RITSUMEIKAN LAW REVIEW No.16 March 2000


Der Umweltschutz und die Rolle der Rechtsprechung
 
 

Yoshikazu SAGAMI





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I. Die Aufgabenstellung

�@�@�@ Seit in den 60er Jahren die Wirtschaft Japans in die Hochwachstumsperiode eingetreten war, begann die Umweltproblematik mit schweren Umweltscha�Nden viele Fragen hinsichtlich der von der Justiz wahrzunehmenden Aufgaben aufzuwerfen. Dies soll im folgenden unter Hinweis auf einige Probleme des Gerichtsprozesses erla�Nutert werden.
�@�@�@ Zuna�Nchst stand im Zusammenhang mit Prozessen um Schadensersatzanspruch von Umweltscha�Ndigungsopfern gegen verursachende Unternehmen die Frage, wie die Schwierigkeiten der Ermittlung bzw. Bestimmung schadensverursachender Stoffe und der Nachweis eines Ursachenzusammenhang bei der Scha�Ndigung zu u�Nberwinden sind. So muƒÀten beim ProzeƒÀ um die Asthmascha�Nden in der Stadt Yokkaichi die Kla�Nger den Mechanismus der Synthese des giftigen Schwefeldioxid in der Luft aus den Abgasen der Anlagen der verschiedenen Unternehmen (die zu dem Chemie-Kombinat geho�Nrten) sowie die Kausalitat zum Asthma nachweisen. In den Prozessen, bei denen in der ersten Phase von Umweltprozessen die Entscha�Ndigung von Scha�Nden aus der Vergangenheit einklagt worden war, kam eine ProzeƒÀrechtstheorie zur Anwendung, derzufolge Anscheinsbeweise von Fahrla�Nssigkeiten und epidemiologische Befunde wirksam sind, und ermo�Nglichte nach langer Verhandlungsdauer eine Urteils‚†‚‰ ndung zugunsten der Gescha�Ndigten.
�@�@�@ Aber mit der Wiedergutmachung von bereits aufgetretenen Scha�Nden werden die Umweltscha�Nden selbst nicht beseitigt. Wa�Nhrend es zu zahlreichen Prozessen um die Anerkennung von Schadensersatzsanspru�Nchen der Gescha�Ndigten kam, entstand die Hoffnung auf Verfahren, in denen neben und mit den Wiedergutmachungsanspru�Nchen von Opfern auch die Pra�Nvention von Scha�Ndigungen eingefordert wird. Dies war eine zwangsla�Nu‚†‚‰ ge Entwicklung.
�@�@�@ 1967 wurde das Gesetz u�Nber grundlegende MaƒÀnahmen gegen Umweltscha�Nden eingefu�Nhrt und bis in die 70er Jahre hinein eine Reihe von Gesetzen geschaffen, die auf die Pra�Nvention von Umweltscha�Nden und die Erhaltung der natu�Nrlichen Umwelt abzielten. Seit dieser Zeit kam es jedoch zu zahlreichen Prozessen, bei denen die Unterlassung bzw. Einstellung von Scha�Ndigungen eingefordert wurde, welche durch bereits vor Inkrafttreten der neuen Gesetze existierende Anlagen bzw. Planungen und Projekte zur Umsetzung staatlicher und kommunaler Politik entstanden oder zu entstehen drohten. Man forderte also von den Gerichten, diejenigen Rechte und Interessen der Opfer zu sichern, die durch die Legislative und Exekutive nicht genu�Ngend geschu�Ntzt werden konnten. Repra�Nsentative Fa�Nlle sind in diesem Zusammenhang die Prozesse um den Internationalen Flughafen Osaka und um den Shinkansen-Expresszug in Nagoya. Im Vergleich zu Deutschland fa�Nllt auf, daƒÀ es sich bei all diesen Prozessen in Japan um Zivilprozesse handelt. Hierbei wurde auf die Unterlassung von Flugzeugstarts und -landungen geklagt bzw. auf die Einstellung des Shinkansens, da diese durch La�Nrm und Erschu�Ntterungen den Schlaf rauben und das normale Alltagsleben beeintra�Nchtigen. Streitpunkt waren dabei neben der Anerkennung der Scha�Ndigungen die rechtlichen Grundlagen des Unterlassungsanspruchs als solchem.
�@�@�@ Die Kla�Nger fu�Nhrten zwar allgemeine Perso�Nnlichkeitsrechte und Rechte an der Umwelt ins Feld, jedoch stellt sich die Frage, ob sich ohne gesetzliche Grundlage und nur auf der Basis von selbst in der Literatur umstrittenen Rechten eine Unterlassung einklagen lieƒÀe. Akzeptierte man dies, dann wu�Nrden durch Gerichte neue Rechte geschaffen, was wohl wiederum die eigentliche Rolle von Gerichten u�Nberschreiten du�Nrfte. Ferner handelt es sich bei Flugha�Nfen und Bahnlinien um staatliche Einrichtungen, die als solche in ihrer Verkehrsfunktion der o�Nffentlichen Verwaltung unterliegen. Die Prozesse um die Unterlassung von Umweltscha�Ndigung und Umweltschutz sahen sich einer Kritik an dieser traditionellen Aufgabe der Rechtsprechung und der Hoffnung auf die Ausdehnung der Gerichtsfunktion und die Wiedergutmachung mittels der Schaffung neuer Rechte und damit a�NuƒÀerst komplizierten Problemen ausgesetzt.
�@�@�@ An dieser von mir beschriebenen Lage hat sich seit den 80er Jahren nichts grundlegend gea�Nndert. Gegenwa�Nrtig ist die Diskussion zu diesem Problem fast am Erliegen, was auch als Indiz fu�Nr die Kompliziertheit seiner Lo�Nsung angesehen werden kann. Im folgenden werde auch ich keine Lo�Nsung aufzeigen ko�Nnnen. Gleichwohl mo�Nchte ich die bisherige Diskussion vom Standpunkt der ZivilprozeƒÀrechtslehre aus nachzeichnen und Material fu�Nr den weiteren japanisch-deutschen Austausch im Bereich der Rechtstheorie anbieten.

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II. Der moderne ProzeƒÀ und seine Charakteristika

�@�@�@ Seit den 80er Jahren taucht in Japan vermehrt der Begriff des‡� modernen Prozesses auf. Dies wird mit den oben genannten Prozessen um den Flughafen Osaka und den Shinkansen in Nagoya erkla�Nrt, doch bleibt der Begriff in diesem Zusammenhang weitgehend verschwommen und mehrdeutig. Andererseits betont man mit diesem Begriff, daƒÀ es keine Kompatibilita�Nt der Anzahl und der sozialen Zugeho�Nrigkeit der ProzeƒÀparteien sowie der Stellung von Kla�Nger und Beklagtem gibt, oder daƒÀ durch einen ProzeƒÀ selbst neue Rechte geschaffen bzw. eine politikbildende Funktion ausgeu�Nbt wird. All diese Auffassungen beziehen sich auf bestimmte Teile des modernen Prozesses, auch wenn sie zu den Charakteristika o�Nffentlicher Prozesse (public law litigation) geho�Nren, wie sie Chayes (1976) auffuhrt. Zum Versta�Nndnis des modernen Prozesses ist es notwendig, dessen Auffassung als die umfassendste zur Grundlage des gemeinsamen Versta�Nndnisses zu machen. Chayes faƒÀt die Charakteristika o�Nffentlicher Prozesse in den USA folgendermaƒÀen zusammen, und ich mo�Nchte sie an dieser Stelle kurz rekapitulieren, auch wenn sie in Deutschland bekannt sein du�Nrften.

1)�@Im traditionellen ProzeƒÀ wird der Konflikt um die Rechte und Pflichten von Individuen im ProzeƒÀ selbst ausgetragen. Im o�Nffentlichen ProzeƒÀ ist durch das Gericht und die ProzeƒÀparteien dessen Umfang festzulegen.
2)�@Im traditionellen ProzeƒÀ sind Ereignisse der Vergangenheit Zentrum der Verhandlung. Auf diese wird das Recht angewandt und der Konflikt entschieden (Anwendung des juristischen Syllogismus). Im o�Nffentlichen ProzeƒÀ geht es darum, welche zuku�Nnftigen MaƒÀnahmen erforderlich sind, und es wird eine legislative Beurteilung eingefordert.
3)�@Im o�Nffentlichen ProzeƒÀ beschra�Nnkt sich die Lo�Nsung des Konflikts nicht auf die ProzeƒÀparteien, sondern u�Nbt einen groƒÀen EinfluƒÀ auf eine Vielzahl von u�Nber diese hinausgehenden Beteiligten aus.
4)�@Im o�Nffentlichen ProzeƒÀ nimmt die Zahl der Gegensta�Nnde zu, die durch Verhandlung zwischen den Beteiligten in Angriff genommen und gelo�Nst werden mu�Nssen.
5)�@Im o�Nffentlichen ProzeƒÀ entscheiden die Richter nicht einfach u�Nber Rechte, sondern sollten von der Tatsachenfeststellung u�Nber die Gesetzesauslegung bis hin zur ProzeƒÀleitung eine aktive Rolle spielen.
6)�@Im o�Nffentlichen ProzeƒÀ kommt es vermehrt dazu, daƒÀ die Unzufriedenheit u�Nber den Inhalt o�Nffentlicher Politik im Zusammenhang mit der Ta�Ntigkeit der Regierung, der Kommunen oder der GroƒÀunternehmen zum ProzeƒÀgegenstand werden.

�@�@�@ Die hier aufgefu�Nhrten Merkmale von Chayes gelten mehr oder minder auch fu�Nr die sogenannten modernen Prozesse in Japan. Lassen Sie mich das am Beispiel des Prozesses um den Shinkansen in Nagoya verdeutlichen, nicht zuletzt weil dessen Verfahren und Urteil in Deutschland kaum bekannt sein du�Nrften.
�@�@�@ Pu�Nnktlich zur Ero�Nffnung der Olympischen Sommerspiele in Tokyo nahm der Shinkansen 1964 seinen Betrieb auf der Strecke zwischen Tokyo und Osaka mit einer Geschwindigkeit von 200 km/h auf. Kla�Nger waren zuerst 490 Bu�Nrger, deren Wohnung entlang der Shinkansen-Linie innerhalb der Stadt Nagoya lag, Beklagter war die staatliche Eisenbahngesellschaft. Die Kla�Nge wurde im Jahre 1974 eingelegt. Die Klager forderten Schadensersatz fu�Nr in der Vergangenheit erlittene und zuku�Nnftig auftretende Scha�Nden infolge von durch den Shinkansen verursachten La�Nrmbela�Nstigungen und Erschu�Ntterungen sowie eine Senkung der Larmbelastigung auf maximal 65 ph und der Erschutterung auf maximal 65 db in ihrem Wohnbereich. In der Zwischenzeit hatte das Oberlandgericht Osaka am 27. November 1975 ein bedeutendes Urteil bekanntgegeben, das Starts und Landungen auf dem Flughafen Osaka mit Ausnahme von Not- und anderen nicht vermeidbaren Fa�Nllen in der Zeit von 21. 00 Uhr bis 07. 00 Uhr verbot. Auch im ProzeƒÀ um den Shinkansen in Nagoya wurde ein Ausgang zugunsten der Kla�Nger erwartet.
�@�@�@ Das Urteil vom 11. September 1980 besta�Ntigte jedoch lediglich einen Teil der Schadensersatzanspru�Nche fu�Nr in der Vergangenheit entstandene Scha�Nden. Die Klage auf Unterlassung von La�Nrm und Erschu�Ntterungen wurde als unbegru�Nndet abgewiesen. In der Berufungsinstanz stellten die Kla�Nger zusa�Ntzlich die Forderung, die Geschwindigkeit des Shinkansen in ihrem Wohngebiet (7 km Strecke) zu jeder Zeit auf 110 km/h zu beschra�Nnken. Das Oberlandgericht Nagoya wies in seinem Urteil vom 13. April 1985 alle Unterlassungsanspru�Nche mit folgender Begru�Nndung als unbegru�Nndet ab :

1)�@ Die Klage auf Unterlassung von Beeintra�Nchtigungen durch La�Nrm und Erschu�Ntterungen sei zwar ein sogenannter abstrakter Unterlassungsanspruch, jedoch zula�Nssig, da der Inhalt der Unterlassungspflicht fu�Nr den Beklagten genau und abgrenzbar bestimmt ist.
2)�@ Da der Shinkansen durch die staatlichen Eisenbahngesellschaften errichtet wurde und betrieben wird und zum Beispiel im Unterschied zu einem staatlich betriebenen internationalen Flughafen keine Beeintra�Nchtigung der Hoheit der Verkehrsverwaltung des Staates gegeben ist, sei die Unterlassungsklage als solche zula�Nssig.
3)�@ Als rechtliche Grundlage fu�Nr die Unterlassung behaupten die Kla�Nger allgemeine Perso�Nnlichkeitsrechte und Rechte auf Umwelt. Da aber das Recht auf Umwelt weder hinsichtlich des rechtlichen Umfanges der Umwelt noch hinsichtlich des Rechtsinhaltes sowie seines AusmaƒÀes klar und deutlich bestimmt sei, ko�Nnne dieses Recht nicht anerkannt werden. Zu den allgemeinen Perso�Nnlichkeitsrechten heiƒÀt es : La�Nrm und Erschu�Ntterungen durch den Shinkansen sind ihrem Wesen nach identisch mit der Ausu�Nbung sichtbarer Kraft wie Gewalt. Der menschliche Ko�Nrper wird davon beeintra�Nchtigt. Insofern sind Perso�Nnlichkeitsrechte anzuerkennen. Jedoch treten die Beeintra�Nchtigungen des Alltagslebens und der Ruhe als Folge ko�Nrperlicher Beeintra�Nchtigung auf und sind als solche nicht im Anspruchsinhalt des Perso�Nnlichkeitsrechtes eingeschlossen.
4)�@ Die Beeintra�Nchtigung des Alltagslebens, wie z. B. von Gespra�Nchen und Schlaf, sowie geistige Scha�Ndigungen seien zwar als gegeben anzuerkennen, jedoch ko�Nnne eine Kausalita�Nt zwischen La�Nrm und Erschu�Ntterungen durch den Shinkansen einerseits und ko�Nrperlichen Scha�Ndigungen, wie Sto�Nrungen des vegetativen Nervensystems oder Kopfschmerzen andererseits, nicht als gegeben bewiesen werden.
5)�@ Der Shinkansen sei seit seinem Betriebsbeginn eine Haupttrasse im Eisenbahnverkehr des Landes, werde von u�Nber 100 Mio. Fahrga�Nsten genutzt und spiele fu�Nr das gesellschaftliche Leben eine groƒÀe Rolle. Die staatlichen Eisenbahnen seien ein Staatsorgan. Ausgehend vom Ideal der Gleichheit aller Staatsbu�Nrger vor dem Recht sei es notwendig, alle Streckenanwohner gleichberechtigt zu behandeln. Angenommen, es bestu�Nnde fu�Nr die staatlichen Eisenbahnen die Pflicht, die Geschwindigkeit im Wohnbereich der Kla�Nger zu verringern, so mu�NƒÀte dies auch in allen anderen Bereichen mit gleichartigen Beeintra�Nchtigungen (von den etwa 550 km Gesamtstrecke zwischen Tokyo und Osaka wa�Nren das etwa 200 km) erfolgen. Dies wu�Nrde das nationale Verkehrssystem erheblich erschu�Nttern und ko�Nnne deswegen aus sozialen und wirtschaftlichen Gru�Nnden nicht anerkannt werden.

�@�@�@ An diesem Fall lassen sich fast alle von Chayes benannten Merkmale eines o�Nffentlichen Prozesses ausmachen. Jedoch hat das Gericht die als gesetzliche Grundlage fu�Nr die Unterlassung bzw. Einstellung angefu�Nhrten Perso�Nnlichkeitsrechte sehr eng interpretiert, die von einer Anerkennung der Unterlassung ausgehende sogenannte faktische Wirkung des Urteils besonders beru�Ncksichtigt und bei Betonung des o�Nffentlichen Charakters des Shinkansens den Unterlassungsanspruch als unbegru�Nndet abgewiesen.
�@�@�@ Man kann wohl sagen, daƒÀ das Oberlandgericht Nagoya versucht hat, den Konflikt im Rahmen einer traditionell-klassischen ZivilprozeƒÀtheorie zu lo�Nsen. Mit anderen Worten : Man sah es nicht als Aufgabe des Gerichtes an, einen o�Nffentlichen ProzeƒÀ zu fu�Nhren. Durch die Einnahme einer derartigen rechtstheoretischen Position werden Unterlassungsklagen gegen die Beeintra�Nchtigung des Alltagslebens durch o�Nffentliche Verkehrseinrichtungen wie Eisenbahnen, Flugha�Nfen und Autobahnen nicht anerkannt, abgesehen von der wohl einzigen Ausnahme, dem Urteil im ProzeƒÀ um den Flughafen Osaka.
�@�@�@ Ferner hat das Oberste Gericht am 16. Dezember 1981 mit bezug auf den ProzeƒÀ um den Flughafen Osaka die Unterlassungsklage aus folgendem Grund als unzula�Nssig abgewiesen. Dazu heiƒÀt es im Urteil :

�@�@�@ Geht man vom Kernpunkt, der Verstaatlichung von Flugha�Nfen, aus, ist mit bezug auf den Betrieb des landesweit bedeutsamen Flughafens Osaka und hinsichtlich der Erfu�Nllung seiner urspru�Nnglichen Funktionen davon auszugehen, daƒÀ Restriktionen auf der Basis des FIughafenbetriebsrechtes und des Luftverkehrshoheitsrechtes unterschiedslos und unteilbar einheitlich zu erfolgen haben sowie auf der Grundlage einer umfassenden und komplexen Beurteilung in U�N bereinstimmung mit den oben genannten Punkten durchzufu�Nhren sind.
�@�@�@ Die vorliegende Klage auf Unterlassung fordert als ein gewo�Nhnlicher ZivilprozeƒÀ vom Staat als Betreiber und Errichter des betreffenden Flughafens eine Unterlassung. Das zur Verfu�Ngungstellen des betreffenden Flughafens fu�Nr Starts und Landungen von Flugzeugen ist aber, wie bereits gesagt, das auf die umfassende Beurteilung der Rechtssituation gegru�Nndete Resultat der unteilbaren und unterschiedslosen Ausu�Nbung der dem Transportminister vorbehaltenen Rechte auf den Flughafenbetrieb und die Luftverkehrshoheit. Aus diesem Grunde umfaƒÀt die oben genannte Unterlassungsklage unausweichlich die Forderung nach Einstellung oder Aufhebung bzw. Vera�Nnderung der Luftverkehrshoheitsrechte. Es besteht, abgesehen davon, ob die Kla�Nger mittels eines Verwaltungsprozesses klagen ko�Nnnen oder nicht, kein privatrechtliches Recht auf die Durchsetzung einer Klage gegenu�Nber dem Staat. Folglich ist die vorliegende Unterlassungsklage als unzula�Nssig abzuweisen. .

�@�@�@ U�N brigens hat im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall der Staat nach dem Urteil des Obersten Gerichtes gegenu�Nber einer Verbindungskonferenz von elf an den Flughafen Osaka angrenzenden Sta�Ndten zugesagt, Flugzeuge nicht in der Zeit von 21.00 Uhr bis 07.00 Uhr starten und/oder landen zu lassen. Diese Zusage wird bis heute eingehalten.
�@�@�@ So herrscht eine sehr widrige Lage fu�Nr Gerichtsverfahren von Gescha�Ndigten, in denen die Unterlassung bzw. Einstellung von Beeintra�Nchtigungen des Alltagslebens durch o�Nffentliche Einrichtungen und die Anerkennung eines Umweltrechts eingeklagt wird. Gibt es Mittel und Wege diese Situation zu a�Nndern ?

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III. Probleme der ZivilprozeƒÀtheorie

�@�@�@ Die traditionelle ZivilprozeƒÀtheorie nimmt gegenu�Nber modernen Zivilprozessen bzw. ihrem Auftreten im wesentlichen die folgenden drei Positionen ein.
�@�@�@ Erstens versteht man moderne Zivilprozesse als Ausnahmeerscheinungen, denen man begegnen kann, ohne daƒÀ dafu�Nr eine Korrektur bzw. Erneuerung der ZivilprozeƒÀtheorie erforderlich ist. Es sei ausreichend, auf derartige Prozesse entsprechend dem jeweiligen Einzelfall bzw. begrenzt auf diesen zu reagieren. Zweifellos sind die modernen Zivilprozesse Gegenstand gesellschaftlichen Interesses und durch die ha�Nu‚†‚‰ ge Berichterstattung der Massenmedien zu einer schillernden Erscheinung geworden. Jedoch ist die Anzahl moderner Zivilprozesse und ihr Anteil an der Gesamtzahl der Zivilprozesse a�NuƒÀerst gering. Ausgehend davon meint man, daƒÀ durch das Auftauchen der modernen Zivilprozesse kein Wandel in der Struktur des traditionellen Zivilprozesses, seiner Theorie sowie des ProzeƒÀsystems hervorgerufen wird.
�@�@�@ Zweitens gibt es den Standpunkt, demzufolge bei na�Nherer Betrachtung der von Chayes benannten Charakteristika des o�Nffentlichen Prozesses, diese auch mehr oder minder bei traditionellen Zivilprozessen zu beobachten seien und beim modernen ZivilprozeƒÀ lediglich in zugespitzter Form erschienen. Der moderne ZivilprozeƒÀ sei in dieser Hinsicht in keiner Weise grundverschieden vom traditionellen ZivilprozeƒÀ. Vielmehr sei es der traditionelle ZivilprozeƒÀ, der die fu�Nr die na�Nhere Zukunft relevante Form aufweise. So sei eine neue ZivilprozeƒÀtheorie durch die Korrektur des traditionellen ZivilprozessyƒÀtems und seiner Theorie zu entwickeln.
�@�@�@ Drittens gibt es eine Position, die den modernen ZivilprozeƒÀ lediglich als eine spezi‚†‚‰ zierende Kategorie erfaƒÀt und auf diese Einzelkategorie begrenzte Untersuchungsprozeduren und theoretische Positionen anbietet. Damit ist man der erstgenannten Position sehr nahe, weist aber hinsichtlich der inhaltlichen Positionen Gemeinsamkeiten mit der zweiten Position auf. Diese dritte Position bildet in Japan die herrschende Meinung.
�@�@�@ Diskutiert man eine neue Theorie des Zivilprozesses, die auf die modernen Zivilprozesse reagiert oder diese einschlieƒÀt, dann hat man selbstversta�Nndlich die Praktikabilita�Nt der althergebrachten Theorie kritisch zu bewerten. Die japanische ZivilprozeƒÀtheorie hat sich hundert Jahre lang unter dem allma�Nchtigen EinfluƒÀ des deutschen Rechtes herausgebildet und entwickelt. Dies gilt hinsichtlich der grundlegenden Zu�Nge auch fu�Nr die unmittelbare Gegenwart. Betrachtet man aber nun den modernen ZivilprozeƒÀ, so‚†‚‰ nden sich in Japan nur wenige Ero�Nrterungen, die den Vergleich mit Deutschland suchen, um daraus Hinweise fu�Nr Problemlo�Nsungen abzuleiten. Eher trifft man auf eine Vielzahl von Positionen, die auf US-amerikanischen Forschungen und praktischen Beispielen beruhen. Dieser Umstand zeigt, daƒÀ in Reaktion auf moderne Zivilprozesse fu�Nr die japanische Forschung vor allem die USA, deren Fu�Nlle und Mannigfaltigkeit der Einzelfa�Nlle sowie Erfahrungen bei der Problemlo�Nsung von Interesse waren. Ferner kann darauf verwiesen werden, daƒÀ in Deutschland derartige Unterlassungsklagen auf der Grundlage von Perso�Nnlichkeits- und Umweltrechten nicht als gewo�Nhnliche Zivilprozesse ausgestritten, sondern- z. B. auch solche Fa�Nlle wie die Forderungnach Baustop fu�Nr Atomkraftwerke- Gegenstand von Verwaltungsprozessen sind und so die Unterschiede zwischen Deutschland und Japan hinsichtlich der Verortung von Rechten und der ProzeƒÀprozeduren einen Vergleich erschwert haben. Zur Lo�Nsung der Probleme des modernen Zivilprozesses sind sowohl kurzfristige Ansa�Ntze, die nach derzeit machbaren und sofort wirksamen Mitteln fragen, als auch Ansa�Ntze, die wie die alt-chinesische Heilkundemittel- und langfristig orientiert sind, notwendig. Im o�Nffentlichen ProzeƒÀ ist es unabha�Nngig von Unterschieden beispielsweise in der ProzeƒÀordnung wichtig zu wissen, inwieweit bzw. was das Gericht bei der Prozesleitung, bei der Selektion und Konzentration von Konfliktpunkten, bei der Beweisfu�Nhrung, bei der Einbeziehung bzw. EinfluƒÀnahme von durch Verhandlung und Urteil betroffenen Dritten konkret unternimmt und unternehmen kann, wie die Reaktion von unmittelbar Beteiligten und Dritten darauf ausfa�Nllt, wie dabei entstehende Probleme behandelt und gelo�Nst werden. Genau hierfu�Nr hatte das amerikanische Recht eine Vielzahl von Beispielen aufzuweisen.
�@�@�@ Bis in die Gegenwart hinein gibt es zahlreiche Forschungen, die sich unter Bezug auf amerikanische Beispiele damit auseinandersetzen, welcher Bereich der traditionellen ZivilprozeƒÀtheorie zu verbessern ist und wie der konkrete Inhalt dieser Verbesserungen aussehen sollen. Einige Kernpunkte seien an dieser Stelle angesprochen.

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�@�@�@ 1. ProzeƒÀkosten

�@�@�@ Den Gesetzen zu den Kosten eines Zivilprozesses zufolge muƒÀ der Kla�Nger im Falle der Klageerhebung eine in einem bestimmten Verha�Nltnis zum Streitwert stehende Gebu�Nhr bezahlen. Wie hoch fa�Nllt diese Gebu�Nhr aus bei einer Klage auf Unterlassung im Zusammenhang bzw. auf der Grundlage von beispielsweise Perso�Nnlichkeits- und/oder Umweltrechten ? Bisher wurde davon ausgegangen, daƒÀ die Bemessungsgrundlage fu�Nr einen solchen Fall der durch die Unterlassung erreichte geldwerte Vorteil bzw. Gewinn ist. Dies wa�Nre bei einer Klage auf Unterlassung von La�Nrm die Entscha�Ndigungssumme fu�Nr die durch den La�Nrm erlittenen Scha�Ndigungen. Handelt es sich bei dem Kla�Nger um mehrere Personen, dann ist selbstversta�Nndlich eine der Personenzahl entsprechende Summe einzuzahlen. Wie gestaltete sich die Bemessung und Entrichtung der Gebu�Nhren fu�Nr Unterlassungsklagen nun konkret bei Fa�Nllen wie der Errichtung von Golfpla�Ntzen ? Deren ErschlieƒÀung nahm ja im Zusammenhang mit der Verabschiedung und Inkraftsetzung des sogenannten Ressort (Freizeitpark bzw. -anlagen)- Gesetzes zu, und bei ihnen besteht die Gefahr der Zersto�Nrung der natu�Nrlichen Umwelt durch die Bauarbeiten und/oder Verunreinigung des Wassers durch den Einsatz von chemischen. Pflanzenschutzmitteln auch nach der Fertigstellung fort. Wie gestalteten sich die Gebu�Nhren bei der Industrieansiedlung oder der Landaufschu�Nttung an o�Nffentlichen Ku�Nsten zwecks Errichtung eines Wa�Nrmeheizkraftwerkes ? In diesen Fa�Nllen wurde der Wert der zur Entscheidung anstehenden und geplanten Immobilien zur Bemessungsgrundlage erhoben und obendrein bei Klagen durch mehrere Personen die entsprechende Gebu�Nhr mit der Anzahl der klagefu�Nhrenden Personen multipliziert. In Japan gibt es hinsichtlich der Wertbemessung von Klagegegensta�Nnden lediglich ein Musterbeispiel in der Anweisung des Sekretariates fu�Nr Zivilangelegenheiten beim Obersten Gericht aus dem Jahre 1956. Fu�Nr die Berechnung der beklagten Geldsumme bei Unterlassungsklagen‚†‚‰ ndet sich keine eindeutige, Basis. So hat jedes Landgericht fu�Nr sich selbst Interpretationen vorgenommen und angezeigt, was zu Uneinheitlichkeit fu�Nhrte. In den meisten Fa�Nllen ist zwar davon ausgegangen worden, daƒÀ keine in Geld auszudru�Nckende Umrechnung mo�Nglich ist. Aber in Fa�Nllen strenger Interpretationen durch das Gericht kam es auch vor, daƒÀ der/die Kla�Nger zur Zahlung riesiger Geldgebu�Nhren angewiesen wurden. So traten Konflikte zwischen Gerichten und Kla�Ngern um die Gebu�Nhr auf, weshalb die eigentliche Verhandlung nicht begonnen werden konnte, und in einigen Fa�Nllen muƒÀte wegen zu hoher Gebu�Nhren die Klageschrift letztlich als unzula�Nssig zuru�Nckgewiesen werden (�˜ 228 j. ZPO). Dieses Problem wurde 1992 gelo�Nst. Durch die Novellierung des Handelsrechts wurde die Berechnung der Streitwerte bei Aktiona�Nrsklagen auf einen Konflikt um nichtvermo�Ngensrechtliche Streitigkeiten bezogen. Unterlassungsklagen im Zusammenhang mit dem Schutz der Umwelt erfuhren ab sofort auch eine derartige Behandlung.

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�@�@�@ 2. ProzeƒÀfu�Nhrungsbefugnis (Sachlegitimation des Kla�Ngers)

�@�@�@ Gesetzliche Festlegungen zur ProzeƒÀfu�Nhrungsbefugnis als Partei entsprechen in den wesentlichen Bereichen denen des deutschen Rechts. Als Partei ist derjenige legitimiert, der hinsichtlich des Anspruchs nach einem Urteil in der entsprechenden Angelegenheit ein gerechtfertigtes Interesse daran hat. Das‡� class action- Verfahren wie es sich im amerikanischen Recht‚†‚‰ ndet- wird nicht anerkannt. Im Falle von Klagen auf Unterlassung von Beeintra�Nchtigungen des Alltagslebens werden reprasenta�Ntiv Eigentumsrechte und Perso�Nnlichkeitsrechte (ko�Nrperliche und geistige Scha�Ndigungen) zur Grundlage erhoben. Jedoch ist bei auf das Umweltrecht bezogenen Fa�Nllen umstritten, wer die ProzeƒÀfu�Nhrungsbefugnis als Partei beanspruchen kann.
�@�@�@ Der in Japan althergebrachten Auffassung zum Umweltrecht zufolge handelt es sich bei diesem um das‡� Recht, eine intakte Umwelt in Anspruch nehmen und dieselbe beherrschen bzw. verwalten zu ko�Nnnen . Unter den Voraussetzungen der Umweltzersto�Nrung durch den Menschen im Zusammenhang mit der industriellen Entwicklung, auf der Basis des gegenwa�Nrtig rasanten wissenschaftlichen technischen Fortschritts und uneingeschra�Nnkter industrieller Ta�Ntigkeit, ist das Umweltrecht als ein grundlegendes Recht zur U�N berwindung dieser Krise und zum Schutze der Interessen der Bu�Nrger an der Umwelt, als Recht auf die Forderung nach einer verbesserten Umwelt gegenu�Nber dem Staat und den Gemeinden sowie als Funktion des Prinzips der Beschra�Nnkung unternehmerischer Ta�Ntigkeit charakterisiert worden. Es wurde die Erwartung gehegt, daƒÀ das Umweltrecht fu�Nr eine privatrechtliche Lo�Nsung der Umweltzersto�Nrung von Nutzen sein wird und wurde tatsa�Nchlich als Grundlage zahlreicher Prozesse um Unterlassungsklagen aufgefaƒÀt.
�@�@�@ Im Sinne von Grundidealen der Umweltschutzbewegung ist gegen das Anstreben und Bestimmen eines Umweltrechtes mit einem derartigen Inhalt nichts Grundlegendes einzuwenden. Was aber Prozesse um Unterlassungsklagen anbelangt, so ist es a�NuƒÀerst problematisch, sich auf ein solches Umweltrecht zu stu�Ntzen.
�@�@�@ Erstens ist einzuwenden, daƒÀ die oben erwa�Nhnten Umweltrechte die diese Rechte besitzenden Subjekte nicht eindeutig bestimmen. So ko�Nnnte es dazu kommen, daƒÀ Kla�Nger, die in weit vom Problemgebiet entfernten Gebieten wohnen, auf Unterlassung von geplanter ErschlieƒÀungs- bzw. Bauta�Ntigkeit klagen. Gegen die Struktur eines solchen Umweltrechtes, welches potentiell den urspru�Nnglichen Begriff der ProzeƒÀfu�Nhrungsbefugnis mit einem Mal und unbegrenzt auszudehnen vermag, gibt es nicht nur bei Gerichten, sondern auch in der Literatur hartna�Nckige Gegenstimmen und ablehnende Interpretationen. Beispielsweise wu�Nrde dieses Problem in folgendem Fall auftauchen : Ein Unternehmen hat sich hinsichtlich der Aufschu�Nttung von Ku�Nstenbereichen mit den Anwohnern und Inhabern von Fischereirechten u�Nber Entscha�Ndigungen geeinigt, wird in der Phase des Baubeginns jedoch durch einen Umweltrechte beanspruchenden Umweltschutzverein auf Unterlassung der Aufschu�Nttung beklagt. Wird dieser Klage stattgegeben, kommt es nicht nur zwischen Kla�Nger und beklagtem Unternehmen zu Konflikten, sondern mo�Nglicherweise auch zwischen dem Kla�Nger einerseits und den Anwohnern und Inhabern von Fischereirechten andererseits. Aus dem erla�Nuternden Inhalt des Umweltrechtes wird nicht ersichtlich, inwieweit man mit der Beanspruchung von Umweltrechten in die Rechtsbeziehung von anderen Interessensubjekten eingreifen kann.
�@�@�@ Deswegen gibt es den Versuch zu bestimmen, wer von all jenen, die Umweltrechte in Anspruch nehmen, zur Klageerhebung legitimiert ist. Es wird gefordert, ProzeƒÀfu�Nhrungsbefugnis denjenigen Individuen und/oder Umweltschutzvereinen zuzusprechen, die am praktischen KonfliktprozeƒÀ als Vertreter von Anwohnern oder als eigensta�Nndige Subjekte tatsa�Nchlich mitgewirkt haben, die in der Phase der Vero�Nffentlichung des ErschlieƒÀsungsplans und der Aufkla�Nrung der Anwohner u�Nber die Gefa�Nhrlichkeit von Anlagen oder die Problempunkte der UmwelterschlieƒÀung pra�Nsent waren. Ein Beispiel ist der ProzeƒÀ um die Klage auf Unterlassung des Betriebes des Wa�Nrmeheizkraftwerkes in der Stadt Buzen/Oita. Dort waren ein Schriftsteller und seine Sympathisanten, wohnhaft in einer recht weit vom betreffenden Heizkraftwerk entfernten Gegend, die Kla�Nger und initiierten mit Beginn der Aufschu�Nttungsarbeiten fu�Nr dieses Kraftwerk eine Gegenbewegung, mit der sie Umweltrecht beanspruchten. Jedoch kam es auch in diesem Fall zu Gegensa�Ntzen zwischen den diese Bewegung unterstu�Ntzenden Gruppen und Individuen auf der einen Seite und den Bewohnern der Region auf der anderen, so daƒÀ Aussicht auf eine Klageerhebung ohne Unterstu�Ntzung der Anwohner bestand. Daraufhin sprach das Oberste Gericht mit Urteil vom 20. Dezember 1985 den Kla�Ngern die ProzeƒÀfu�Nhrungsbefugnis ab. Es ist davon auszugehen, daƒÀ auch in der na�Nheren Zukunft die Mo�Nglichkeit der gerichtlichen Anerkennung der Sachlegitimation auf der Basis von Umweltrechten gering sein wird.

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�@�@�@ 3. Erwartungen und Realita�Nten hinsichtlich der Rechtsfortbildung durch Rechtsprechung

�@�@�@ Sowohl in Deutschland als auch in Japan ist dieses Problem oftmals und immer wieder diskutiert worden. Mit dem Auftauchen moderner Prozesseflammt die Diskussion erneut auf. Hinsichtlich der Rechtsfortbildung durch Rechtsprechung und der jeweiligen Situation in Japan und in Deutschland gibt es zahlreiche Publikationen. Daher seien die Bemerkungen zu dieser Frage auf einige wenige Punkte beschra�Nnkt.
�@�@�@ Lassen sich Pha�Nnomene nicht ausreichend mit dem traditionellen Rechtsbegriff erkla�Nren, so bietet es sich an, neue Begriffe zu benutzen. Bezogen auf Umweltrechte sind als Beispiele das Strandbegehungs- bzw. -benutzungsrecht (das Recht, an einem Naturstrand zu baden), das Recht auf sauberes Wasser, seine Beanspruchung und Verfu�Ngung, oder das Recht auf eine Landschaftsansicht zu nennen. Ferner ist auch das Nichtraucherrecht zu nennen. Immer wieder kommt es zu Prozessen um Unterlassungsklagen auf der Grundlage dieser Rechte. Es wird deren Anerkennung gefordert. Jedoch enden die Prozesse in den meisten Fa�Nllen mit Niederlagen fu�Nr die Kla�Nger. Lediglich das Nichtraucherrecht sieht sich trotz gerichtlicher Niederlagen gesellschaftlich in breiten Kreisen unterstu�Ntzt, weswegen es ausgehend von o�Nffentlichen Einrichtungen wie privaten Unternehmen ausgedehnt praktiziert wird.
�@�@�@ Genau wie Chayes es als ein Charakteristikum des o�Nffentlichen Prozesses bezeichnet hat, existieren in den Konflikten der neuen Art bereits Beteiligte mit verschiedenartigsten Interessenlagen. Neben den im ProzeƒÀ selbst auftretenden Personen haben eine Vielzahl von Menschen im Umfeld Interessen und wollen diese nach Mo�Nglichkeit auch artikulieren. So kann es durch einen bestimmten ProzeƒÀ dazu kommen, daƒÀ durch die Anerkennung oder auch Aberkennung eines Rechtes diesen Menschen die Mo�Nglichkeit auf A�N uƒÀerung genommen wird und das Resultat dieses Prozesses keine oder nur geringe gesellschaftliche Unterstu�Ntzung‚†‚‰ ndet. Es ist nicht angebracht, den ProzeƒÀ als Ort der Konfliktlo�Nsung im Streit zweier Parteien zum Platz legislativer Beurteilung zu machen. Es ist zwar unabla�NƒÀlich, der Mo�Nglichkeit der Beteiligung Dritter nachzugehen, aber weder in Deutschland noch in Japan hat man bisher eine befriedigende Lo�Nsungsform fu�Nr dieses Problem aufgezeigt.
�@�@�@ Ein weiteres zu diskutierendes Problem im Zusammenhang mit der Rechtsfortbildung im ProzeƒÀ ist das Problem der faktischen Auswirkungen von Urteilen, wie es sich im Urteil zum ProzeƒÀ um den Shinkansen in Nagoya zeigte. In der Urteilsbegru�Nndung heiƒÀt es, daƒÀ die Tatsachenfeststellung und Gesetzesauslegung- u�Nber den betreffenden ProzeƒÀ hinaus- in Verhandlungen zur Konfliktlo�Nsung gegenu�Nber den Anwohnern sowie Dritten vorteilhaft eingesetzt werden sollten. Ebenso wie die unmittelbaren ProzeƒÀ- bzw. Konfliktbeteiligten selbst davon Gebrauch zu machen imstande sind, ko�Nnnten nun Sympathisanten der Kla�Ngerseite dies nutzen. Zweifellos ist dies keine rechtliche Wirkung des Urteils, sondern seine faktische Wirkung. Kommt es zu einem der Klage stattgebenden, also fu�Nr die Kla�Ngerseite und ihre Sympathisanten siegreichen Urteil, entstehen groƒÀe Erwartungen hinsichtlich eben dieser Wirkung. Das wiederum la�NƒÀt die Angeklagtenseite und das Gericht entsprechende Befu�Nrchtungen hegen. Da dieser Effekt eine real-faktische Wirkung ist, la�NƒÀt sich die Art und Weise seiner Instrumentalisierung nach der Urteilsverku�Nndung nicht kontrollieren bzw. beschra�Nnken. Da dieser Effekt selbstversta�Nndlich durch die Handlungen der Beteiligten und Sympathisanten der Kla�Ngerseite auƒÀerhalb des Gerichtes entsteht, ko�Nnnte man meinen, daƒÀ dieser Umstand nun seitens des Gerichtes nicht unbedingt beru�Ncksichtigt werde mu�Nsse. Dies ist sogar die bisher bestimmende Position in der Diskussion um die Wirkung von Urteilen. Jedoch ist es fu�Nr den Fall, daƒÀ sich zum Zeitpunkt der Urteils‚†‚‰ ndung das Auftreten einer u�Nber den betreffenden ProzeƒÀ hinausgehenden Wirkung abzeichnet, nicht vo�Nllig unbegru�Nndet, der Gefahr aus dem Wege gehen zu wollen, daƒÀ das Gericht mo�Nglicherweise die Ursache fu�Nr diesen Effekt produziert haben bzw. in politische Auseinandersetzungen hineingezogen werden ko�Nnnte. Urspru�Nnglich war es ein Charakteristikum des Gerichts, hinsichtlich seiner Urteile nicht politisch oder auf a�Nndere Weise zur Verantwortung gezogen zu werden.
�@�@�@ Bisher wurde angestrebt, sowohl die Rolle als auch die Funktion der Gerichte gleichermaƒÀen auszudehnen, um Opfern und sozial Schwachen zu helfen bzw. Hilfe zu realisieren, die auf dem legislativen oder exekutiven Wege nicht zu erwirken war. Rechte sind nicht zu realisieren, wenn Gerichte Rechte nur allgemein verku�Nnden. Die ursa�Nchlichen Probleme mu�Nssen danach in fortgesetzten Verhandlungen zwischen den Beteiligten und/oder in verschiedensten politischen Verfahren aufgegriffen, thematisiert und angegangen werden. Rechte nur zu verku�Nnden und die Notwendigkeit der Hilfe fur die Opfer und sozial Schwachen lediglich allgemein aufzuzeigen, ist als Problemlo�Nsung keineswegs ausreichend.
�@�@�@ Betont man nun, durch die Schaffung neuer Rechte u�Nber die Gerichte Hilfe fu�Nr die Opfer zu ermo�Nglichen, so steigern sich Unzufriedenheit und Entta�Nuschung gegenu�Nber den Gerichten, wenn diese klageabweisende Urteile fa�Nllen. Japan be‚†‚‰ ndet sich derzeit unmittelbar vor diesem Zustand.
�@�@�@ Wenn nun erwartet wird, die Funktion der Gerichte in Richtung der Fortbildung neuer Rechte u�Nber Prozesse auszuweiten, dann ist es- im Sinne einer gegenla�Nu‚†‚‰ gen Argumentation- notwendig, u�Nber eine Strategie zur Anpassung der Urteilswirkung an die konkrete Lage der Beteiligten sowie die gro�NƒÀtmo�Ngliche Einschra�Nnkung potentieller faktischer Wirkungen nachzudenken. Wie das ermo�Nglicht werden kann, soll im Zusammenhang mit den Problemen des Unterlassungsanspruchs ero�Nrtert werden.

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�@�@�@ 4. Probleme des Unterlassunganspruchs

�@�@�@ Fordert man die Unterlassung der sogenannten Beeintra�Nchtigung des Alltagslebens, so muƒÀ der Kla�Nger diesen Anspruch bestimmen und individualisieren. Dieses Versta�Nndnis des Zivilrechts‚†‚‰ nden wir in Deutschland und in Japan gleichermaƒÀen. Wann kann man nun aber sagen, daƒÀ ein Anspruch genau bestimmt ist ? Die herrschende Meinung in Japan dazu ist, daƒÀ nicht eine verbotene bzw. untersagte Handlung aufzuzeigen ist, sondern es ausreicht, die Forderung nach Untersagung der Schaden- bzw. Scha�Ndigungsursache, also nach abstrakter Handlungsunterlassung zu erheben. Dieser Auffassung zufolge ist eine Forderung schon bestimmt, wenn die Schadens- bzw. Scha�Ndigungsursache benannt ist und aufgezeigt wird, daƒÀ z. B. die dadurch hervorgerufene La�Nrmbela�Nstigung fu�Nr die klagefu�Nhrenden Anwohner das Niveau von 60 ph nicht u�Nbersteigen darf. Gewo�Nhnlich gibt es mehrere Wege, wie eine Scha�Ndigung vermieden werden kann. Jedoch sei- so die prinzipielle Position der Rechtsprechung- fu�Nr die Kla�Ngerseite lediglich von Belang, daƒÀ die Folgen der Scha�Ndigung beseitigt werden. Die Art und Weise der Realisierung solle nicht Teil ihrer Verantwortung sein, weil es fu�Nr die Kla�Ngerseite zu kompliziert sei einzuscha�Ntzen, welches die angemessenste Methode zur Folgenbeseitigung wa�Nre. Es sei angemessen, die Entscheidung u�Nber die Methode der Beklagtenseite zu u�Nberlassen. Im Unterschied zu dieser Position gibt es jedoch auch Urteile, die dies fu�Nr nicht ausreichend befunden haben.
�@�@�@ Was nun den Unterlassungsanspruch anbelangt, so ist es auch hier notwendig, die Urteilswirkung zu u�Nberpru�Nfen. Nach Auffassung des ZivilprozeƒÀrechts ist es nicht vorgesehen, bei einer im Urteil ergangenen Unterlassungsweisung- ebenso wie bei Urteilen mit der Anweisung anderer Leistungen- deren Inhalt in der Phase der Zwangsvollstreckung zu korrigieren. Da sich jedoch im modernen ProzeƒÀ die verschiedensten Rechte, beispielsweise Dritter, auf komplizierte Weise u�Nberschneiden, kann es in der Stufe der Zwangsvollstreckung zu einer Benachteiligung solcher dritter Personen kommen. Die Position, der zufolge eine Forderung nach allgemeiner Handlungsunterlassung ausreichend ist, sieht nur vor, daƒÀ der Beklagte derartige Lagen zu beru�Ncksichtigen hat und auf deren Grundlage konkrete Vorschla�Nge fur MaƒÀnahmen zur Vermeidung von Scha�Nden bzw. Scha�Ndigungen unterbreitet. Auch in diesen Fa�Nllen kommt es oft dazu, daƒÀ erst u�Nber die Zusammenarbeit und Beratung mit Dritten rechtswidrige Folgen beseitigt werden ko�Nnnen. Dafu�Nr ist es unerla�NƒÀlich, Spielraum fu�Nr die Diskussion und Beratung zwischen Gericht, Beteiligten und Dritten hinsichtlich der konkreten Umsetzungsmethoden zu gewa�Nhren und anzuerkennen. Das ZivilprozeƒÀrecht und Zwangsvollstreckungsrecht in Deutschland wie in Japan tra�Ngt diesem Umstand bei weitem noch nicht ausreichend Rechnung. Notwendig ist eine Stelle der sta�Nndigen Beratung zwischen Gericht und Beteiligten, die anstelle der Vollstreckungsgegenklage oder Drittwiderspruchsklage die U�N berpru�Nfung der selbsta�Nndigen Erfu�Nllungsmethode des Schuldners und der Ergebnisse der Leistungserfu�Nllung einbezieht.
�@�@�@ Ferner ist darauf hinzuweisen, daƒÀ von gerichtlichen Entscheidungen mit der Weisung zur Unterlassung von scha�Ndigenden Beeintra�Nchtigungen des Alltagslebens keine endgu�Nltige Lo�Nsung des urspru�Nnglichen Konflikts erwartet werden kann. Es handelt sich dabei lediglich um einen Schritt hin zur Konfliktlo�Nsung. Dies wiederum stellt die Voraussetzung der deutschen wie japanischen ZivilprozeƒÀrechtstheorie in Frage, die der gerichtlichen Entscheidung die Aufgabe der Konfliktlo�Nsung zuschreibt. Aber die gerichtlichen Entscheidungen zeigen keine abschlieƒÀenden Lo�Nsungen auf. Gerichte ko�Nnnen nur potentielle Lo�Nsungsvorschla�Nge unterbreiten und je nach Vera�Nnderung der Situation mu�Nssen Korrekturen und Erneuerungen mo�Nglich sein, damit ein wirksamer Beitrag zur Lo�Nsung von Konflikten geleistet werden kann.
�@�@�@ Es ist ein fu�Nr die ZiviliprozeƒÀtheorie in Deutschland wie in Japan gleichermaƒÀen bestehendes Problem, daƒÀ im Falle der Mo�Nglichkeit einer Klage auf eine Leistung eine Feststellungsklage in Ermangelung des fu�Nr eine Klage unabdinglichen Interesses bisher als unzula�Nssig behandelt worden ist (Prinzip der Erga�Nnzbarkeit von Feststellungsklagen). Doch geht man von der oben erwa�Nhnten Situation aus, so lieƒÀe sich sagen, daƒÀ sowohl eine Unterlassungsklage als auch eine Feststellungsklage einer Scha�Ndigungsklage als Rechtsverletzung die gleiche Funktion ausu�Nben. Bei einer Feststellungsklage einer Rechtsverletzung statt einer abstrakten Unterlassungsklage ist das gleiche Verfahren zu durchlaufen, um nach der Urteils‚†‚‰ ndung den Zustand der Rechtsverletzung aufheben zu ko�Nnnen. Und bedenkt man vor allem, daƒÀ eine Feststellungsklage fu�Nr die Gescha�Ndigten einfacher zu erheben ist als eine Unterlassungsklage, so sollte der Feststellungsklage und ihrer Funktion ein gro�NƒÀere Aufmerksamkeit gewidmet werden (Hans Stoll hat schon im Jahre 1969 darauf hingewiesen. vgl. : Typen der Feststellungsklage aus der Sicht des bu�Nrgerlichen Rechts in Festschrift fu�Nr E. Bo�Ntticher zum 70. Geburtstag).

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IV. SchluƒÀbemerkung

�@�@�@ Zum Zwecke der Verhinderung von Umweltscha�Ndigungen und des Erhaltes von Umwelt hat der traditionell orientierte ZivilprozeƒÀ seine entsprechende Funktion nicht ausreichend wahrnehmen ko�Nnnen. Ferner habe ich darauf hingewiesen, daƒÀ die Frage eines Wandels in der Theorie ansteht, um derartigen Forderungen in Prozessen gerecht werden zu ko�Nnnen. Dies bedeutet keineswegs, daƒÀ der ZivilprozeƒÀ und seine Theorie ohnma�Nchtig sind. Sicherlich la�NƒÀt sich bei kurzfristiger Betrachtungsweise sagen, daƒÀ der ZivilprozeƒÀ angesichts des Drucks durch rasanten Wandel unter Funktionssto�Nrungen leidet. Jedoch war der ZivilprozeƒÀ immer derartigen Vera�Nnderungen ausgesetzt und hat ein jedesmal neue theoretische Positionen hervorgebracht. Auch in der Gegenwart ist dies der Fall. In der langen Geschichte der deutschen ZivilprozeƒÀtheorie und in den Ergebnissen der aktuellen Forschung sollten sich wichtige Hinweise fu�Nr die Lo�Nsung der anstehenden Probleme‚†‚‰ nden lassen. Bedenkt man ferner, daƒÀ das ZivilprozeƒÀrecht in Japan auf der Grundlage des deutschen Rechts amerikanische Erfahrungen zu integrieren versucht und daraus gewonnene Lo�Nsungsansa�Ntze derzeit in Deutschland noch nicht oder kaum bekannt sind, dann kann man wohl sagen, daƒÀ es fu�Nr den fruchtbaren Austausch zwischen dem deutschen und dem japanischen Recht noch viele Aufgaben gibt.