Ausla�Nnder eingegangen, die sich gesetzwidrig im Lande aufhalten. Der Vortrag der Vereinten Nationen u�Nber den Schutz der Rechte ausla�Nndischer Arbeitnehmer und ihrer Familien lehnt die Verweigerung medizinischer Hilfe aus Gru�Nnden gesetzwidrigen Wohnens oder Arbeitens im Sinne des Grundsatzes der Gleichbehandlung von In- und Ausla�Nndern ab. Aber die japanische Regierung hat sich diesem Problem gegenu�Nber bislang passiv verhalten, so daƒÀ sich wiederholt tragische, to�Ndlich endende Situationen ereignen, in denen Notpatienten die Aufnahme in ein Krankenhaus verweigert wird und a�Nrztliche Hilfe zu spa�Nt kommt. Andererseits hat sie denjenigen Krankenha�Nusern und kommunalen medizinischen Einrichtungen, die solche Patienten bereitwillig aufnahmen,‚†‚‰ nanzielle Bu�Nrden aufgezwungen. In ju�Nngster Zeit a�NuƒÀerte das beratende Organ des Sozialministers auf Anfragen, daƒÀ man die Anwendung der Krankenversicherung in Zukunft anerkennen solle, aber in diesem Punkte sind sofortige Verbesserungen notwendig.

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IV. SchluƒÀbemerkungen

�@�@�@ Man kann behaupten, daƒÀ in Japan bewuƒÀt ein negatives Bild der alternden Gesellschaft propagiert wird und daƒÀ man sich dessen bedient, um die Einschra�Nnkung von Leistungen sozialer Sicherheit und die steigende Kostenbelastung der Bu�Nrger voranzutreiben. DaƒÀ dies eine Reihe schwerwiegender Probleme mit sich bringt, ist verdeutlicht worden. Die japanische Regierung nimmt es besonders bei den Sozialversicherungssystemen sehr genau mit der Durchsetzung der Theorie, betont das Gleichgewicht der‚†‚‰ nanziellen Bilanzen und strebt eine Senkung der Staatskassenzuschu�Nsse an. Damit schwo�Nrt sie eine Verletzung der Idee und des Charakters der Versicherungen als soziale Sicherheitssysteme herauf. Gefordert sind Forschungen zu juristischen Prinzipien, die es erlauben, die Wahrung der Menschenwu�Nrde durch die Sozialversicherung zu einer juristischen Norm zu erheben und der Regierung die Ha�Nnde zu binden. Dabei ist es wichtig, kritisch die Bewegungsrichtung der Politik, die unnu�Ntz Unsicherheit im Volke schu�Nrt, sowie die sich daraus ergebende Problemlage zu analysieren. Gleichzeitig halte ich es fu�Nr notwendig, Gesetzgebungen, die auf die alternde Gesellschaft angemessen zu reagieren vermo�Ngen, gru�Nndlicher zu studieren.
�@�@�@ In diesem Sinne ist der Austausch u�Nber die Erfahrungen Deutschlands als eines Landes mit fortgeschrittener Alterung, das Japan sowohl von der Wirtschaft als auch vom Rechtssystem her nahe steht, und die gemeinsame Forschungsarbeit, von Bedeutung.

Tafel : U�N berblick u�Nber das japanische System der Krankenversicherungen
Versicherte Versich-
ernde
Mitglieder
(in Mio.)

Betragszahler/
Familienange-
ho�Nrige
von der Versicherung getragene Kosten Beitragsrate Zuschu�Nsse aus
der Staatskasse
Anteil an
A�N lteren
(vorla�Nu‚†‚‰ ge
Werte)
medizinische
Normalversorgung
bei hohen Be-
handlungs-
kosten
Kranken-
versiche-
rung in
Regier-
ungsver-
waltung
hauptsa�Nchlich
Arbeitnehmer
von Klein- und
Mittehmterneh
men
Staat 3729
(1987/1832)
beirn Beitragszahler 90�“

bei Familienangeho�Nrigen
80�“

bei ambulanter
Behandlung
70�“
Selbstkosten-
beitrag
6300��/Monat


bei Niedrig-
verdiener bis
maximal
35000��/Monat,
daru�Nber zahlt
die Versiche-
rung


(Stand : Mai
�f93)
8.2�“ des Standardver-
diensts(April �f92) Sonder-
rate 1.0�“
13�“ der Kosten
(16�“ durch
Altenversiche-
rung)
4.9�“
Kranken-
versiche-
rung in
genossen-
schafts-
verwaltung
hauptsa�Nchlich
Arbeitnehrner
von GroƒÀun-
ternehmen
Kranken-
versiche-
rungs-
genos-
senschaft
1823
3254
(1541/1713)
8.3�“ des Standardven-
dienstes
(Genossenschaftsdurch-
schnitt April �f92)
Unterstu�Nzung
mit 1.85 Mrd.��
2.9�“
Unter- stu�Ntzungs- verein o�Nffentliche
Bedienstete
Unter-
stu�Nzungs-
verein
1183
(506/677)
8.3�“ des Standardverdien-
stes
(Genossenschaftsdurch-
schnitt April �f92)
keine 3.9�“
Volks-
kranken-
ver-
sicherung
Bescha�Nftigte
in der
Landwirtschaft,
Selbsta�Nndige
u. a.
Komm-
unen
3253
Genoss-
enschaf-
ten 166
4243
(Kommunen
3798
Volksversiche-
rungsgenossen-
schaft 445)
70�“ 50�“ der
Kosten und
10 Mrd��
Beitrags-
unterstu�Nzung
17.5�“
aus einer
Arbeitnehmerver-
sicherung
Ausgeschiedene
Komm-
unen
3253
beim Beitragszahler 80�“
bei Krankenhausaufenthalt
von Familienangeho�Nrigen
80�“
bei ambulanter
Behandhrng 70�“
32-50�“ der
Kosten
Altenge-
sundheit
u�Nber 70 ja�Nhrige,
Bettla�Ngrige u�Nber-
65 u. a.
Bu�Nrger
meister
1033
(vorla�Nufiger
Wert)
ZuschuƒÀsumme(April �f93)
bei ambulanter Behandlung 1000��/Monat
bei Krankenhausaufenthalt 700��/Tag (fu�NrNiedrigverdiener bis zu 2 Monaten
300��/Tag)
Kostenlasten(Januar �f91)
Staat 12/60
Pra�Nfektur 3/60
Kommune 3/60
Versichernder 42/60
aber bei Kosten in Einrichtungen der
Altenversicherung
Staat 20/60
Pra�Nfektur 5/60
Kommune 5/60
Versichernder 30/60
durchschnittlich
8.6�“ aller in
den vers-
chiedenen
Systemen
versicherten
A�Nlteren